§ 13 LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz), Anpassung der Anforderungen für bestimmte Lebensmittelunternehmer - JUSLINE Österreich
§ 13 LMSVG Anpassung der Anforderungen für bestimmte Lebensmittelunternehmer
LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung
1.Ziffer einsdie allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unddie allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und
2.Ziffer 2die besonderen Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004die besonderen Anforderungen gemäß Anhang römisch III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
im Hinblick auf die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln oder die Bedürfnisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage sowie in den anderen Fällen betreffend Bau, Konzeption und Ausrüstung der Betriebe anpassen.
(2)Absatz 2Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2, die die Primärproduktion betreffen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.Verordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die die Primärproduktion betreffen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.
In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
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