(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch Versetzung oder Verwendungsänderung von ihrem oder seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen und wird in diesen Fällen für die neue Verwendung
1. | eine niedrigere Verwendungszulage bemessen, so gebührt ihr oder ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Verwendungszulage die neu bemessene Verwendungszulage, | |||||||||
2. | keine Verwendungszulage bemessen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Verwendungszulage ersatzlos. |
(2) Erfolgt die Versetzung oder die Verwendungsänderung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von Abs. 1 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.
(3) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt ihr oder ihm bei Anwendung des Abs. 1 zusätzlich eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt
1. | im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%, | |||||||||
2. | im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75%, | |||||||||
3. | im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50% | |||||||||
des Unterschiedsbetrags zwischen ihrer oder seiner jeweiligen neuen Verwendungszulage und der für die bisherige Verwendung vorgesehenen Verwendungszulage. |
(4) Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1. | Organisationsänderungen und | |||||||||
2. | Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. |
(5) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn
1. | der Beamtin oder dem Beamten neuerlich eine Verwendungszulage bemessen wird, die mindestens so hoch ist wie jene Verwendungszulage, die ihr oder ihm vor der Abberufung, die den Anspruch auf Ergänzungszulage begründete, gebührte oder | |||||||||
2. | der Zeitraum einer befristeten Bestellung der Beamtin oder des Beamten enden würde oder | |||||||||
3. | die Beamtin oder der Beamte der Aufforderung des Dienstgebers, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt. |
(6) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 5 Z 3 ist, dass
1. | die ausgeschriebene Funktion zumindest jener Funktion gleichwertig ist, von der die Beamtin oder der Beamte abberufen worden ist, | |||||||||
2. | die Beamtin oder der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und | |||||||||
3. | wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung der Beamtin oder dem Beamten unter Berücksichtigung ihrer oder seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist. |
(7) Besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Verwendungszulage, sind 60% der bisherigen Verwendungszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.
(8) Die Ergänzungszulage ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 17 bis 25 LBBG 2001 nicht zugrunde zu legen.
(9) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 8 gebührt nicht, wenn
1. | die Beamtin oder der Beamte in eine andere Verwendungsgruppe überstellt wird oder | |||||||||
2. | der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als der bisherige Arbeitsplatz oder | |||||||||
3. | die Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion ohne Weiterbestellung endet oder im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlich begrenzten Funktion die ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer abläuft oder | |||||||||
4. | die vorläufige Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung einer oder eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle der oder des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Bediensteten endet. |
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