§ 109 LBBG 2001 Straßenbaudienst

LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.

(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt die Dienstbehörde. Hiebei können insbesondere von § 69 Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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