Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsAuf Antrag kann der oder dem Bediensteten ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur dienstlichen und persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, sofern die budgetären Mittel vorhanden sind und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen (Dienstrad). Die Ausstattung des Dienstrades hat den Anforderungen der Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001, zu entsprechen.Auf Antrag kann der oder dem Bediensteten ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur dienstlichen und persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, sofern die budgetären Mittel vorhanden sind und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen (Dienstrad). Die Ausstattung des Dienstrades hat den Anforderungen der Fahrradverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001,, zu entsprechen.
(2)Absatz 2Die Zurverfügungstellung des Dienstrades erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Nach deren Ablauf kann die oder der Bedienstete das Dienstrad zum Restwert (Abschreibung auf den Erinnerungseuro) erwerben.
(3)Absatz 3Die oder der Bedienstete hat für die persönliche Nutzung des Dienstrades einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der jedenfalls die Anschaffungskosten für das Dienstrad umfasst, abzüglich eines allfälligen Beitrages des Dienstgebers. Bei der Bemessung des Aufwandsbeitrages kann der Dienstgeber auch die voraussichtlichen Kosten für die Erhaltung des Dienstrades sowie sonstige Aufwendungen ganz oder teilweise berücksichtigen. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Dienstrades zu verteilen und der monatliche Aufwandsbeitrag durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10% der gebührenden Bezüge betragen.
(4)Absatz 4Die oder der Bedienstete hat das Dienstrad auch außerhalb der dienstlichen Nutzung sachgemäß und rechtstreu handzuhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.
In Kraft seit 29.10.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 37a LBBG 2001
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37a LBBG 2001 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 37a LBBG 2001