(1) Dieses Gesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehen und dem Dienststand angehören. Sie werden im Folgenden als “Beamte” bezeichnet.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist dieses Gesetz auf die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, genannten Personen nicht anzuwenden.
Folgende Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen von Beamtinnen und eingetragene Partner von Beamten sinngemäß anzuwenden: § 34a Z 4, § 34g Abs. 11 und § 39 Abs. 3.
(1) Die Bezüge der Beamtinnen und Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:
1. | Beamtinnen und Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamtinnen und Beamte in handwerklicher Verwendung, | |||||||||
2. | Lehrerinnen und Lehrer, | |||||||||
3. | Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes. |
(2) Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind im Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, geregelt.
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.
(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.
(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag der die Änderung bewirkenden Ereignisse, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.
(4) Hat der Beamte die Meldung nach § 5 Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(5) Hat der Beamte die Meldung nach § 5 Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
(6) Wird eine Kündigung oder eine Entlassung aufgehoben, gebühren der Beamtin oder dem Beamten die Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses unter Einrechnung dessen, was sie oder er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraums hat die Anrechnung zu unterbleiben.
(1) Der Monatsbezug ist am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus oder wird er in den Ruhestand versetzt, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. Versetzung in den Ruhestand auszuzahlen.
(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
(1) Das Gehalt beginnt in der Gehaltsstufe 1. Wenn für die Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Beamtin oder des Beamten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.
(3) Die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, kann nach dem Ablauf des Jahres, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet hat, keine höhere Einstufung mehr erreichen, wenn sie oder er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.
(1) Die Vorrückung wird gehemmt
1. | durch eine bescheidmäßige Feststellung, dass der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt; der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 105 Abs. 2 LBDG 1997 gleichzuhalten; | |||||||||
2. | durch Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten; | |||||||||
3. | durch Antritt des Karenzurlaubes, soweit sich aus § 93 LBDG 1997 nicht anderes ergibt; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, nicht ein; | |||||||||
4. | durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes; | |||||||||
5. | für die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme; | |||||||||
6. | für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots gemäß § 220b des Strafgesetzbuches (StGB). |
(2) Die Zeit der Hemmung ist für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen.
(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinne des Abs. 1 Z 1 eingetreten, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Der im Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
1. | Karenzurlaub, der zur Betreuung | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes oder | |||||||||
b) | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
c) | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) der Ehegatte des Beamten aufkommt, bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist, | |||||||||
2. | Karenzurlaub gemäß § 95 LBDG 1997. |
(5) Die Hemmung nach Abs. 1 Z 5 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes (StVG) vollzogen wird.
(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
1. | in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; | |||||||||
2. | in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört; | |||||||||
3. | in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes - HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie | |||||||||
4. | der Leistung | |||||||||
a) | des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, | |||||||||
b) | des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001, | |||||||||
c) | des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist, | |||||||||
d) | eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft. | |||||||||
Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen. |
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. | eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder | |||||||||
2. | ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. |
(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
1. | die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat, | |||||||||
2. | in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder | |||||||||
3. | welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden. | |||||||||
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubs), ist die Z 2 hingegen anzuwenden. |
(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 und 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 120a pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.
(1) Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer Beamtin oder eines Beamten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Bei der Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe sowie bei der erstmaligen Ernennung in eine Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die Beamtin oder der Beamte die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.
(2) Akademische Verwendungsgruppen sind
1. | bei Landesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppe A, | |||||||||
2. | bei Lehrerinnen und Lehrern die Verwendungsgruppe L1 und | |||||||||
3. | Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes. |
(3) Die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aus einem vertraglichen Dienstverhältnis ist einer Überstellung gleichzuhalten. Die Bestimmungen über die Zuordnung der Entlohnungsgruppen zum akademischen Bereich nach § 25 Bgld. LVBG 2013 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Landesdienstverhältnis ab und
1. | wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Verwendungsgruppe in eine akademische überstellt oder | |||||||||
2. | befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Verwendungsgruppe, | |||||||||
erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt. |
(5) Solange die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Verwendungsgruppe keine Hochschulbildung gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweist, ist bei ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist, solange die Beamtin oder der Beamte keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß
1. | von einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, oder | |||||||||
2. | von zwei Jahren in den übrigen Fällen | |||||||||
beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen. |
(6) Wird die Beamtin oder der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 5 nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 7 zu erfolgen hat.
(7) Wurde bei einer Beamtin oder einem Beamten nach Abs. 4 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Verwendungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 4 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen ist jedoch die Verwendungszulage.
(4) Ist jedoch in der neuen Verwendungsgruppe die Summe aus Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen unter Einschluss der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im Abs. 3 genannten Zulage höher als der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluss einer allfälligen Verwendungszulage, so vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.
(1) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 18 Abs. 1 LBDG 1997 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach dem 3. Hauptstück. Abweichend vom § 6 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(2) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 14 Abs. 1 in jedem Fall dem Land zu ersetzen.
(3) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(4) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jeder Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung überschreitet.
(1) Der Monatsbezug - unter Ausschluss der Kinderzulage - der Beamtin oder des Beamten,
1. | deren oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 61, 62 oder 64a LBDG 1997 herabgesetzt worden ist oder | |||||||||
2. | der oder dem unter anteiliger Kürzung der Bezüge eine Dienstfreistellung gemäß § 96a Abs. 1 Z 2 LBDG 1997 gewährt wurde oder | |||||||||
3. | die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt, | |||||||||
gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Der Entfall und die Verminderung werden abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 bis 3 gilt. Die Kinderzulage gebührt in ungekürzter Höhe. |
(2) Der Monatsbezug eines Lehrers, dessen Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß von 75 %. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75 % herabgesetzt, so gebührt jedoch der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Die Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme gilt.
(3) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben von den Abs. 1 und 2 unberührt.
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 96b LBDG 1997 gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
1. | ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung und | |||||||||
2. | dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht. |
(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach § 96b LBDG 1997 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht - abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung - kein Anspruch auf Nebengebühren und Verwendungsabgeltungen.
(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teils der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 14 dieses Gesetzes bzw. § 45 LBPG 2002 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen der Beamtin oder des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Landesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Lehrerinnen und Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. | An die Stelle der Wochendienstzeit tritt die Lehrverpflichtung. | |||||||||
2. | Auf die nach dem 3. Abschnitt dieses Hauptstücks gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des Abs.1 nicht anzuwenden. | |||||||||
3. | Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht. |
Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn
1. | der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird, | |||||||||
2. | über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder | |||||||||
3. | er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt. | |||||||||
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen. |
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Landesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 14) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Beamtinnen, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Land haben, gebühren für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG oder nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, die Monatsbezüge in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gebührenden Monatsbezüge. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts des Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder dem MSchG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend.
(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er den Verbrauch durch
1. | ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 11 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 LBDG 1997 genannten Gründe zur Folge hatte, | |||||||||
2. | ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 21 Abs. 1 Z 3, 3a oder 4 LBDG 1997 zur Folge hatte, oder | |||||||||
3. | Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters durch Antrag oder Erklärung | |||||||||
unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist von der Beamtin oder dem Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war. |
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Zu diesem Zweck ist das Urlaubsausmaß in der Weise von Arbeitstagen in Stunden umzurechnen, dass einem Arbeitstag acht Stunden entsprechen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entsprechenden und tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
1. | der volle Monatsbezug, | |||||||||
2. | die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1) und | |||||||||
3. | die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubs gebührt hätten. |
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 51 Abs. 2 LBDG 1997 zu ermitteln.
(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2014 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 15 einzurechnen.
(8) Eine vor der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2017 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 5 Z 2 und 3 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
(9) Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten ist ihre oder seine Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn
1. | über die Urlaubsersatzleistung vor der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2017 rechtskräftig entschieden wurde, | |||||||||
2. | aus einem der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, und | |||||||||
3. | die Beamtin oder der Beamte in den zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zur Gänze oder teilweise durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert war. |
(10) Die Urlaubsersatzleistung gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin oder des Beamten endet.
Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.
(1) Für Zeiträume, in denen
1. | die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 61, 62 oder 64a LBDG 1997 herabgesetzt ist oder | |||||||||
2. | der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt, | |||||||||
gebühren dem Beamten abweichend vom § 17 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 17 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 17 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 oder 2. |
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 17 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 17 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gilt.
(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 51 Abs. 6 LBDG 1997 gilt, gebührt für die über die im § 51 Abs. 2 LBDG 1997 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 17 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 19 bis 22 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 19 bis 22 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 19 bis 22 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden. Belohnungen können auch aus sonstigen besonderen Anlässen gewährt werden.
(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, im 3. Hauptstück geregelt.
(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld oder mit dem Verschleiß von Wertzeichen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz - VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bezeichneten Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 VoGrG beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des VoGrG tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.
(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im § 52c angeführten Dienstzulage zu bemessen.
(3) Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist § 17 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(4) Sind - bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres - erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die eine Dienstzulage gemäß § 52c beziehen, und auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine Personalzulage.
Die Personalzulage beträgt monatlich für Beamte
der Verwendungsgruppe A 7,11 %,
der Verwendungsgruppe B 6,10 %,
der Verwendungsgruppen C und P1 5,08 %,
der Verwendungsgruppen D, E, P2, P3, P4 und P5 4,07 %
des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4.
