(1) Weist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der am 30. Juni 2008 dem Dienststand angehört hat, aufgrund der Nichterfüllung des Erfordernisses des abgeschlossenen Hochschulstudiums einen Überstellungsverlust auf, der bei Anwendung der Anlage 1 Z 1.1. lit. b LBDG 1997 nicht zum Tragen gekommen wäre, ist seine besoldungsrechtliche Stellung auf ihren oder seinen Antrag entsprechend zu verbessern.
(2) Wird der Antrag bis spätestens 31. Dezember 2009 gestellt, ist die besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 zu verbessern. Wird der Antrag nach Ablauf des 31. Dezember 2009 gestellt, wird die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Monatsersten wirksam, der der Antragstellung folgt.
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