Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Unterabschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 7. Unterabschnittes mit Ausnahme des §§ 89 bis 91 anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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