(2) Die Personalzulage gilt als pauschalierte Nebengebühr.
Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 34a bis 34h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage, bestehend aus
1. | einem Grundbetrag, | |||||||||
2. | einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner dauernden dienstlichen Verwendung, | |||||||||
3. | einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geographischen Entfernung seines ausländischen Dienst- und Wohnortes von Wien, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 77 gilt, | |||||||||
4. | einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und | |||||||||
5. | einem Kinderzuschlag für jedes | |||||||||
a) | eheliche Kind, | |||||||||
b) | legitimierte Kind, | |||||||||
c) | Wahlkind, | |||||||||
d) | uneheliche Kind, | |||||||||
e) | Stiefkind | |||||||||
des Beamten, für das er gemäß § 5 Anspruch auf Kinderzulage hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält. |
Dem Beamten gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten geringer ist als im Inland.
(1) Dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:
1. | Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 34a Z 4 oder 5 hat, | |||||||||
2. | besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort, | |||||||||
3. | ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und | |||||||||
4. | das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort. |
(2) Dem Beamten, der bis zum Bezug oder bis zur Erlangung einer Wohnung am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 34a Z 7 oder 8 hat.
Dem Beamten gebührt
1. | ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 34a Z 5 hat, zu den Kosten für die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt, | |||||||||
2. | ein Kinderzuschuss für jedes im § 34a Z 5 angeführte Kind des Beamten, für das er gemäß § 5 Anspruch auf Kinderzulage hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des Beamten gelebt hat, jedoch nach der Versetzung des Beamten aus Gründen der Erziehung, der Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleich bedeutenden Gründen (ausgenommen der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt, und | |||||||||
3. | ein Ehegattenzuschuss, wenn der Beamte mit seinem Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, der Ehegatte jedoch im Interesse eines Kindes aus den in Z 2 genannten Gründen nach der Versetzung des Beamten im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt. | |||||||||
Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Z 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 34a Z 4 oder 5 hat. |
Dem Beamten, der nach der Natur des Dienstes im Verlauf seiner gesamten Landesdienstzeit immer wieder in das Ausland zu versetzen sein wird, gebührt anlässlich einer Versetzung vom Inland ins Ausland, insgesamt jedoch anlässlich höchstens zweier solcher Versetzungen jeweils ein Ausstattungszuschuss zur Bestreitung der Kosten für notwendige Erstanschaffungen nach Maßgabe seiner Verwendungsgruppe und der Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 34a Z 4 oder 5 hat.
Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
1. | dort noch besondere Kosten im Sinne des § 34c Abs. 1 oder des § 34d Z 1 oder | |||||||||
2. | im Inland besondere Kosten | |||||||||
a) | durch die Eingliederung der im § 34a Z 5 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder, | |||||||||
b) | wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder | |||||||||
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat. |
(1) Der Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 34a bis 34e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die Zuschläge gemäß § 34a Z 4 und 5 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 34c bis 34f gebühren nur auf Antrag des Beamten.
(3) Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 34a bis 34f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Landesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung durch Verordnung näher regeln.
(4) Festzusetzen sind
1. | die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß § 34d Z 2 und 3 und § 34e in Pauschalbeträgen, | |||||||||
2. | die Kaufkraftausgleichszulage in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage und | |||||||||
3. | die Zuschüsse gemäß § 34c, § 34d Z 1 und § 34f im jeweils zu bemessenden Betrag. |
(5) Die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den §§ 34c, 34d und 34f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
(6) Der Anspruch auf die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 34a bis 34f wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
1. | hält er sich am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruht der Funktionszuschlag gemäß § 21a Z 2, oder | |||||||||
2. | hält er sich nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruhen die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage; | |||||||||
das Ruhen tritt mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag ein und wirkt bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst. |
(7) Der Anspruch auf die Zuschläge gemäß § 34a Z 4 und 5 wird nicht berührt, solange außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Familienangehörige des Beamten den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen. Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 34a Z 4 oder 5 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit.
(8) Neu zu bemessen sind
1. | die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und | |||||||||
2. | die Kaufkraftausgleichszulage | |||||||||
a) | mit dem auf eine Änderung des Hundertsatzes nach Abs. 4 Z 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder | |||||||||
b) | mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes. |
(9) Die Auslandsverwendungszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem Beamten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht.
(10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungszulage, die Kaufkraftausgleichszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Zulagen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(11) Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß § 34 oder gleichartige Zuwendungen gegen Dritte zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 34a Z 4 und 5 sowie Zuschüsse gemäß den §§ 34c bis 34f anzurechnen. Auf den Kinderzuschlag gemäß § 34d Z 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes gegen Dritte anzurechnen.
(12) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß § 34a Z 4 und 5 sowie der Zuschüsse gemäß den §§ 34c bis 34f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
1. | binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder | |||||||||
2. | wenn der Beamte nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis. |
Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:
1. | sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung, | |||||||||
2. | die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen. |
Die Bemessungsgrundlage besteht aus
Abs. 4 wird mit LGBl. Nr. 30/2006 aufgehoben.Absatz 4, wird mit Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2006, aufgehoben.
(1) Das Land Burgenland hat allen nach dem 31. Dezember 1948 geborenen Beamtinnen und Beamten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes - BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat das Land Burgenland mit dem gemäß § 9 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1980, in der jeweils geltenden Fassung, gebildeten Landespersonalausschuss eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen.
(2) Hinsichtlich der in den Kranken- und Pflegeanstalten beschäftigten Beamten ist eine Betriebsvereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 1 BPG mit dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, gebildeten Zentralbetriebsrat abzuschließen. Das Land Burgenland wird beim Abschluss und bei der Durchführung dieser Vereinbarung durch den Geschäftsführer der Burgenländischen Krankenanstaltengesellschaft (KRAGES) vertreten.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 abzuschließenden Vereinbarungen haben insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht sowie über den Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Beamten in die Pensionskassenvorsorge zu enthalten.
(4) Auf die Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 und 2 genannten Beamten sind die Bestimmungen des BPG anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Gemeindebeamte, Beamte von Gemeindeverbänden und Beamte der Freistädte Eisenstadt und Rust mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Erteilung einer Pensionskassenzusage und zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 2 BPG der jeweilige Dienstgeber berechtigt aber nicht verpflichtet ist und dass eine solche Vereinbarung mit dem Zentralausschuss, soweit ein solcher nicht eingerichtet ist dem Personalvertreterausschuss oder der Vertrauensperson, oder, soweit eine Personalvertretung nicht besteht, mit dem Beamten abzuschließen ist.
(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7.300 Euro gewährt werden, wenn er
1. | unverschuldet in Notlage geraten ist oder | |||||||||
2. | sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. |
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(4) Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 zu gewähren, wenn
1. | (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 69/2018) | |||||||||
2. | das Strafverfahren eingestellt oder | |||||||||
3. | der Beamte freigesprochen | |||||||||
worden ist. |
(1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Land erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Landesregierung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall festgesetzt.
(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Landes geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
(3) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte als Vergütung lediglich die auf diese Dienstwohnung entfallenden Nebenkosten (für Beheizung, Strom, Warmwasseraufbereitung usw.) zu leisten.
(1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.
(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind - mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes - dem Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Abs. 1.
(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 39 Abs. 3,
1. | im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit | |||||||||
a) | bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges; | |||||||||
b) | bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges; | |||||||||
2. | im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten | |||||||||
a) | bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges; | |||||||||
b) | bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges. |
(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 39 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges.
(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 39 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(4) Wird ein Beamter, der gemäß § 39 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 39 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 14 Abs. 2 und 15 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Beamten können persönliche für den Ruhegenuss anrechenbare außerordentliche Zulagen gewährt werden.
