(1) Das Land Burgenland hat allen nach dem 31. Dezember 1948 geborenen Beamtinnen und Beamten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes - BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat das Land Burgenland mit dem gemäß § 9 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1980, in der jeweils geltenden Fassung, gebildeten Landespersonalausschuss eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen.
(2) Hinsichtlich der in den Kranken- und Pflegeanstalten beschäftigten Beamten ist eine Betriebsvereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 1 BPG mit dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, gebildeten Zentralbetriebsrat abzuschließen. Das Land Burgenland wird beim Abschluss und bei der Durchführung dieser Vereinbarung durch den Geschäftsführer der Burgenländischen Krankenanstaltengesellschaft (KRAGES) vertreten.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 abzuschließenden Vereinbarungen haben insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht sowie über den Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Beamten in die Pensionskassenvorsorge zu enthalten.
(4) Auf die Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 und 2 genannten Beamten sind die Bestimmungen des BPG anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Gemeindebeamte, Beamte von Gemeindeverbänden und Beamte der Freistädte Eisenstadt und Rust mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Erteilung einer Pensionskassenzusage und zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 2 BPG der jeweilige Dienstgeber berechtigt aber nicht verpflichtet ist und dass eine solche Vereinbarung mit dem Zentralausschuss, soweit ein solcher nicht eingerichtet ist dem Personalvertreterausschuss oder der Vertrauensperson, oder, soweit eine Personalvertretung nicht besteht, mit dem Beamten abzuschließen ist.
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