(1) Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für
1. | die Benützung der zweiten Wagenklasse, | |||||||||
2. | die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und | |||||||||
3. | eine Platzreservierung gegen Nachweis. |
(2) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen.
0 Kommentare zu § 59 LBBG 2001