(2) Außerordentliche Zulagen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.
in der Gehalts- stufe | in der Verwendungsgruppe | ||||
E | D | C | B | A | |
Euro | |||||
1 | 2.257,60 | 2.330,50 | 2.404,00 | 2.624,58 | 3.169,14 |
2 | 2.276,16 | 2.360,78 | 2.444,30 | 2.675,12 | 3.269,05 |
3 | 2.294,63 | 2.391,16 | 2.484,71 | 2.725,12 | 3.369,17 |
4 | 2.313,09 | 2.421,44 | 2.525,11 | 2.775,97 | 3.469,39 |
5 | 2.331,34 | 2.451,40 | 2.565,52 | 2.829,04 | 3.569,51 |
6 | 2.350,01 | 2.481,47 | 2.605,50 | 2.884,22 | 3.669,53 |
7 | 2.368,48 | 2.511,85 | 2.646,02 | 3.007,23 | 3.769,12 |
8 | 2.386,83 | 2.542,34 | 2.686,00 | 3.117,69 | 3.869,34 |
9 | 2.405,51 | 2.572,83 | 2.726,62 | 3.217,81 | 3.969,46 |
10 | 2.423,97 | 2.602,90 | 2.767,13 | 3.317,72 | 4.069,48 |
11 | 2.442,43 | 2.632,97 | 2.808,91 | 3.418,26 | 4.169,17 |
12 | 2.460,68 | 2.663,03 | 2.887,93 | 3.517,95 | 4.277,00 |
13 | 2.479,15 | 2.693,10 | 2.994,06 | 3.618,29 | 4.407,71 |
14 | 2.497,82 | 2.723,70 | 3.091,44 | 3.717,77 | 4.538,53 |
15 | 2.516,18 | 2.753,97 | 3.191,35 | 3.817,89 | 4.669,46 |
16 | 2.534,85 | 2.811,05 | 3.291,36 | 3.918,12 | 4.801,01 |
17 | 2.553,31 | 2.895,24 | 3.391,58 | 4.018,34 | 4.933,10 |
18 | 2.572,09 | 3.000,53 | 3.491,81 | 4.118,14 | 5.031,64 |
19 | 2.595,30 | 3.063,72 | 3.591,61 | 4.217,95 | 5.081,01 |
20 | 2.609,33 | - | 3.716,52 | 4.242,74 | 5.228,92 |
21 | - | - | 3.791,43 | 4.355,10 | - |
22 | - | - | - | 4.392,55 | - |
in der Gehalts- stufe | in der Verwendungsgruppe | ||||
P1 | P2 | P3 | P4 | P5 | |
Euro | |||||
1 | 2.404,00 | 2.365,63 | 2.330,50 | 2.293,68 | 2.257,60 |
2 | 2.444,30 | 2.399,39 | 2.360,78 | 2.317,41 | 2.276,16 |
3 | 2.484,71 | 2.432,94 | 2.391,16 | 2.340,84 | 2.294,63 |
4 | 2.525,11 | 2.466,80 | 2.421,44 | 2.364,26 | 2.313,09 |
5 | 2.565,52 | 2.500,46 | 2.451,40 | 2.387,47 | 2.331,34 |
6 | 2.605,50 | 2.534,01 | 2.481,47 | 2.411,10 | 2.350,01 |
7 | 2.646,02 | 2.567,24 | 2.511,85 | 2.434,84 | 2.368,48 |
8 | 2.686,00 | 2.601,00 | 2.542,34 | 2.458,26 | 2.386,83 |
9 | 2.726,62 | 2.634,65 | 2.572,83 | 2.481,68 | 2.405,51 |
10 | 2.767,13 | 2.668,10 | 2.602,90 | 2.505,52 | 2.423,97 |
11 | 2.808,91 | 2.701,86 | 2.632,97 | 2.529,05 | 2.442,43 |
12 | 2.852,27 | 2.735,62 | 2.663,03 | 2.552,57 | 2.460,68 |
13 | 2.897,32 | 2.769,06 | 2.693,10 | 2.575,89 | 2.479,15 |
14 | 2.933,08 | 2.803,88 | 2.723,70 | 2.599,63 | 2.497,82 |
15 | 2.994,06 | 2.840,06 | 2.753,97 | 2.622,84 | 2.516,18 |
16 | 3.091,44 | 2.894,39 | 2.811,05 | 2.646,36 | 2.534,85 |
17 | 3.191,35 | 2.966,66 | 2.895,24 | 2.669,89 | 2.553,31 |
18 | 3.291,36 | 3.057,18 | 3.000,53 | 2.693,73 | 2.572,09 |
19 | 3.391,58 | 3.112,04 | 3.063,72 | 2.723,17 | 2.595,30 |
20 | 3.491,81 | - | - | 2.741,00 | 2.609,33 |
21 | 3.591,61 | - | - | - | - |
22 | 3.716,52 | - | - | - | - |
23 | 3.791,43 | - | - | - | - |
in der Gehalts-stufe | in der Dienstklasse | |||||
IV | V | VI | VII | VIII | IX | |
Euro | ||||||
1 | - | - | 4.047,47 | 4.770,56 | 6.191,86 | 8.477,10 |
2 | - | 3.544,30 | 4.147,17 | 4.902,97 | 6.481,88 | 8.891,40 |
3 | 2.948,65 | 3.644,63 | 4.246,86 | 5.034,42 | 6.771,16 | 9.305,50 |
4 | 3.044,86 | 3.743,80 | 4.377,79 | 5.323,70 | 7.208,25 | 9.720,40 |
5 | 3.144,14 | 3.844,34 | 4.508,50 | 5.613,30 | 7.644,70 | 10.134,60 |
6 | 3.244,05 | 3.944,46 | 4.639,32 | 5.902,90 | 8.062,60 | 10.548,70 |
7 | 3.343,95 | 4.044,68 | 4.770,56 | 6.191,86 | 8.477,10 | - |
8 | 3.444,39 | 4.144,38 | 4.902,97 | 6.481,88 | 8.891,40 | - |
9 | 3.544,30 | 4.244,08 | 5.034,42 | 6.771,16 | - | - |
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt, sofern sie oder er keinen Anspruch auf ein Gehalt der Vorrückungsklasse hat:
1. | in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer oder seiner Dienstklasse, | |||||||||
2. | in den Verwendungsgruppen C, D, E und P1 bis P5 nach zwei Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrags ihrer oder seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer oder seiner Dienstklasse. |
(2) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.
Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
in den Dienstklassen | Euro |
III bis V | 187,20 Euro |
VI bis IX | 237,80 Euro |
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
1. | in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, | |||||||||
2. | einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder | |||||||||
3. | ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. |
(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf
1. | in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und | |||||||||
2. | im Falle des Abs. 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge | |||||||||
nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen. |
(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 kann auch in Hundertsätzen des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50 % dieses Gehaltes nicht übersteigen.
(4) Innerhalb dieser Grenzen ist
1. | die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung und | |||||||||
2. | die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen | |||||||||
zu bemessen. |
(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(6) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
(1) Leistet der Beamte, die im § 44 Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung.
(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.
(3) Auf die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 44 Abs. 2 bis 4, auf die Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch die Verwendungsabgeltung ist § 44 Abs. 5 anzuwenden.
(4) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch Versetzung oder Verwendungsänderung von ihrem oder seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen und wird in diesen Fällen für die neue Verwendung
1. | eine niedrigere Verwendungszulage bemessen, so gebührt ihr oder ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Verwendungszulage die neu bemessene Verwendungszulage, | |||||||||
2. | keine Verwendungszulage bemessen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Verwendungszulage ersatzlos. |
(2) Erfolgt die Versetzung oder die Verwendungsänderung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von Abs. 1 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.
(3) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt ihr oder ihm bei Anwendung des Abs. 1 zusätzlich eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt
1. | im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%, | |||||||||
2. | im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75%, | |||||||||
3. | im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50% | |||||||||
des Unterschiedsbetrags zwischen ihrer oder seiner jeweiligen neuen Verwendungszulage und der für die bisherige Verwendung vorgesehenen Verwendungszulage. |
(4) Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1. | Organisationsänderungen und | |||||||||
2. | Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. |
(5) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn
1. | der Beamtin oder dem Beamten neuerlich eine Verwendungszulage bemessen wird, die mindestens so hoch ist wie jene Verwendungszulage, die ihr oder ihm vor der Abberufung, die den Anspruch auf Ergänzungszulage begründete, gebührte oder | |||||||||
2. | der Zeitraum einer befristeten Bestellung der Beamtin oder des Beamten enden würde oder | |||||||||
3. | die Beamtin oder der Beamte der Aufforderung des Dienstgebers, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt. |
(6) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 5 Z 3 ist, dass
1. | die ausgeschriebene Funktion zumindest jener Funktion gleichwertig ist, von der die Beamtin oder der Beamte abberufen worden ist, | |||||||||
2. | die Beamtin oder der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und | |||||||||
3. | wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung der Beamtin oder dem Beamten unter Berücksichtigung ihrer oder seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist. |
(7) Besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Verwendungszulage, sind 60% der bisherigen Verwendungszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.
(8) Die Ergänzungszulage ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 17 bis 25 LBBG 2001 nicht zugrunde zu legen.
(9) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 8 gebührt nicht, wenn
1. | die Beamtin oder der Beamte in eine andere Verwendungsgruppe überstellt wird oder | |||||||||
2. | der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als der bisherige Arbeitsplatz oder | |||||||||
3. | die Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion ohne Weiterbestellung endet oder im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlich begrenzten Funktion die ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer abläuft oder | |||||||||
4. | die vorläufige Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung einer oder eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle der oder des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Bediensteten endet. |
Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch
1. | Vorrückung (§§ 8 und 9), wobei bei einer Beamtin oder einem Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist, | |||||||||
2. | Zeitvorrückung (§ 49), | |||||||||
3. | Beförderung (§ 50), | |||||||||
4. | Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 11 Abs. 1 bis 4 und § 51) und | |||||||||
5. | Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 11 Abs. 5). |
(1) Durch die Zeitvorrückung erreichen der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Verwendungsgruppen C und P 1 - die Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 8 und 9 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(4) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder eines Beamten in handwerklicher Verwendung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
(2) Für Beamte der Verwendungsgruppe A kann eine Beförderung in die Dienstklasse IV frühestens mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe dieser Verwendungsgruppe in der Dienstklasse III verbrachten Jahren erreicht wird.
(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist.
(5) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(6) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet.
