§ 29 LBBG 2001 Fehlgeldentschädigung

LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld oder mit dem Verschleiß von Wertzeichen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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