(1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 58 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 58 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
1. | für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,24 Euro | |||||||||
2. | für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,413 Euro. |
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,045 Euro je Fahrkilometer.
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2012)
(6) Kein Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht für solche Dienstreisen und Dienstverrichtungen im Dienstort, für die der Beamtin oder dem Beamten ein den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechendes Dienstfahrzeug (Kraftfahrzeug oder Fahrrad) unentgeltlich zur Verfügung steht.
(7) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 77/2011)
(8) Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Abs. 2 bis 4.
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