(7) Die §§ 8 und 9 sind auf die in den Abs. 2, 4 und 6 angeführten Zeiten anzuwenden.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 27/2017) |
(1) Die Beamten haben nach Maßgabe dieses Hauptstückes Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
1. | durch eine Dienstreise, | |||||||||
2. | durch eine Dienstverrichtung im Dienstort, | |||||||||
3. | durch eine Dienstzuteilung, | |||||||||
4. | durch eine Versetzung | |||||||||
erwächst. |
(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit
1. | als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Land einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde, | |||||||||
2. | als der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis festgestellten Verletzung der Amtspflichten nicht erreicht worden ist. |
(3) Der Beamte hat auch dann Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wenn dieser nicht vom Land getragen wird. In diesen Fällen dürfen von dem Beamten nur die nach diesem Hauptstück anfallenden Gebühren verrechnet werden.
(4) Vereinbarungen über eine Verminderung oder einen Entfall von Leistungen nach diesem Hauptstück, die über allfällige Kürzungs- und Entfallsbestimmungen nach diesem Hauptstück hinausgehen, sind zulässig, wenn dem Bediensteten vom Dienstgeber oder von dritter Seite mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung Zuwendungen oder Leistungen für dieselbe auswärtige Dienstverrichtung oder Versetzung erbracht werden.
(5) Auszahlungsbeträge oder ihre einzelnen Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(1) Eine Dienstreise im Sinne dieses Hauptstückes liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt.
Als Dienstreise gilt auch
1. | die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen, | |||||||||
2. | die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist, | |||||||||
3. | unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück. |
(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieses Hauptstückes liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als zwei Kilometer beträgt.
(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieses Hauptstückes liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
(4) Eine Versetzung im Sinne dieses Hauptstückes liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Landes in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.
(5) Dienstort im Sinne dieses Hauptstückes ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der die Beamtin oder der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Ist die Beamtin oder der Beamte mehreren Dienststellen dauernd zur Dienstleistung zugewiesen, so hat die Landesregierung als Dienstort jene Ortsgemeinde zu bestimmen, in der die Dienststelle liegt, in der die Beamtin oder der Beamte überwiegend tätig ist (Stammdienststelle). Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Landesregierung festsetzen, dass als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinden gelten.
(6) Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Hauptstückes sind
1. | der Ehegatte der Beamtin oder die Ehegattin des Beamten, | |||||||||
2. | Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten, für die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird, | |||||||||
3. | die eingetragene Partnerin der Beamtin oder der eingetragene Partner des Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), | |||||||||
wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören. |
Tritt während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung eine Änderung der in diesem Gesetz in Eurobeträgen festgesetzten Tarife in Kraft, so sind die nach diesen Tarifen zu bemessenden Reisegebühren für die gesamte Dauer der Dienstreise oder Dienstzuteilung nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung geltenden Tarif zu berechnen.
Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten:
1. | die Reisekostenvergütung; sie umfasst die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle bzw. in den Fällen des § 57 Abs. 2 und 3 der Wohnung und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld); | |||||||||
2. | die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr; | |||||||||
3. | nachgewiesene Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten; | |||||||||
sie umfassen die zusätzlichen Kosten, die über die üblichen, mit der Durchführung einer Dienstreise verbundenen Aufwendungen hinaus entstehen, wie etwa Kosten für Ferngespräche oder für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien. |
(1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.
(2) Wird auf Grund der Lage des Zielortes einer Dienstreise der Wohnort als Ausgangs- oder Endpunkt der Reisebewegung gewählt und ist die dabei zurückgelegte Wegstrecke kürzer als die Strecke zwischen Dienststelle und Zielort einer Dienstreise, so gebührt die Reisekostenvergütung bzw. eine besondere Entschädigung nach § 62 nur für die tatsächlich zurückgelegte kürzere Strecke zwischen Wohnort und Zielort der Dienstreise.
(3) Wird abweichend von Abs. 2 bei Dienstreisen, die an Wochenenden (Freitag ab 13.00 Uhr bis Montag 7.30 Uhr) und an Feiertagen sowie an Werktagen erst nach Dienstschluss begonnen werden, nicht die Dienststelle sondern der Wohnort als Ausgangs- oder Endpunkt der Reisebewegung gewählt und ist die dabei zurückgelegte Wegstrecke länger als die Wegstrecke zwischen Dienststelle und Zielort der Dienstreise, so gebührt die Reisekostenvergütung bzw. eine besondere Entschädigung nach § 62 für die tatsächlich zurückgelegte längere Strecke zwischen Wohnort und Zielort der Dienstreise.
(4) Bei Verkehrsstörungen hat der Beamte von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen lässt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.
(5) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle bzw. Wohnung zum Bahnhof mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld.
(1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieses Hauptstückes ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Zuschlagspflichtige Züge dürfen für Entfernungen bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung der Landesregierung benützt werden. Schlafwagenplätze dürfen nur in Ausnahmefällen, Flugzeuge in der Regel nur bei Dienstreisen in das Ausland bei zwingender Notwendigkeit benützt werden.
(2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Beamte verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.
(3) Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, so dürfen sich bei ihrer Benützung die gesamten Reisegebühren nicht höher stellen als bei Benützung der Eisenbahn.
(4) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Beamte, aus welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für
1. | die Benützung der zweiten Wagenklasse, | |||||||||
2. | die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und | |||||||||
3. | eine Platzreservierung gegen Nachweis. |
(2) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen.
Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachgewiesenen Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,20 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,10 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 Euro. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00 Euro nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 Euro je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Massenbeförderungsmittel sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.
Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt § 59 sinngemäß.
Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.
(1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 58 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 58 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
1. | für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,24 Euro | |||||||||
2. | für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,413 Euro. |
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,045 Euro je Fahrkilometer.
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2012)
(6) Kein Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht für solche Dienstreisen und Dienstverrichtungen im Dienstort, für die der Beamtin oder dem Beamten ein den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechendes Dienstfahrzeug (Kraftfahrzeug oder Fahrrad) unentgeltlich zur Verfügung steht.
(7) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 77/2011)
(8) Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Abs. 2 bis 4.
(1) Die Reisezulage besteht aus einer
1. | Tagesgebühr in der Höhe von 26,40 Euro und | |||||||||
2. | Nächtigungsgebühr in der Höhe von 15 Euro. |
(2) Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.
(3) Wenn die Beamtin oder der Beamte nachweist, dass die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihr oder ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihr oder ihm ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 450 % der Nächtigungsgebühr, gewährt werden. Kann die Beamtin oder der Beamte wegen der Besonderheit des Dienstauftrags mit diesem Zuschuss zur Nächtigungsgebühr nicht das Auslangen finden, so kann auch ein höherer Zuschuss gewährt werden. Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuss nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.
(4) Grundlage für die Bemessung des Zuschusses nach Abs. 3 ist der im Kostennachweis genannte Rechnungsbetrag einschließlich allfälliger Frühstückskosten.
(1) Für die in die Zeit der Dienstreise fallenden Sonn- und Feiertage gebührt dem Beamten die Reisezulage wie für Werktage. Der Beamte ist jedoch nicht berechtigt, eines Sonntages oder Feiertages wegen den Beginn der Dienstreise vorzuverlegen oder die Fortsetzung und Beendigung der Dienstreise zu verzögern.
(2) Der Beamte, der während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser Dienstverhinderung seiner vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigt und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt dem Beamten ein Viertel der Tages- und Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach diesem Absatz besteht nicht, wenn der Beamte die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(3) Stirbt der Beamte während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung seiner Leiche vom Land getragen, wenn die Überführung in den ständigen Wohnort oder in einen nicht weiter entfernten Ort des Bundesgebietes erfolgt. Ist die Entfernung des Ortes, in den die Leiche gebracht werden soll, vom Sterbeort größer als die des Sterbeortes vom ständigen Wohnort, so werden die Kosten der Überführung nur für die kürzere Strecke vergütet.
(1) Bei Unterbrechung des Urlaubes durch eine Dienstreise oder durch Rückberufung in den Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung oder in den Dienstort und weiters für die Rückreise in den bisherigen Urlaubsort oder, wenn die Rückreise in den Dienstort erfolgt, für die Reise dorthin. Für die Rückreise in einen anderen als den bisherigen Urlaubsort gebührt die Reisekostenvergütung nur bis zur Höhe der Kosten der Rückreise in den bisherigen Urlaubsort.
(2) In diesen Fällen gebührt die Reisezulage vom Zeitpunkt des Beginnes der Reisebewegung vom Urlaubsort an und endet mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Reisebewegung, für die Reisekostenvergütung gewährt wird; für die Zeit, in der sich der Beamte während der Urlaubsunterbrechung im Dienstort aufhält, gebührt keine Reisezulage.
(3) Für Dienstverrichtungen im Urlaubsort gelten die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort sinngemäß. Erstreckt sich jedoch die Dienstverrichtung auf mehr als einen Kalendertag, so gebührt dem Beamten die Reisezulage wie bei Dienstreisen.
(1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet.
