§ 90 LBBG 2001 Trennungsgebühr, Trennungszuschuss

LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Beamtin oder dem Beamten mit zumindest einem Haushaltsmitglied gebührt, wenn sie oder er Anspruch auf Übersiedlungsgebühren hat, nach der Versetzung in einen anderen Dienstort vom Tag des Dienstantritts im neuen Dienstort an bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Trennungsgebühr. Der Anspruch entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten hervorgeht, dass sie oder er nicht beabsichtigt, den bisherigen gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiter zu führen.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2012)

(3) Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 v.H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monaten nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50 v.H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Beamten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30 v.H. der Tagesgebühr nach und der Nächtigungsgebühr für weitere zwei Jahre gewährt werden.

(4) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächst gelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuss. Dieser besteht aus

1.

dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im neuen Dienstort, höchstens aber der nach Abs. 3 zustehenden Nächtigungsgebühr,

2.

der Tagesgebühr im Ausmaß der im Abs. 2 angegebenen Prozentsätze,

wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort elf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde ein Zwölftel der Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(5) Erkrankt oder stirbt der Beamte, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 3 Anwendung.

(6) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr und den Trennungszuschuss während

1.

einer Dienstreise,

2.

einer Dienstzuteilung,

3.

eines Urlaubes,

4.

einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt,

5.

einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst

gilt § 75 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zuteilungsortes der Dienstort tritt.

(7) In den Fällen des Abs. 6 Z 1 bis 4 werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Abs. 3 ersetzt.

(8) Werden Beamte während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf diese Gebühren jedenfalls mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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