§ 120 LBBG 2001 Weitergelten von Verordnungen als Landesgesetze

LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Verordnung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, LGBl. Nr. 32/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2001, gilt solange als Landesgesetz weiter, bis die auf Grund dieses Gesetzes erlassene gleichartige Verordnung in Kraft tritt.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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