§ 118b LBBG 2001 Jubiläumszuwendung

LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2012 wirksam wird, ist § 31 Abs. 4 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nicht dem § 31 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2012 entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirkungslos.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 118b LBBG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 118b LBBG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 118b LBBG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 118b LBBG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 118b LBBG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 118a LBBG 2001
§ 119 LBBG 2001