(1) Dem Beamten ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise oder der Dienstzuteilung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. Auf einen Vorschuss unter 72,7 Euro besteht kein Anspruch.
(2) Hat der Beamte einen Vorschuss erhalten und tritt er die beabsichtigte Dienstreise, Dienstzuteilung oder Übersiedlung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem von ihm angegebenen voraussichtlichen Zeitpunkt an, hat der Beamte dies seiner Dienststelle zu melden.
(3) Hat der Beamte regelmäßig mehrmals im Monat Dienstreisen durchzuführen, kann ihm aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung anstelle eines Vorschusses nach Abs. 1 ein Dauervorschuss gewährt werden. Bei der Bemessung des Dauervorschusses ist vom Monatsdurchschnitt der beim Beamten anfallenden Reisegebühren auszugehen. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Reisegebühren gemäß § 101 wird durch den Dauervorschuss nicht gehindert. Der Dauervorschuss ist nicht in der Reiserechnung abzurechnen. Auf einen Dauervorschuss besteht kein Anspruch. Er kann jederzeit eingestellt werden.
(4) Der Vorschuss oder ein Vorschussrest ist von den Bezügen des Beamten hereinzubringen, wenn
1. | die Frist des § 101 Abs. 2 oder 3 ungenützt verstrichen ist oder | |||||||||
2. | die Dienstreise oder die Dienstzuteilung oder die Übersiedlung nicht innerhalb des in Abs. 2 genannten Zeitraumes angetreten worden ist oder | |||||||||
3. | der Dauervorschuss eingestellt worden ist oder | |||||||||
4. | die abgerechneten Reisegebühren den gewährten Vorschuss unterschreiten. |
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