Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
(1)Absatz einsDer Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2)Absatz 2Der Pensionsbeitrag beträgt - unbeschadet der Bestimmungen des § 100 LBPG 2002 - 11,75 %.Der Pensionsbeitrag beträgt - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 100, LBPG 2002 - 11,75 %.
Die Bemessungsgrundlage besteht aus
1.Ziffer einsdem Gehalt,
2.Ziffer 2den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 und 2 genannten Geldleistungen entsprechen.die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Ziffer eins und 2 genannten Geldleistungen entsprechen.
(3)Absatz 3Für Zeiträume, in denen
1.Ziffer einsdie Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 61, 62 oder 96a Abs. 1 Z 2 LBDG 1997 herabgesetzt ist oderdie Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 61,, 62 oder 96a Absatz eins, Ziffer 2, LBDG 1997 herabgesetzt ist oder
2.Ziffer 2der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt,
umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12c Abs. 1 und 3 ergibt.umfasst die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 c, Absatz eins und 3 ergibt.
Abs. 4 wird mit LGBl. Nr. 30/2006 aufgehoben.Absatz 4, wird mit Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2006, aufgehoben.
(5)Absatz 5Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes ermäßigt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12c Abs. 2 ergibt.Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes ermäßigt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 c, Absatz 2, ergibt.
(6)Absatz 6Der nach § 18 Abs. 1 LBDG 1997 freigestellte oder nach § 18 Abs. 3 oder § 20 LBDG 1997 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.Der nach Paragraph 18, Absatz eins, LBDG 1997 freigestellte oder nach Paragraph 18, Absatz 3, oder Paragraph 20, LBDG 1997 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(7)Absatz 7Der Beamte, dessen Bezüge nach § 12b Abs. 1 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.Der Beamte, dessen Bezüge nach Paragraph 12 b, Absatz eins, letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
(8)Absatz 8Der Beamte, dessen Bezüge nach Art. I § 4 Abs. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.Der Beamte, dessen Bezüge nach Art. römisch eins Paragraph 4, Absatz eins, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.
(9)Absatz 9Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten. Für die Monate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen ihr oder ihm keine Bezüge gebühren, sind die Pensionsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Solche Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen können bei der Vorschreibung auf Antrag Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden. Von Gesetzes wegen eintretende Änderungen der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bedürfen keines gesonderten Bescheides; die geänderte Höhe des Pensionsbeitrags ist diesfalls der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.
(10)Absatz 10Während der Zeit einer für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) unter Entfall der Bezüge - ausgenommen bei Karenzurlauben zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen - bildet die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Pensionsbeitrag derjenige Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre.
(11)Absatz 11Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
1.Ziffer einsKarenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder Karenzurlaub nach § 95 LBDG 1997 oderKarenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder Karenzurlaub nach Paragraph 95, LBDG 1997 oder
2.Ziffer 2gänzlicher Dienstfreistellung nach § 96a Abs. 1 Z 3 oder § 96c LBDG 1997 oder 3. Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001gänzlicher Dienstfreistellung nach Paragraph 96 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 96 c, LBDG 1997 oder 3. Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
(12)Absatz 12Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
(13)Absatz 13Während der Rahmenzeit nach § 161a oder 161b LBDG 1997 in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung bzw. § 96b LBDG 1997 umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 12d Abs. 1 und 2 ergibt.Während der Rahmenzeit nach Paragraph 161 a, oder 161b LBDG 1997 in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung bzw. Paragraph 96 b, LBDG 1997 umfasst die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 d, Absatz eins und 2 ergibt.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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