§ 112 LBBG 2001 Aufhebung von Teilen des Landesbeamtengesetzes 1985

LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

1.

§ 2 des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, soweit mit dieser Bestimmung das Beamten-Dienstrechtsgesetz - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, und die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sowie Änderungen dieser Bundesgesetze als auf die Landesbeamten sinngemäß anwendbar erklärt werden,

2.

§ 14 Abs. 1 Z 1 und 4 des Landesbeamtengesetzes 1985.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 112 LBBG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 112 LBBG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 112 LBBG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 112 LBBG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 112 LBBG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 111a LBBG 2001
§ 112a LBBG 2001