(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 77 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
1. | die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepass; | |||||||||
2. | die Kosten der Sichtvermerke; | |||||||||
3. | die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen; | |||||||||
4. | die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von je 2,2 Euro je Lichtbild. |
(2) Der Ersatz der in Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.
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