(1) Bei Auslandsreisen nach § 77 Abs. 1 Z 1 und 2 gebührt der Beamtin oder dem Beamten an Stelle der in § 57 Abs. 5 vorgesehenen Vergütung ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg von und zum Bahnhof im Ausland ein Bauschbetrag von 5,50 Euro und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland ein Bauschbetrag von 10,90 Euro.
(2) Sind die Kosten der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die in Abs. 1 genannten Wegstrecken höher als der Bauschbetrag, so sind die darüber hinausgehenden Kosten gegen Nachweis zu ersetzen. Wenn die Benützung eines Taxis zwingend erforderlich ist oder die Ankunfts- oder Abreisezeiten der Bahn oder des Flugzeuges zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen, sind anstelle des Bauschbetrages die Kosten der Benützung des Taxis gegen Nachweis zu ersetzen.
(3) Liegt die Teilnahme eines der in § 54 Abs. 6 Z 1 oder 3 angeführten Haushaltsmitglieder an einer Dienstreise nach § 77 Abs. 1 Z 1 oder 2 im Dienstinteresse, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für diese mitreisende Person.
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