Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Dem Beamten gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten geringer ist als im Inland.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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