§ 40a LBBG 2001 Gewährung außerordentlicher Zulagen

LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Beamten können persönliche für den Ruhegenuss anrechenbare außerordentliche Zulagen gewährt werden.

(2) Außerordentliche Zulagen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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