I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziele und Aufgaben
(1) Die Natur ist als Lebensgrundlage des Menschen so zu schützen und zu pflegen, dass
a) | ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, | |||||||||
b) | der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume sowie | |||||||||
c) | ein ungestörtes Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur erhalten und nachhaltig gesichert werden. |
(2) Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, größere zusammenhängende unbebaute Gebiete, bedeutende landschaftsgestaltende Elemente und Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten sind vorrangig zu erhalten.
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Jedermann ist verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.
(2) Das Land und die Gemeinden sind verpflichtet
a) | im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben für den Schutz und die Pflege der Natur zu sorgen, | |||||||||
b) | als Träger von Privatrechten den Schutz und die Pflege der Natur zu fördern und | |||||||||
c) | vermeidbaren Naturverbrauch hintanzuhalten. |
(3) Das Land hat für die Überwachung des Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Sicherung der Artenvielfalt der wildlebenden Tiere und Pflanzen unter anderem durch die Förderung der erforderlichen Forschung und der notwendigen wissenschaftlichen Arbeiten zu sorgen, wobei die prioritären Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.
(4) Als prioritäre Lebensraumtypen im Sinne von Abs 3 gelten die im Anhang I der FFH-Richtline (§ 67a Abs 3 lit b) mit dem Zeichen "*" gekennzeichneten, vom Verschwinden bedrohten Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt.
(5) Als prioritäre Arten im Sinne von Abs 3 gelten die in Anhang II der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen "*" gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt.
Vertragsnaturschutz
(1) Das Land und die Gemeinden können als Träger von Privatrechten Vereinbarungen mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten über die Pflege von Natur und Landschaft oder über einen im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung gelegenen Verzicht auf bisher ausgeübte Nutzungsformen abschließen.
(2) Vor der Erlassung von Verordnungen nach den §§ 23 Abs 1 oder 25 Abs 1 hat die Landesregierung zu prüfen, ob der Zweck der Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne von Abs 1 erreicht werden kann. Das Nichtzustandekommen einer Vereinbarung trotz Versuches ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der betreffenden Verordnung.
Diesem Gesetz unterliegen nicht
a) | Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen; | |||||||||
b) | Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957; | |||||||||
c) | Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, einschließlich der Maßnahmen zur unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze sowie der Maßnahmen, die unmittelbar einsatzähnlichen Ausbildungs- und Übungszwecken dienen. |
Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung:
a) | die Errichtung von Einbauten, die Verankerung von floßartigen Anlagen sowie von Hausbooten und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen; | |||||||||
b) | die über den Gemeingebrauch und den Eigenbedarf hinausgehende Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand oder Lehm und der Abbau von Torf; | |||||||||
c) | die Errichtung von Schleppliften und Seilbahnen, soweit diese nicht unter das Güter- und Seilwege-Landesgesetz fallen; | |||||||||
d) | der Betrieb von Himmelsstrahlern. |
(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:
a) | die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches; | |||||||||
b) | Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen; | |||||||||
c) | die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen; | |||||||||
d) | die Vornahme von Anschüttungen in Teichen oder sonstigen stehenden Gewässern; | |||||||||
e) | Eingriffe in natürliche oder naturnahe Fließgewässer; | |||||||||
f) | die Anlage von Schitrassen; | |||||||||
g) | die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten oder für Modellflugplätze, die Anlage von Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie die Anlage von Flugplätzen; | |||||||||
h) | die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß § 5 Abs. 2 lit. d Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995; | |||||||||
i) | die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind; | |||||||||
k) | die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung auf ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen; | |||||||||
l) | das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswagen. |
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:
a) | von lit. b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde; | |||||||||
b) | von lit. i | |||||||||
1. | Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind; | |||||||||
2. | Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von § 63 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden; | |||||||||
3. | Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl Nr 23, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen; | |||||||||
4. | Photovoltaikanlagen, soweit sie nach der Kärntner Bauordnung 1996 mitteilungspflichtig sind, und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen; | |||||||||
5. | Freileitungen mit einer Netzspannung bis 36 kV; | |||||||||
6. | Sonstige Anlagen auf Rädern, sofern sie einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Vorraus-setzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. | |||||||||
c) | von lit. k gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten; | |||||||||
d) | von lit. l die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen. |
Schutz der Alpinregion
(1) In der Region oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses im Sinne des § 2 Abs 2 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440 (Alpinregion), sind folgende Maßnahmen bewilligungspflichtig:
a) | die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; | |||||||||
b) | die Errichtung von Freileitungen. |
(2) In der Alpinregion ist verboten:
a) | die Vornahme von geländeverändernden Maßnahmen (Grabungen und Anschüttungen), die Zerstörung der Humusschichte oder die Versiegelung des Bodens durch Asphaltierung, ausgenommen in geringfügigem Ausmaß wie zur Sanierung bestehender Wege, zur Revitalisierung von Almweideflächen (Rückführung von verwaldeten, verbuschten, verstrauchten und verunkrauteten Almflächen in nutzbare Weideflächen durch Roden, Schwenden, Schlägeln oder Mulchen) oder im Zuge von nach Abs 1 bewilligten Maßnahmen. | |||||||||
b) | die Vornahme von Außenabflügen und Außenlandungen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen, soweit diese nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, der Wildhege, der Ver- und Entsorgung alpiner Schutzhütten oder für Maßnahmen, die nach Abs 1 bewilligt wurden, erforderlich sind. |
Schutz der Gletscher
Im Bereich von Gletschern und ihren Einzugsgebieten ist jede nachhaltige Beeinträchtigung der Landschaft verboten.
