(1) Auf die am 31. Oktober 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 31) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits von der Dienstbehörde ermittelten Jubiläumsstichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 9) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.
(2) Wenn eine Bestimmung in einem Landesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Landes in einer vor 1. November 2015 bestehenden Fassung für die Bemessung eines Betrags auf das Gehalt einer bestimmten Gehaltsstufe einer nach § 120b Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, tritt an die Stelle des Verweises auf das Gehalt dieser Gehaltsstufe mit 1. November 2015 unmittelbar der für dieses Gehalt angeführte Betrag in der am 31. Oktober 2015 geltenden (alten) Fassung. Dieser Betrag ändert sich im selben Ausmaß wie jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 1. November 2015 geltenden (neuen) Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist, in Ermangelung einer solchen jedoch im selben Ausmaß wie die betraglich niedrigste Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe.
(3) Wenn eine Bestimmung in einem Landesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Landes in einer vor dem 1. November 2015 bestehenden Fassung auf eine bestimmte Gehaltsstufe einer nach § 120b Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, ohne die Bemessung eines Betrags vom Gehalt dieser Gehaltsstufe abhängig zu machen, tritt an die Stelle des Verweises auf diese Gehaltsstufe (alte Fassung) ein Verweis auf jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 1. November 2015 geltenden Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist (neue Fassung). Sofern die Bestimmung auf das Erreichen der Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, gilt dieses Erfordernis ab 1. November 2015 erst ab einer Verweildauer
1. | von mehr als einem Jahr und sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach § 120a Abs. 7 Z 1, | |||||||||
2. | von mehr als sechs Monaten bei der Verwendungsgruppe nach § 120a Abs. 7 Z 2, | |||||||||
3. | von mehr als einem Jahr bei den Verwendungsgruppen nach § 120a Abs. 7 Z 3 | |||||||||
in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten entfällt dieses zusätzliche Erfordernis der Verweildauer nach den Z 1 bis 3 bis zur Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 120a Abs. 7 oder 8. Wenn eine Bestimmung nicht bloß auf das Erreichen einer Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, sondern zusätzlich auf das Erreichen einer bestimmten Verweildauer in dieser Gehaltsstufe, so bleibt dieses zusätzliche Erfordernis unberührt bzw. erhöht es sich in den Fällen der Z 1 bis 3 im entsprechenden Ausmaß. |
(4) Insoweit in einem Landesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Landes in einer vor 1. November 2015 bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrags nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt an die Stelle dieser Maßgabe ab 1. November 2015 der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4.
(5) Bei einer übergeleiteten Beamtin oder einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Verwendungs-, Dienst- oder Ergänzungszulage, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem eigenen Gehalt und einem Gehalt einer anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe mit der Maßgabe ermittelt, dass
1. | die Wahrungszulage als Bestandteil des eigenen Gehalts behandelt wird, | |||||||||
2. | jene Gehaltsstufe der anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, die der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar nach der Überleitung gebührt hätte, wenn ihre oder seine Überstellung in die andere Verwendungsgruppe mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre, | |||||||||
3. | das Gehalt der anderen Verwendungsgruppe, welches für die nach Z 2 maßgebende Gehaltsstufe angeführt ist, um jenen Betrag erhöht wird, der bei einer Überleitung nach Z 2 als Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 gebührt hätte. | |||||||||
Ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe wird eine solche Zulage für die Dauer des Verbleibs in der Überleitungsstufe ebenfalls nach Maßgabe der Z 1 bis 3 ermittelt, wobei für die Bemessung des Gehalts der anderen Verwendungsgruppe die nächste Gehaltsstufe und die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 9 maßgebend sind. |
(6) Bei einer übergeleiteten Beamtin oder einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Zulage oder Abgeltung, für deren Bemessung der Vorrückungsbetrag maßgebend ist, mit der Maßgabe ermittelt, dass
1. | bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe der für die Beamtin oder den Beamten mit Beginn des Überleitungsmonats maßgebende Vorrückungsbetrag weiterhin maßgebend ist, | |||||||||
2. | der Vorrückungsbetrag nach Z 1 sich im selben Ausmaß ändert wie der Referenzbetrag seit Beginn des Überleitungsmonats und | |||||||||
3. | für die Dauer des Verbleibs in der Überleitungsstufe der Vorrückungsbetrag jener Betrag ist, um den das Gehalt (einschließlich Wahrungszulage) den Überleitungsbetrag übersteigt. |
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