(2) In den Fällen, in denen der Beamte die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehrt, gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung in den Fällen des § 57 Abs. 2 und 3 der Zeitpunkt, in dem der Beamte den Wohnort erreicht bzw. verlassen hat, in allen übrigen Fällen der Zeitpunkt, in dem der Beamte die Dienststelle verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt und Endpunkt seiner Reise gewesen wäre.
(1) Die Beamtin oder der Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert die Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde der Dienstreise ein Zwölftel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als elf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.
(2) Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt.
(3) Wird die Verpflegung des Beamten vom Dienstgeber oder von dritter Seite unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die nach Abs. 1 gebührende Tagesgebühr
1. | für das Mittagessen um 50 %, | |||||||||
2. | für das Abendessen um 50 % | |||||||||
der vollen Tagesgebühr zu kürzen. |
(1) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (§ 58 Abs. 2) gebührt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.
(2) Für die zur Hinreise in den Ort der Dienstverrichtung und für die zur Rückreise in den Dienstort verwendete Zeit gebührt die Nächtigungsgebühr dann, wenn die Hinreise vor zwei Uhr angetreten oder die Rückreise nach zwei Uhr beendet wird.
(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn
1. | die Gebühr für eine Schlafstelle auf einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind, | |||||||||
2. | eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden kann, ohne dass durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, oder | |||||||||
3. | der Dienstgeber eine angemessene Unterkunft in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb unentgeltlich beistellt. Die beigestellte Unterkunft ist vom Beamten in Anspruch zu nehmen. | |||||||||
In den Fällen der Z 1 und 2 tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung. |
(1) Bei Dienstreisen eines Beamten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Beamten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienst(Wohn)ort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle. Für Reisebewegungen zwischen dem Dienst(zuteilungs)ort und dem Wohnort besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung. Allfällige Mehraufwendungen für Fahrtkosten gegenüber dem Aufwand für die tägliche Fahrt zum und vom Dienst(zuteilungs)ort sind gegen Nachweis zu ersetzen.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter mehreren Dienststellen dauernd zur Dienstleistung zugewiesen, so ist auf Dienstreisen der Beamtin oder des Beamten zu einer dieser Dienststellen - mit Ausnahme der Stammdienststelle - Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt der Beamtin oder dem Beamten nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Unterabschnitts der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks.
(2) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr.
(1) Für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann die Dienstbehörde an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festsetzen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Hauptstück zustehenden Gebühren hinausgeht.
(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
(3) Neben der Pauschalvergütung erhalten die Beamten die nach diesem Hauptstück zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für die die Pauschvergütung nicht bestimmt ist.
(4) Wird der Beamte bei Dienstreisen oder bei Dienstverrichtungen im Dienstort, für die er eine Pauschalvergütung bezieht, wegen Verhinderung - abgesehen von dem Falle des normalmäßigen Erholungsurlaubes - vertreten, so wird die Pauschalvergütung verhältnismäßig gekürzt.
(1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 69 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:
1. | für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 % der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § 65; | |||||||||
2. | ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 70. |
(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächst gelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr
1. | den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr, | |||||||||
2. | die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom | |||||||||
Wohnort elf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde ein Zwölftel der Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort. |
(4) Erkrankt oder stirbt der Beamte während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 3 Anwendung.
(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.
(6) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß § 41 LBDG 1997 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den §§ 84 bis 88 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlass der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.
(1) Die Zuteilungsgebühr entfällt für die Dauer
1. | eines Urlaubes, | |||||||||
2. | einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt, | |||||||||
3. | einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. |
(2) Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort aus bleibt der Beamte, wenn für die Dienstreise keine Tagesgebühr anfällt, im Bezuge der Tagesgebühr nach § 74 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 69 Abs. 1 die Tagesgebühr in aliquoter Höhe an, so verbleiben der Beamtin oder dem Beamten die auf die volle Tagesgebühr fehlenden Zwölftel der Tagesgebühr nach § 74 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 69 Abs. 1 eine volle Tagesgebühr an, so entfällt die Tagesgebühr nach § 74 Abs. 2. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für mehrtägige Dienstreisen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach § 74 Abs. 2 ersetzt.
(4) Wird ein Beamter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung in einer Ortsgemeinde einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde zugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren.
(5) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach § 74 Abs. 2 entfällt, wenn dem Beamten aus Anlass eines Kursbesuches von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.
Dauert die Dienstzuteilung länger als drei Monate, gebührt der Beamtin oder dem Beamten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe in der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort.
(1) Die Bestimmungen der Unterabschnitte 1 bis 5 sind, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist,
1. | auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von Z 3 erfasst werden, | |||||||||
2. | auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von Z 3 erfasst | |||||||||
werden, | ||||||||||
3. | auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten, | |||||||||
4. | auf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und | |||||||||
5. | auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen | |||||||||
anzuwenden. |
(2) Dienstreisen nach Abs. 1 Z 1 dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.
(3) Als Grenzorte im Sinne des Abs. 1 Z 3 gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
(4) Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 Z 3 gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlussgebiet.
(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 77 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
1. | die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepass; | |||||||||
2. | die Kosten der Sichtvermerke; | |||||||||
3. | die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen; | |||||||||
4. | die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von je 2,2 Euro je Lichtbild. |
(2) Der Ersatz der in Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.
(1) Bei Auslandsreisen nach § 77 Abs. 1 Z 1 und 2 gebührt der Beamtin oder dem Beamten an Stelle der in § 57 Abs. 5 vorgesehenen Vergütung ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg von und zum Bahnhof im Ausland ein Bauschbetrag von 5,50 Euro und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland ein Bauschbetrag von 10,90 Euro.
(2) Sind die Kosten der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die in Abs. 1 genannten Wegstrecken höher als der Bauschbetrag, so sind die darüber hinausgehenden Kosten gegen Nachweis zu ersetzen. Wenn die Benützung eines Taxis zwingend erforderlich ist oder die Ankunfts- oder Abreisezeiten der Bahn oder des Flugzeuges zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen, sind anstelle des Bauschbetrages die Kosten der Benützung des Taxis gegen Nachweis zu ersetzen.
(3) Liegt die Teilnahme eines der in § 54 Abs. 6 Z 1 oder 3 angeführten Haushaltsmitglieder an einer Dienstreise nach § 77 Abs. 1 Z 1 oder 2 im Dienstinteresse, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für diese mitreisende Person.
(1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 56 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Die Landesregierung hat die Nächtigungsgebühr im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Nächtigungsgebühr nicht das Auslangen zu finden vermag.
(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.
(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat die Landesregierung die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.
(1) Die gemäß § 80 festgesetzte Reisezulage gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.
(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für jenes Land, in dem sich der Beamte zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält.
§ 69 Abs. 1 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühren unberücksichtigt bleiben, bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen sind.
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 77/2011)
(4) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.
(1) Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle - ausgenommen Grenzorte - gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß § 34.
Auf die Vergütung sind anzuwenden:
1. | bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von weniger als zwei Jahren § 34a Z 1 bis 3, § 34b und § 34c, | |||||||||
2. | bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von mindestens zwei Jahren die §§ 34a bis 34d und 34f. | |||||||||
Wird eine Dienstzuteilung nach Z 1 auf die Dauer von insgesamt mindestens zwei Jahren verlängert, ist für den Zeitraum der Verlängerung Z 2 anzuwenden. |
(2) Bei Dienstzuteilungen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle an eine andere im Ausland gelegene Dienststelle beträgt die Zuteilungsgebühr für jeden Tag der Dienstzuteilung 50 % der Tagesgebühr und 100 % der Nächtigungsgebühr, die für den Zuteilungsort festgesetzt ist.
(1) Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Unterabschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Beamte aus Anlass des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuss, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 85) und der Frachtkostenersatz (§ 86).
(2) Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und auf Trennungsgebühr (Trennungszuschuss) besteht nur im halben Ausmaß, wenn der Beamte die Versetzung erbeten hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn sich der Beamte um einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben hat.
(3) Ein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht nicht im Falle des Diensttausches und bei der Wiedereinstellung im Ruhestand befindlicher Beamter.
Übersiedlungsgebühren sind
1. | der Reisekostenersatz, | |||||||||
2. | der Frachtkostenersatz, | |||||||||
3. | die Umzugsvergütung, | |||||||||
4. | die Mietzinsentschädigung. |
(1) Als Reisekostenersatz gebührt der Beamtin oder dem Beamten
1. | für sich selbst die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort, | |||||||||
2. | für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort. |
(2) Der Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr..
(1) Der Beamtin oder dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsguts vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) bis zu einem Frachtvolumen von 33 m³ zu ersetzen. Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied um jeweils höchstens 50%, für alle mit- oder nachübersiedelnden Haushaltsmitglieder zusammen insgesamt höchstens um 200%.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 umfasst auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.
(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, dass Haushaltsmitglieder nicht zur gleichen Zeit übersiedeln wie die Beamtin oder der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.
(1) Wenn der Beamte verpflichtet ist, ohne Wechsel des Dienstortes eine Dienstwohnung zu beziehen, so gebührt ihm der Frachtkostenersatz. Er wird ihm auch dann gewährt, wenn der Beamte aus einer Dienstwohnung binnen sechs Monaten nach Aufhören der Verpflichtung, sie zu benützen, übersiedelt.