Schutz der Feuchtgebiete
(1) In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.
(2) Für Flächen im Sinne von Abs 1, die bereits seit zehn Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gelten die Verbote nach Abs 1 nicht.
(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
a) | das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde, | |||||||||
b) | das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder | |||||||||
c) | der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde. |
(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) | ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde, | |||||||||
b) | der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder | |||||||||
c) | der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde. |
(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) | eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde, | |||||||||
b) | eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde, | |||||||||
c) | der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde, | |||||||||
d) | natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder | |||||||||
e) | freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde. |
(4) Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung von floßartigen Anlagen und von Hausbooten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als
1. | Bauland oder | |||||||||
2. | Grünland-Bad, Grünland-Kabinen, Grünland-Liegewiese, Grünland-Bootshafen, Grünland-Schiffsanlegestelle, Grünland-Freizeitanlage oder Grünland-Campingplatz | |||||||||
gewidmet ist. Dies gilt nicht für wasserrechtlich bewilligungspflichtige Änderungen an bestehenden Elektrizitätserzeugungsanlagen an Stauseen. |
(5) Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß § 4 lit. d ist zu versagen, wenn durch diese Tiere erheblich durch Wärme oder Lichteinwirkung gestört oder beeinträchtigt werden können.
(6) Die Bewilligung der Anlage einer Schitrasse ist jedenfalls zu versagen, wenn das Gelände auf Grund seiner natürlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Schilaufes nicht geeignet ist.
(6a) Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß § 5 Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen
a) | bei Hochsitzen und Hochständen, wenn diese nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen sind oder wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden; | |||||||||
b) | bei Fütterungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden. |
(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben ist zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) zu bestellen. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.
Ausnahmen von den Verboten
(1) Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs 2 dürfen für wissenschaftliche Zwecke oder Erschließungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Alpinregion vor störenden Eingriffen.
(2) Ausnahmen vom Verbot des § 7 dürfen für wissenschaftliche Zwecke, für Zwecke der Trinkwasserversorgung sowie zur Erhaltung oder Erschließung bestehender Anlagen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete vor störenden Eingriffen.
(3) Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn
a) | durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder | |||||||||
b) | das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen. |
(4) § 9 Abs 8 gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 lit b erteilt werden, sinngemäß.
Änderung
Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der §§ 4, 5 Abs 1 und 6 Abs 1 sowie von Anlagen, die auf Grund von Ausnahmebewilligungen nach § 10 errichtet wurden. Keiner Bewilligung bedürfen lediglich als geringfügig zu wertende Änderungen.
(1) Wird in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 9 Abs. 7 oder des § 10 Abs. 1, 2 oder 3 lit. b erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller unter einem die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.
(2) Ist eine Vorschreibung nach Abs. 1 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bewilligungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht. Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist nach Anhörung des Naturschutzbeirates für die Schaffung und Erhaltung von Ersatzlebensräumen zu verwenden. Der Naturschutzbeirat ist überdies berechtigt, derartige Projekte und Maßnahmen vorzuschlagen.
(3) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der Ersatzlebensräume zu erstellen und auf dem Laufenden zu halten und dieses in das Naturinventar (§ 45 Abs. 5) aufzunehmen. Dem Verzeichnis sind die Zielarten sowie die zu treffenden Ausführungs- und Pflegemaßnahmen anzuschließen. Die Maßnahmen sind alle fünf Jahre zu überprüfen.
