§ 103 LBBG 2001 Richtigkeit der Angaben

LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Vorgesetzte hat die Reiserechnung einzusehen und auf ihr zu vermerken, ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) oder eine Dienstzuteilung vorlag und die Bestimmungen dieses Hauptstückes eingehalten wurden. Dies gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.

(2) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, der Vorgesetzte für die Richtigkeit des von ihm beigesetzten Vermerkes verantwortlich.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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