(2) Verlegt der Beamte aus dem Anlass seines Ausscheidens aus dem Dienststand seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes, so kann ihm die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an der Räumung der bisherigen Wohnung ein dienstliches Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch bei einem Wohnungswechsel im Dienstort der Frachtkostenersatz bewilligt werden.
(3) Der Frachtkostenersatz wird auch hinterbliebenen Familienmitgliedern eines Beamten, der eine Dienstwohnung innehatte, gewährt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dessen Ableben im Dienstort übersiedeln.
(4) Abs. 2 findet auch auf versorgungsberechtigte Familienmitglieder nach einem im Dienststand oder im Ruhestand verstorbenen Beamten sinngemäß Anwendung, wenn die Übersiedlung binnen sechs Monaten nach dem Tode erfolgt.
(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Fristen können in berücksichtigungswürdigen Fällen verlängert werden.
(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Unterabschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der Beamtin oder dem Beamten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung beträgt für die Beamtin oder den Beamten
1. | ohne Haushaltsmitglieder 20%, | |||||||||
2. | mit einem Haushaltsmitglied 50%, | |||||||||
3. | mit zwei Haushaltsmitgliedern 80%, | |||||||||
4. | mit drei oder mehr Haushaltsmitgliedern 100% | |||||||||
des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet. |
(3) Übersiedelt eine Beamtin oder ein Beamter im Sinne des Abs. 2 Z 2 bis 4 allein, ohne gleichzeitig den gesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, gebührt ihr oder ihm eine Teilumzugsvergütung im Ausmaß von 20% des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem sie oder er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des gesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des gesamten Haushalts stattfindet.
(1) Die Mietzinsentschädigung gebührt dem Beamten, wenn er wegen seiner Übersiedlung in den neuen Dienstort seine bisherige Wohnung nicht rechtzeitig kündigen konnte und deshalb den Mietzins für einen über den Tag der vollständigen Räumung der Wohnung beginnenden Zeitraum entrichten muss. Die Entschädigung umfasst den Mietzins (einschließlich der Betriebskosten und sonstiger vom Mieter zu entrichtenden Abgaben), der für den 14 Tage nach der vollständigen Räumung der Wohnung beginnenden Zeitraum zu entrichten ist. Sie gebührt nicht, wenn sich der Beamte durch Weitervermietung schadlos halten konnte.
(2) In Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde den Ersatz der Kosten einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligen.
Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden.
(1) Der Beamtin oder dem Beamten mit zumindest einem Haushaltsmitglied gebührt, wenn sie oder er Anspruch auf Übersiedlungsgebühren hat, nach der Versetzung in einen anderen Dienstort vom Tag des Dienstantritts im neuen Dienstort an bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Trennungsgebühr. Der Anspruch entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten hervorgeht, dass sie oder er nicht beabsichtigt, den bisherigen gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiter zu führen.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2012)
(3) Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 v.H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monaten nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50 v.H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Beamten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30 v.H. der Tagesgebühr nach und der Nächtigungsgebühr für weitere zwei Jahre gewährt werden.
(4) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächst gelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuss. Dieser besteht aus
1. | dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im neuen Dienstort, höchstens aber der nach Abs. 3 zustehenden Nächtigungsgebühr, | |||||||||
2. | der Tagesgebühr im Ausmaß der im Abs. 2 angegebenen Prozentsätze, | |||||||||
wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort elf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde ein Zwölftel der Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort. |
(5) Erkrankt oder stirbt der Beamte, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 3 Anwendung.
(6) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr und den Trennungszuschuss während
1. | einer Dienstreise, | |||||||||
2. | einer Dienstzuteilung, | |||||||||
3. | eines Urlaubes, | |||||||||
4. | einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt, | |||||||||
5. | einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst | |||||||||
gilt § 75 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zuteilungsortes der Dienstort tritt. |
(7) In den Fällen des Abs. 6 Z 1 bis 4 werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Abs. 3 ersetzt.
(8) Werden Beamte während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf diese Gebühren jedenfalls mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.
Für Beamte, die Trennungsgebühr beziehen, ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Unterabschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 7. Unterabschnittes mit Ausnahme des §§ 89 bis 91 anzuwenden.
(1) Der Reisekostenersatz nach § 85 Abs. 1 Z 2 gebührt auch
1. | für ein Kind, für das zwar keine in § 54 Abs. 6 Z 2 genannte Beihilfe mehr bezogen wird, die Beamtin oder der Beamte jedoch anlässlich der Übersiedlung an den bisherigen ausländischen Dienst- und Wohnort für dieses Kind Reisekostenersatz erhalten hat und es an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten mitübersiedelt; | |||||||||
2. | für den Ehegatten, die Ehegattin, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, mit der oder dem die Beamtin oder der Beamte erst nach der Versetzung an den ausländischen Dienst- und Wohnort die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, wenn die betreffende Person in den Haushalt der Beamtin oder des Beamten am ausländischen Dienst- und Wohnort nachübersiedelt. |
(2) Der Zuschuss zum Reisekostenersatz gemäß § 85 Abs. 2 ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.
(3) Der Ersatz der in § 78 Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Auslandsversetzung Anspruch auf Reisekostenersatz hat.
(1) Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Haushaltsmitglieder den Dienst- und Wohnort verlassen, gebührt der Beamtin oder dem Beamten für diese Haushaltsmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 85 Abs. 1 Z 2 für die Reise vom Dienst- und Wohnort an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß jener Kosten, die im Fall der Reise an den letzten Wohnort im Inland und zurück entstanden wären.
(2) Wird die Beamtin oder der Beamte vor Antritt der Rückreise der Haushaltsmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, tritt an die Stelle des Reisekostenersatzes nach Abs. 1 für die Rückreise der Reisekostenersatz nach § 85 Abs. 1 Z 2 für die Reise der Haushaltsmitglieder vom zeitweiligen Aufenthaltsort an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten.
(3) Wenn und solange die medizinische Versorgung am ausländischen Dienst- und Wohnort nicht gewährleistet ist, können der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag die Kosten für jene Reisen an den nächsten geeigneten Ort und zurück ersetzt werden, die für die eigene medizinische Versorgung oder die medizinische Versorgung von Haushaltsmitgliedern notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson.
(4) Soweit es besondere Lebensbedingungen am ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, ist Abs. 3 auch auf Versorgungsreisen anzuwenden, die aus anderen als medizinischen Gründen notwendig sind.
(1) Zum Übersiedlungsgut bei Auslandsversetzungen zählen
1. | Einrichtungsgegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten, | |||||||||
2. | andere bewegliche Gegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, und | |||||||||
3. | verbrauchbare Wirtschaftsgüter, die zur Lebensführung am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort nötig sind, soweit sie den Umfang einer dem Haushalt angemessenen Vorratshaltung nicht überschreiten. |
Die in § 86 Abs. 1 festgelegten Höchstsätze für das Frachtvolumen des Übersiedlungsgutes können soweit erhöht werden, als dies besondere Verhältnisse am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, höchstens jedoch auf ihr Eineinhalbfaches.
(2) Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom § 83 der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
1. | vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise | |||||||||
2. | von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort zuerkannt werden. Das Frachtvolumen der anlässlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte darf insgesamt die in Abs. 1 festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen. |
(3) In dem in § 93 Abs. 1 Z 2 genannten Fall darf der Frachtkostenersatz für die betreffende Person jenen Betrag nicht überschreiten, der sich im Fall der Mit- oder Nachübersiedlung eines Haushaltsmitglieds vom früheren an den jetzigen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten ergeben hätte.
(1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 88 Abs. 2 Z 1 30 %, in den Fällen des § 88 Abs. 2 Z 2 80 % und in den Fällen des § 88 Abs. 2 Z 3 und 4 100 % des Monatsbezuges zuzüglich der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage (§§ 34a und 34b), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
(2) § 88 Abs. 3 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle des Hundertsatzes von 20 % der Hundertsatz 40 % tritt und dass vom Monatsbezug zuzüglich der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage (§§ 34a und 34b) auszugehen ist.
(1) Stirbt ein Beamter im ausländischen Dienstort, so sind die Kosten der Überführung seiner Leiche an den Bestattungsort im Inland vom Land zu tragen. Wird die Leiche an einen Bestattungsort im Ausland überführt, so werden die Kosten der Überführung bis zu dem Betrag ersetzt, der aufzuwenden wäre, wenn der Bestattungsort der letzte Dienstort des Verstorbenen im Inland wäre. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle des Ablebens einer Person im Ausland, für die der Beamte im Zeitpunkt ihres Ablebens im Versetzungsfalle Anspruch auf Reisekostenersatz hätte.
(2) Wenn die im § 85 Abs. 1 Z 2 und im § 93 Abs. 1 Z 1 genannten Personen nach dem Ableben des Beamten vom letzten Dienstort (Wohnort) im Ausland in das Inland übersiedeln, gebühren ihnen zur ungeteilten Hand der Reisekostenersatz nach § 85 Abs. 1 Z 2 sowie der Frachtkostenersatz nach § 86.
