(1) Die Bestimmungen der Unterabschnitte 1 bis 5 sind, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist,
1. | auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von Z 3 erfasst werden, | |||||||||
2. | auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von Z 3 erfasst | |||||||||
werden, | ||||||||||
3. | auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten, | |||||||||
4. | auf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und | |||||||||
5. | auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen | |||||||||
anzuwenden. |
(2) Dienstreisen nach Abs. 1 Z 1 dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.
(3) Als Grenzorte im Sinne des Abs. 1 Z 3 gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
(4) Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 Z 3 gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlussgebiet.
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