(1) Zum Übersiedlungsgut bei Auslandsversetzungen zählen
1. | Einrichtungsgegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten, | |||||||||
2. | andere bewegliche Gegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, und | |||||||||
3. | verbrauchbare Wirtschaftsgüter, die zur Lebensführung am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort nötig sind, soweit sie den Umfang einer dem Haushalt angemessenen Vorratshaltung nicht überschreiten. |
Die in § 86 Abs. 1 festgelegten Höchstsätze für das Frachtvolumen des Übersiedlungsgutes können soweit erhöht werden, als dies besondere Verhältnisse am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, höchstens jedoch auf ihr Eineinhalbfaches.
(2) Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom § 83 der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
1. | vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise | |||||||||
2. | von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort zuerkannt werden. Das Frachtvolumen der anlässlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte darf insgesamt die in Abs. 1 festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen. |
(3) In dem in § 93 Abs. 1 Z 2 genannten Fall darf der Frachtkostenersatz für die betreffende Person jenen Betrag nicht überschreiten, der sich im Fall der Mit- oder Nachübersiedlung eines Haushaltsmitglieds vom früheren an den jetzigen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten ergeben hätte.
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