(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 51 Abs. 6 LBDG 1997 gilt, gebührt für die über die im § 51 Abs. 2 LBDG 1997 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 17 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
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