§ 118 LBBG 2001 Überstellung

LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Weist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der am 30. Juni 2008 dem Dienststand angehört hat, aufgrund der Nichterfüllung des Erfordernisses des abgeschlossenen Hochschulstudiums einen Überstellungsverlust auf, der bei Anwendung der Anlage 1 Z 1.1. lit. b LBDG 1997 nicht zum Tragen gekommen wäre, ist seine besoldungsrechtliche Stellung auf ihren oder seinen Antrag entsprechend zu verbessern.

(2) Wird der Antrag bis spätestens 31. Dezember 2009 gestellt, ist die besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 zu verbessern. Wird der Antrag nach Ablauf des 31. Dezember 2009 gestellt, wird die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Monatsersten wirksam, der der Antragstellung folgt.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 118 LBBG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 118 LBBG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 118 LBBG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 118 LBBG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 118 LBBG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 117 LBBG 2001
§ 118a LBBG 2001