§ 99 LMSVG

LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Aufsichtsorgane gemäß § 35 Abs. 2 und 3 LMG 1975 und Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz dieses Bundesgesetzes. Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG, dürfen nicht mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 beauftragt werden, wenn sie zu Kontrollen gemäß § 31 Abs. 3 herangezogen werden.

(2) Tierärzte, die eine Prüfung gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgreich abgelegt haben, gelten als Tierärzte im Sinne des § 70 Abs. 3 1. Satz dieses Bundesgesetzes.

(3) Die gemäß § 4 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes bestellten Fleischuntersuchungstierärzte gelten für fünf Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes für das jeweilige Bundesland. Bescheidmäßige Arbeitseinteilungen und Arbeitsaufgaben sind erforderlichenfalls gemäß § 28 Abs. 2 anzupassen.

(4) Fleischuntersuchungstierärzte, die zu einer Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen, sind den Tierärzten gemäß § 24 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten, solange sie Gemeindeangestellte sind.

(5) Freiberufliche Fleischuntersucher gemäß § 7 des Fleischuntersuchungsgesetzes oder freiberufliche Trichinenuntersucher gemäß § 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten für fünf Jahre als amtliche Fachassistenten gemäß § 24 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes.

(6) Bei Gebietskörperschaften angestellte Fleischuntersucher oder angestellte Trichinenuntersucher gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich gemäß Art. 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625.

(7) Eine weitere Beauftragung der unter Abs. 3 und 5 genannten Personen nach Ablauf der genannten Frist ist von einer Evaluierung abhängig zu machen. Die Evaluierung hat nach Leitlinien, die vom Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit den Ländern und unter Einbindung der Österreichischen Tierärztekammer zu erstellen sind, zu erfolgen. Die Leitlinien sind durch den Bundesminister für Gesundheit zu veröffentlichen.

(8) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 256/ 2021 gemäß § 27 Abs. 1 zugelassenen Tierärzte gelten als amtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 99 LMSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 99 LMSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 99 LMSVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 99 LMSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 99 LMSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 98 LMSVG
§ 100 LMSVG