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§ 63 LBBG 2001 (Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001) - JUSLINE Österreich
§ 63 LBBG 2001
LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(Anm.: entfallen mit
LGBl. Nr. 38/2012
)
In Kraft seit 01.12.2013 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis LBBG 2001
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Paragrafennavigation
§ 54 LBBG 2001 Begriffsbestimmungen
§ 55 LBBG 2001 Tarifänderung
§ 56 LBBG 2001 Ansprüche bei Dienstreisen
§ 57 LBBG 2001 Reisekostenvergütung
§ 58 LBBG 2001 Massenbeförderungsmittel
§ 59 LBBG 2001 Reisekostenvergütung bei Benützung der Eisenbahn
§ 59a LBBG 2001 Beförderungszuschuss
§ 60 LBBG 2001 Reisekostenvergütung bei Benützung eines Schiffes
§ 61 LBBG 2001 Reisekostenvergütung bei Benützung eines Flugzeuges
§ 62 LBBG 2001 Reisekostenvergütung bei Benützung eines Beförderungsmittels,
§ 63 LBBG 2001
§ 64 LBBG 2001
§ 65 LBBG 2001 Reisezulage
§ 66 LBBG 2001 Reisezulage - Sonderfälle
§ 67 LBBG 2001 Ansprüche bei Unterbrechung eines Urlaubes
§ 68 LBBG 2001 Dauer der Dienstreise
§ 69 LBBG 2001 Tagesgebühr
§ 70 LBBG 2001 Nächtigungsgebühr
§ 71 LBBG 2001 Dienstreisen in den Wohnort oder Dienstort
§ 72 LBBG 2001 Ansprüche bei Dienstverrichtungen im Dienstort
§ 73 LBBG 2001 Festsetzung von Pauschalvergütungen
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 62 LBBG 2001
§ 64 LBBG 2001
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