(1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgeblich. Es werden übergeleitet:
1. | jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse, | |||||||||
2. | die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrerinnen und Lehrer und | |||||||||
3. | Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes der Verwendungsgruppe R. | |||||||||
Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach § 120a in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungsdienstalter wird nach § 10 wie bei erstmaliger Begründung eines Landesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. November 2015 gebühren. |
(2) Die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe bleibt bei den Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die nach Abs. 1 Z 1 in die Vorrückungsklasse übergeleitet werden, von der Überleitung unberührt. Ebenso bleibt die Möglichkeit einer Beförderung dieser Beamtinnen und Beamten in die Dienstklassen IV bis IX von der Überleitung unberührt.
(3) Beamtinnen und Beamten, die ihre Dienstklasse durch Beförderung erreicht haben, sind jene Beamtinnen und Beamten gleichzuhalten, die gemäß § 41 Abs. 3 bei ihrer Anstellung unmittelbar in eine höhere Dienstklasse eingereiht worden sind.
(4) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, für die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2015
1. | der Vorrückungsstichtag nicht festgesetzt wurde oder | |||||||||
2. | wegen noch erforderlicher wesentlicher Ermittlungen bloß eine vorläufige Einstufung erfolgt ist, | |||||||||
unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 120a. Ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 10 wie bei erstmaliger Begründung eines Landesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 9 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Sofern für das Gehalt dieser Beamtin oder dieses Beamten im Überleitungsmonat der Vorrückungsstichtag maßgeblich war, sind ihre oder seine Bezüge abweichend von § 124 Abs. 18 bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den am 1. November 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen. Für vor dem November 2015 gebührende Monatsbezüge sind dabei die Beträge entsprechend den bis dahin erfolgten Gehaltsanpassungen zu vermindern. Sich allenfalls ergebende Übergenüsse beim Gehalt sind nicht zurückzufordern. |
(5) Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Verwendungsgruppe, in welcher der Vorrückungsstichtag für das Gehalt nicht maßgeblich war, ist, sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt ein Gehalt einer Verwendungsgruppe bezogen wurde, für welches der Vorrückungsstichtag der Beamtin oder des Beamten maßgeblich war. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung zugrunde gelegt, sofern diese infolge einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe erforderlich wird. Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgeblich war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 120a und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 10 wie bei erstmaliger Begründung eines Landesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 9 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.
(6) Hat die Beamtin oder der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Ablauf des 31. Oktober 2015 geltenden Bestimmungen für
1. | das Führen eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, | |||||||||
2. | den Anspruch auf einen Aufwandersatz, einschließlich allfälliger Reisegebühren, in bestimmter Höhe oder | |||||||||
3. | den Anspruch auf eine Zulage, deren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt, mit Ausnahme einer Dienstalterszulage | |||||||||
bereits erfüllt, so sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der ab 1. November 2015 geltenden Fassung ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf die Beamtin oder den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie oder er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf den jeweiligen Amtstitel, die jeweilige Verwendungsbezeichnung, den jeweiligen Aufwandersatz oder die jeweilige Zulage bleiben davon unberührt. |
(7) Wird die Beamtin oder der Beamte vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Verwendungsgruppe überstellt oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter vor der Vorrückung in die Zielstufe ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihre oder seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung oder Ernenung so zu bemessen, als wäre die Überstellung oder Ernennung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden. Als Zeitpunkt für die Vorrückung in die Zielstufe ist jener Zeitpunkt heranzuziehen, der sich für die neue Verwendungsgruppe unter Anwendung der Bestimmungen über die Überleitung als Termin für die Vorrückung in die Zielstufe ergibt.
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