§ 119 LBBG 2001 Wahrung erworbener Ansprüche und Rechte

LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, werden aus Bescheiden nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erfließende Rechte und Pflichten sowie nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erworbene Anwartschaften und Ansprüche nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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