Dem Beamten, der nach der Natur des Dienstes im Verlauf seiner gesamten Landesdienstzeit immer wieder in das Ausland zu versetzen sein wird, gebührt anlässlich einer Versetzung vom Inland ins Ausland, insgesamt jedoch anlässlich höchstens zweier solcher Versetzungen jeweils ein Ausstattungszuschuss zur Bestreitung der Kosten für notwendige Erstanschaffungen nach Maßgabe seiner Verwendungsgruppe und der Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 34a Z 4 oder 5 hat.
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