Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Dem Beamten gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten geringer ist als im Inland.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34b LBBG 2001
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34b LBBG 2001 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34b LBBG 2001