(1) Der Beamtin und dem Beamten des Dienststandes gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 175 Euro, wenn sie oder er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt hat.
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das die Beamtin oder der Beamte am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Beamtin am 1. Mai 2008 nach § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Beamtin unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbots gegolten hat.
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