(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 96b LBDG 1997 gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
1. | ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung und | |||||||||
2. | dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht. |
(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach § 96b LBDG 1997 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht - abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung - kein Anspruch auf Nebengebühren und Verwendungsabgeltungen.
(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teils der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 14 dieses Gesetzes bzw. § 45 LBPG 2002 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen der Beamtin oder des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Landesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Lehrerinnen und Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. | An die Stelle der Wochendienstzeit tritt die Lehrverpflichtung. | |||||||||
2. | Auf die nach dem 3. Abschnitt dieses Hauptstücks gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des Abs.1 nicht anzuwenden. | |||||||||
3. | Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht. |
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