§ 72 LBBG 2001 Ansprüche bei Dienstverrichtungen im Dienstort

LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt der Beamtin oder dem Beamten nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Unterabschnitts der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks.

(2) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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