(1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 88 Abs. 2 Z 1 30 %, in den Fällen des § 88 Abs. 2 Z 2 80 % und in den Fällen des § 88 Abs. 2 Z 3 und 4 100 % des Monatsbezuges zuzüglich der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage (§§ 34a und 34b), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
(2) § 88 Abs. 3 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle des Hundertsatzes von 20 % der Hundertsatz 40 % tritt und dass vom Monatsbezug zuzüglich der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage (§§ 34a und 34b) auszugehen ist.
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