§ 100 LBBG 2001 Entschädigung für Besuchsreisen

LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Liegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind im Sinne des § 54 Abs. 6 Z 2 aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens

1.

im Inland,

2.

an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,

3.

an einem Ort im Ausland im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Gebrechen oder

4.

im Heimatland eines der Elternteile

auf, so gebührt dem Beamten einmal im Jahr eine Entschädigung zur Abdeckung der Kosten der in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Besuchsreisen.

(2) Nach Abs. 1 sind je Kalenderjahr abzugelten:

1.

wenn lediglich ein Kind des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt,

a)

eine Reise dieses Kindes zum Beamten oder,

b)

wenn eine solche Reise wegen Krankheit oder Gebrechens des Kindes oder aus einem anderen von der Dienstbehörde als berücksichtigungswürdig anerkannten Grund nicht möglich ist, eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Kind,

2.

wenn mindestens zwei Kinder des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen

a)

eine Reise jedes dieser Kinder zum Beamten oder,

b)

eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu diesen Kindern.

(3) Halten sich die Kinder an verschiedenen Orten auf, so gebührt - ausgenommen im Fall des Abs. 1 Z 3 - die Entschädigung nur für die Reise zu jeweils einem der Kinder.

(4) Die Entschädigung für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Reisen umfasst den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten jedoch nur bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 100 LBBG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 100 LBBG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 100 LBBG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 100 LBBG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 100 LBBG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 99 LBBG 2001
§ 101 LBBG 2001