§ 117 LBBG 2001 Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben

LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. September 1995 angetreten worden sind, ist § 10 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. August 1995 für die Landesbeamten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) § 35 Abs. 10 ist auf alle am 1. September 2001 nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des während der Zeit eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes zu leistenden Pensionsbeitrages anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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