(1) Die Zuteilungsgebühr entfällt für die Dauer
1. | eines Urlaubes, | |||||||||
2. | einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt, | |||||||||
3. | einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. |
(2) Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort aus bleibt der Beamte, wenn für die Dienstreise keine Tagesgebühr anfällt, im Bezuge der Tagesgebühr nach § 74 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 69 Abs. 1 die Tagesgebühr in aliquoter Höhe an, so verbleiben der Beamtin oder dem Beamten die auf die volle Tagesgebühr fehlenden Zwölftel der Tagesgebühr nach § 74 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 69 Abs. 1 eine volle Tagesgebühr an, so entfällt die Tagesgebühr nach § 74 Abs. 2. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für mehrtägige Dienstreisen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach § 74 Abs. 2 ersetzt.
(4) Wird ein Beamter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung in einer Ortsgemeinde einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde zugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren.
(5) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach § 74 Abs. 2 entfällt, wenn dem Beamten aus Anlass eines Kursbesuches von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.
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