§ 43 LBBG 2001

LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten

in den Dienstklassen 

Euro

III bis V

187,20 Euro

VI bis IX

237,80 Euro

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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