(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 31. August 1995.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. September 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.
(3) Das Außerkrafttreten des § 4 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 für die Landesbeamten geltenden Fassung bewirkt kein vorzeitiges Enden des Anspruches auf eine nach dieser Bestimmung oder einer gleichartigen früheren Bestimmung gewährten Kinderzulage.
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