(1) Bei Dienstreisen eines Beamten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Beamten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienst(Wohn)ort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle. Für Reisebewegungen zwischen dem Dienst(zuteilungs)ort und dem Wohnort besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung. Allfällige Mehraufwendungen für Fahrtkosten gegenüber dem Aufwand für die tägliche Fahrt zum und vom Dienst(zuteilungs)ort sind gegen Nachweis zu ersetzen.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter mehreren Dienststellen dauernd zur Dienstleistung zugewiesen, so ist auf Dienstreisen der Beamtin oder des Beamten zu einer dieser Dienststellen - mit Ausnahme der Stammdienststelle - Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
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