(3) Stirbt der Beamte im Ausland, ohne eine nach Abs. 2 anspruchsberechtigte Person zu hinterlassen, so werden über einen von den Erben binnen sechs Monaten nach erfolgter Einantwortung bei der letzten Dienstbehörde des Verstorbenen einzubringenden Antrag die tatsächlichen Kosten für die Überbringung seines Nachlasses ins Inland insoweit vom Land getragen, als sie die im § 86 Abs. 1 festgesetzte Höchstgrenze nicht übersteigen.
(1) Liegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind im Sinne des § 54 Abs. 6 Z 2 aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens
1. | im Inland, | |||||||||
2. | an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten, | |||||||||
3. | an einem Ort im Ausland im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Gebrechen oder | |||||||||
4. | im Heimatland eines der Elternteile | |||||||||
auf, so gebührt dem Beamten einmal im Jahr eine Entschädigung zur Abdeckung der Kosten der in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Besuchsreisen. |
(2) Nach Abs. 1 sind je Kalenderjahr abzugelten:
1. | wenn lediglich ein Kind des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, | |||||||||
a) | eine Reise dieses Kindes zum Beamten oder, | |||||||||
b) | wenn eine solche Reise wegen Krankheit oder Gebrechens des Kindes oder aus einem anderen von der Dienstbehörde als berücksichtigungswürdig anerkannten Grund nicht möglich ist, eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Kind, | |||||||||
2. | wenn mindestens zwei Kinder des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen | |||||||||
a) | eine Reise jedes dieser Kinder zum Beamten oder, | |||||||||
b) | eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu diesen Kindern. |
(3) Halten sich die Kinder an verschiedenen Orten auf, so gebührt - ausgenommen im Fall des Abs. 1 Z 3 - die Entschädigung nur für die Reise zu jeweils einem der Kinder.
(4) Die Entschädigung für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Reisen umfasst den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten jedoch nur bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.
(1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.
(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 67, 76, 91, 94, 100 oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 74 Abs. 3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuss ist jeweils für einen Kalendermonat im Nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
(1) Dem Beamten ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise oder der Dienstzuteilung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. Auf einen Vorschuss unter 72,7 Euro besteht kein Anspruch.
(2) Hat der Beamte einen Vorschuss erhalten und tritt er die beabsichtigte Dienstreise, Dienstzuteilung oder Übersiedlung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem von ihm angegebenen voraussichtlichen Zeitpunkt an, hat der Beamte dies seiner Dienststelle zu melden.
(3) Hat der Beamte regelmäßig mehrmals im Monat Dienstreisen durchzuführen, kann ihm aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung anstelle eines Vorschusses nach Abs. 1 ein Dauervorschuss gewährt werden. Bei der Bemessung des Dauervorschusses ist vom Monatsdurchschnitt der beim Beamten anfallenden Reisegebühren auszugehen. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Reisegebühren gemäß § 101 wird durch den Dauervorschuss nicht gehindert. Der Dauervorschuss ist nicht in der Reiserechnung abzurechnen. Auf einen Dauervorschuss besteht kein Anspruch. Er kann jederzeit eingestellt werden.
(4) Der Vorschuss oder ein Vorschussrest ist von den Bezügen des Beamten hereinzubringen, wenn
1. | die Frist des § 101 Abs. 2 oder 3 ungenützt verstrichen ist oder | |||||||||
2. | die Dienstreise oder die Dienstzuteilung oder die Übersiedlung nicht innerhalb des in Abs. 2 genannten Zeitraumes angetreten worden ist oder | |||||||||
3. | der Dauervorschuss eingestellt worden ist oder | |||||||||
4. | die abgerechneten Reisegebühren den gewährten Vorschuss unterschreiten. |
(1) Der Vorgesetzte hat die Reiserechnung einzusehen und auf ihr zu vermerken, ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) oder eine Dienstzuteilung vorlag und die Bestimmungen dieses Hauptstückes eingehalten wurden. Dies gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.
(2) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, der Vorgesetzte für die Richtigkeit des von ihm beigesetzten Vermerkes verantwortlich.
Die anweisende Dienststelle überprüft die Reiserechnung und veranlasst ohne Verzug die Auszahlung des gebührlich befundenen Betrages.
Für Beamte, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.
(1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.
(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt die Dienstbehörde. Hiebei können insbesondere von § 69 Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden.
Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Hauptstück, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist § 69 Abs. 3 anzuwenden. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
Dieses Hauptstück ist auch auf die Landesvertragsbediensteten nach § 1 Bgld. LVBG 2013 anzuwenden.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
1. | § 2 des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, soweit mit dieser Bestimmung das Beamten-Dienstrechtsgesetz - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, und die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sowie Änderungen dieser Bundesgesetze als auf die Landesbeamten sinngemäß anwendbar erklärt werden, | |||||||||
2. | § 14 Abs. 1 Z 1 und 4 des Landesbeamtengesetzes 1985. |
Die Verordnung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, LGBl. Nr. 35/2002, tritt mit 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Auf Zeiträume, die vor dem 1. August 1996 liegen und in denen ein Beamter wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag gemäß § 17 Abs. 3 und 5 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung außer Dienst gestellt war, sind die §§ 2 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, so anzuwenden, als würde dieser Beamte für jeden Monat der Außerdienststellung anspruchsbegründende Nebengebühren in der Höhe beziehen, die jeweils einem Zwölftel der Nebengebührenwerte entspricht, welche für ihn für das letzte Jahr vor der Außerdienststellung festgehalten worden sind.
§ 19a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Inkrafttreten der 13. Novelle zum Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 20/1999, geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden
1. | auf Beamte - ausgenommen Beamte der Verwendungsgruppen A und B - die vor dem 1. April 1999 in ein Dienstverhältnis zum Land Burgenland aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehen und | |||||||||
2. | auf Beamte der Verwendungsgruppen A und B, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. April 1999) eine Erschwerniszulage für Bildschirmarbeit beziehen, solange sie auf einem Bildschirmarbeitsplatz ununterbrochen verwendet werden. Die Zeiten einer Karenz gemäß MSchG und EKUG gelten nicht als Unterbrechung. |
(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 31. August 1995.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. September 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.
(3) Das Außerkrafttreten des § 4 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 für die Landesbeamten geltenden Fassung bewirkt kein vorzeitiges Enden des Anspruches auf eine nach dieser Bestimmung oder einer gleichartigen früheren Bestimmung gewährten Kinderzulage.
(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. September 1995 angetreten worden sind, ist § 10 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. August 1995 für die Landesbeamten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 35 Abs. 10 ist auf alle am 1. September 2001 nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des während der Zeit eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes zu leistenden Pensionsbeitrages anzuwenden.
(1) Weist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der am 30. Juni 2008 dem Dienststand angehört hat, aufgrund der Nichterfüllung des Erfordernisses des abgeschlossenen Hochschulstudiums einen Überstellungsverlust auf, der bei Anwendung der Anlage 1 Z 1.1. lit. b LBDG 1997 nicht zum Tragen gekommen wäre, ist seine besoldungsrechtliche Stellung auf ihren oder seinen Antrag entsprechend zu verbessern.
(2) Wird der Antrag bis spätestens 31. Dezember 2009 gestellt, ist die besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 zu verbessern. Wird der Antrag nach Ablauf des 31. Dezember 2009 gestellt, wird die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Monatsersten wirksam, der der Antragstellung folgt.
Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung auf Grund des § 80 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2012 ist die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. II Nr. 434/2001, mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Landesbeamtinnen, Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten die Beträge der Gebührenstufe 2b anzuwenden sind.
Auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2012 wirksam wird, ist § 31 Abs. 4 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nicht dem § 31 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2012 entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirkungslos.
Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, werden aus Bescheiden nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erfließende Rechte und Pflichten sowie nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erworbene Anwartschaften und Ansprüche nicht berührt.
Die Verordnung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, LGBl. Nr. 32/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2001, gilt solange als Landesgesetz weiter, bis die auf Grund dieses Gesetzes erlassene gleichartige Verordnung in Kraft tritt.
(1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgeblich. Es werden übergeleitet:
1. | jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse, | |||||||||
2. | die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrerinnen und Lehrer und | |||||||||
3. | Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes der Verwendungsgruppe R. | |||||||||
Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach § 120a in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungsdienstalter wird nach § 10 wie bei erstmaliger Begründung eines Landesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. November 2015 gebühren. |
(2) Die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe bleibt bei den Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die nach Abs. 1 Z 1 in die Vorrückungsklasse übergeleitet werden, von der Überleitung unberührt. Ebenso bleibt die Möglichkeit einer Beförderung dieser Beamtinnen und Beamten in die Dienstklassen IV bis IX von der Überleitung unberührt.
(3) Beamtinnen und Beamten, die ihre Dienstklasse durch Beförderung erreicht haben, sind jene Beamtinnen und Beamten gleichzuhalten, die gemäß § 41 Abs. 3 bei ihrer Anstellung unmittelbar in eine höhere Dienstklasse eingereiht worden sind.
