§ 72 LBBG 2001 Ansprüche bei Dienstverrichtungen im Dienstort

LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt der Beamtin oder dem Beamten nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Unterabschnitts der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks.

(2) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 72 LBBG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 72 LBBG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 72 LBBG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 72 LBBG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 72 LBBG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 71 LBBG 2001
§ 73 LBBG 2001