§ 85 LBBG 2001 Reisekostenersatz

LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Als Reisekostenersatz gebührt der Beamtin oder dem Beamten

1.

für sich selbst die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,

2.

für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr..

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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