(4) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, für die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2015
1. | der Vorrückungsstichtag nicht festgesetzt wurde oder | |||||||||
2. | wegen noch erforderlicher wesentlicher Ermittlungen bloß eine vorläufige Einstufung erfolgt ist, | |||||||||
unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 120a. Ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 10 wie bei erstmaliger Begründung eines Landesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 9 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Sofern für das Gehalt dieser Beamtin oder dieses Beamten im Überleitungsmonat der Vorrückungsstichtag maßgeblich war, sind ihre oder seine Bezüge abweichend von § 124 Abs. 18 bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den am 1. November 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen. Für vor dem November 2015 gebührende Monatsbezüge sind dabei die Beträge entsprechend den bis dahin erfolgten Gehaltsanpassungen zu vermindern. Sich allenfalls ergebende Übergenüsse beim Gehalt sind nicht zurückzufordern. |
(5) Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Verwendungsgruppe, in welcher der Vorrückungsstichtag für das Gehalt nicht maßgeblich war, ist, sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt ein Gehalt einer Verwendungsgruppe bezogen wurde, für welches der Vorrückungsstichtag der Beamtin oder des Beamten maßgeblich war. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung zugrunde gelegt, sofern diese infolge einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe erforderlich wird. Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgeblich war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 120a und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 10 wie bei erstmaliger Begründung eines Landesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 9 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.
(6) Hat die Beamtin oder der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Ablauf des 31. Oktober 2015 geltenden Bestimmungen für
1. | das Führen eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, | |||||||||
2. | den Anspruch auf einen Aufwandersatz, einschließlich allfälliger Reisegebühren, in bestimmter Höhe oder | |||||||||
3. | den Anspruch auf eine Zulage, deren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt, mit Ausnahme einer Dienstalterszulage | |||||||||
bereits erfüllt, so sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der ab 1. November 2015 geltenden Fassung ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf die Beamtin oder den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie oder er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf den jeweiligen Amtstitel, die jeweilige Verwendungsbezeichnung, den jeweiligen Aufwandersatz oder die jeweilige Zulage bleiben davon unberührt. |
(7) Wird die Beamtin oder der Beamte vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Verwendungsgruppe überstellt oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter vor der Vorrückung in die Zielstufe ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihre oder seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung oder Ernenung so zu bemessen, als wäre die Überstellung oder Ernennung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden. Als Zeitpunkt für die Vorrückung in die Zielstufe ist jener Zeitpunkt heranzuziehen, der sich für die neue Verwendungsgruppe unter Anwendung der Bestimmungen über die Überleitung als Termin für die Vorrückung in die Zielstufe ergibt.
(1) Auf die am 31. Oktober 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 31) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits von der Dienstbehörde ermittelten Jubiläumsstichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 9) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.
(2) Wenn eine Bestimmung in einem Landesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Landes in einer vor 1. November 2015 bestehenden Fassung für die Bemessung eines Betrags auf das Gehalt einer bestimmten Gehaltsstufe einer nach § 120b Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, tritt an die Stelle des Verweises auf das Gehalt dieser Gehaltsstufe mit 1. November 2015 unmittelbar der für dieses Gehalt angeführte Betrag in der am 31. Oktober 2015 geltenden (alten) Fassung. Dieser Betrag ändert sich im selben Ausmaß wie jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 1. November 2015 geltenden (neuen) Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist, in Ermangelung einer solchen jedoch im selben Ausmaß wie die betraglich niedrigste Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe.
(3) Wenn eine Bestimmung in einem Landesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Landes in einer vor dem 1. November 2015 bestehenden Fassung auf eine bestimmte Gehaltsstufe einer nach § 120b Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, ohne die Bemessung eines Betrags vom Gehalt dieser Gehaltsstufe abhängig zu machen, tritt an die Stelle des Verweises auf diese Gehaltsstufe (alte Fassung) ein Verweis auf jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 1. November 2015 geltenden Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist (neue Fassung). Sofern die Bestimmung auf das Erreichen der Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, gilt dieses Erfordernis ab 1. November 2015 erst ab einer Verweildauer
1. | von mehr als einem Jahr und sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach § 120a Abs. 7 Z 1, | |||||||||
2. | von mehr als sechs Monaten bei der Verwendungsgruppe nach § 120a Abs. 7 Z 2, | |||||||||
3. | von mehr als einem Jahr bei den Verwendungsgruppen nach § 120a Abs. 7 Z 3 | |||||||||
in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten entfällt dieses zusätzliche Erfordernis der Verweildauer nach den Z 1 bis 3 bis zur Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 120a Abs. 7 oder 8. Wenn eine Bestimmung nicht bloß auf das Erreichen einer Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, sondern zusätzlich auf das Erreichen einer bestimmten Verweildauer in dieser Gehaltsstufe, so bleibt dieses zusätzliche Erfordernis unberührt bzw. erhöht es sich in den Fällen der Z 1 bis 3 im entsprechenden Ausmaß. |
(4) Insoweit in einem Landesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Landes in einer vor 1. November 2015 bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrags nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt an die Stelle dieser Maßgabe ab 1. November 2015 der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4.
(5) Bei einer übergeleiteten Beamtin oder einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Verwendungs-, Dienst- oder Ergänzungszulage, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem eigenen Gehalt und einem Gehalt einer anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe mit der Maßgabe ermittelt, dass
1. | die Wahrungszulage als Bestandteil des eigenen Gehalts behandelt wird, | |||||||||
2. | jene Gehaltsstufe der anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, die der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar nach der Überleitung gebührt hätte, wenn ihre oder seine Überstellung in die andere Verwendungsgruppe mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre, | |||||||||
3. | das Gehalt der anderen Verwendungsgruppe, welches für die nach Z 2 maßgebende Gehaltsstufe angeführt ist, um jenen Betrag erhöht wird, der bei einer Überleitung nach Z 2 als Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 gebührt hätte. | |||||||||
Ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe wird eine solche Zulage für die Dauer des Verbleibs in der Überleitungsstufe ebenfalls nach Maßgabe der Z 1 bis 3 ermittelt, wobei für die Bemessung des Gehalts der anderen Verwendungsgruppe die nächste Gehaltsstufe und die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 9 maßgebend sind. |
(6) Bei einer übergeleiteten Beamtin oder einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Zulage oder Abgeltung, für deren Bemessung der Vorrückungsbetrag maßgebend ist, mit der Maßgabe ermittelt, dass
1. | bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe der für die Beamtin oder den Beamten mit Beginn des Überleitungsmonats maßgebende Vorrückungsbetrag weiterhin maßgebend ist, | |||||||||
2. | der Vorrückungsbetrag nach Z 1 sich im selben Ausmaß ändert wie der Referenzbetrag seit Beginn des Überleitungsmonats und | |||||||||
3. | für die Dauer des Verbleibs in der Überleitungsstufe der Vorrückungsbetrag jener Betrag ist, um den das Gehalt (einschließlich Wahrungszulage) den Überleitungsbetrag übersteigt. |
(1) Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Landesregierung Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges (§ 4 Abs. 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(2) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt werden.
(1) Der Beamtin und dem Beamten des Dienststandes gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 175 Euro, wenn sie oder er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt hat.
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das die Beamtin oder der Beamte am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Beamtin am 1. Mai 2008 nach § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Beamtin unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbots gegolten hat.
Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Jänner 2022 um 2,85% und danach um 6,40 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
(1) Durch die §§ 8, 10 und 113 Abs. 7 bis 15 dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich der Vorrückung im Landesdienstverhältnis im Landesrecht umgesetzt.
(2) Durch § 124 Abs. 19 zweiter und dritter Halbsatz und Abs. 20 wird Art. 16 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich des Dienstrechts der Landesbediensteten im österreichischen Recht umgesetzt.
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in Kraft gesetzt werden.
§ 35 Abs. 2, § 41 Abs. 4, 5 und 6, § 43 (in der Fassung der Z 6), § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 2, §§ 52a, 52b und 52c und der Entfall des dritten Satzes im § 90 Abs. 4 mit 1. Jänner 2007.Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 4,, 5 und 6, Paragraph 43, (in der Fassung der Ziffer 6,), Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraphen 52 a,, 52b und 52c und der Entfall des dritten Satzes im Paragraph 90, Absatz 4, mit 1. Jänner 2007.
(1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt nachfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Artikel I Z 10, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 29 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) § 12d und § 35 Abs. 13 LBBG 2001 treten mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.
LGBl. Nr. 70/2002 (XVIII. Gp. RV 314 AB 348)
LGBl. Nr. 33/2003 (XVIII. Gp. RV 493 AB 511)
LGBl. Nr. 6/2005 (XVIII. Gp. RV 835 AB 865)
LGBl. Nr. 33/2005 (XVIII. Gp. RV 950 AB 982)
LGBl. Nr. 68/2005 (XVIII. Gp. RV 1057 AB 1075)
LGBl. Nr. 30/2006 (XIX. Gp. RV 115 AB 128)
LGBl. Nr. 3/2008 (XIX. Gp. RV 588 AB 636)
LGBl. Nr. 85/2008 (XIX. Gp. RV 891 AB 920)
LGBl. Nr. 77/2009 (XIX. Gp. RV 1198 AB 1244)
LGBl. Nr. 65/2010 (XIX. Gp. RV 9 AB 29)
LGBl. Nr. 77/2011 (XX. Gp. RV 269 AB 324) [CELEX Nr. 32000L0078]