Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage, bestehend aus
1. | einem Grundbetrag, | |||||||||
2. | einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner dauernden dienstlichen Verwendung, | |||||||||
3. | einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geographischen Entfernung seines ausländischen Dienst- und Wohnortes von Wien, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 77 gilt, | |||||||||
4. | einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und | |||||||||
5. | einem Kinderzuschlag für jedes | |||||||||
a) | eheliche Kind, | |||||||||
b) | legitimierte Kind, | |||||||||
c) | Wahlkind, | |||||||||
d) | uneheliche Kind, | |||||||||
e) | Stiefkind | |||||||||
des Beamten, für das er gemäß § 5 Anspruch auf Kinderzulage hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält. |
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