Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden. Belohnungen können auch aus sonstigen besonderen Anlässen gewährt werden.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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