(4) Werden aus Mitteln des Landes durch Dritte Liegenschaften für Zwecke des Naturschutzes erworben, so ist vor Zuzählung des Kaufbetrags auf der betroffenen Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie ein Vorkaufsrecht zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch den Rechtsnachfolger.
III. Abschnitt
Schutz des Erholungsraumes
Verunstaltungen
Jede Verunstaltung der freien Landschaft ist verboten. Als Verunstaltung der freien Landschaft gilt insbesondere
a) | das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks oder sonstigen Abfällen; | |||||||||
b) | entfällt; | |||||||||
c) | das Anbringen von Plakaten außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen, ausgenommen die amtlichen oder die im amtlichen Auftrag vorgenommenen Ankündigungen; | |||||||||
d) | das Aufstellen von Zeitungsverkaufsständern oder Zeitungsverkaufsautomaten, ausgenommen im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel. |
(1) In der freien Landschaft ist es verboten, mit motorbetriebenen Fahrzeugen außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen zu fahren oder diese dort abzustellen. Das Abstellen von motorbetriebenen Fahrzeugen am Straßenrand ist zulässig. In der Alpinregion (§ 6) umfasst das Verbot des Befahrens auch nicht motorbetriebene Fahrzeuge außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht
a) | für Fahrten von Einsatzfahrzeugen der Bundespolizei, des Bundesheeres und des Feuerlöschdienstes | |||||||||
sowie für Fahrten im Rahmen der Gerichtsbarkeit, der Verwaltung und der Seelsorge; | ||||||||||
b) | für Zwecke des Hilfswesens, des Lawinenwarndienstes und des Wildbach- und Lawinenschutzes; | |||||||||
c) | zur Berufsausübung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft; | |||||||||
d) | für Zwecke der Hege des Wildes; | |||||||||
e) | zur Beförderung von Personen und Sachen zu Betriebsanlagen, Versorgungsanlagen, Wohngebäuden, Wirtschaftsgebäuden, Schutzhütten, Berggasthöfen und Bergstationen, sofern diese nicht anderweitig erreichbar sind; | |||||||||
f) | zur Pflege von Pisten und Loipen und zur Organisation von Sportveranstaltungen; | |||||||||
g) | für das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Zuge von besonderen Veranstaltungen sowie für den befristeten Verkauf von vor Ort geernteten land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf den vom Veranstalter oder Verkäufer als Parkraum zur Verfügung gestellten Flächen. |
(3) Das Verlassen der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen im Rahmen der Ausnahmebestimmungen des Abs. 2 ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig, und es ist dabei darauf zu achten, dass der Erholungswert der Landschaft dadurch möglichst nicht beeinträchtigt wird.
(1) In der freien Landschaft ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten zu zelten oder Wohnwagen abzustellen. Als Wohnwagen gelten auch Wohnmobile.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für
1. | das alpine Biwakieren; | |||||||||
2. | die Verwendung eines Wetterschutzes bei der Ausübung der Fischerei unter den Voraussetzungen des Abs. 3; | |||||||||
3. | temporäre, nicht mit Ertragsabsicht betriebene Zeltlager im Sinne des Abs. 4; | |||||||||
4. | das kurzfristige Abstellen von Wohnwägen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen; | |||||||||
5. | Baustelleneinrichtungen. |
(3) Für Zwecke der Ausübung der Fischerei dürfen die nach den Vorschriften des Kärntner Fischereigesetzes zur Ausübung des Fischfanges im jeweiligen Fischereirevier Berechtigten auf dem Uferstreifen einen Wetterschutz oder einen Schirm in der für die Ausübung der Fischerei notwendigen Art und Ausführung verwenden. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Abmessungen von Wetterschutz und Schirmen, die vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind, sowie über eine allfällige Mitbenützung durch Dritte zu erlassen.
(4) Als temporäre Zeltlager gelten
1. | Zeltlager von gemeinnützigen Jugendorganisationen, | |||||||||
2. | Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung und | |||||||||
3. | Zeltlager im Rahmen von öffentlichen, ohne Ertragsabsicht durchgeführten Freiluft-veranstaltungen, | |||||||||
die für nicht länger als drei Tage auf Sportanlagen, Veranstaltungsgeländen oder ähnlichen Zwecken gewidmeten Flächen errichtet werden. Die Errichtung eines temporären Zeltlagers ist mit der Namhaftmachung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG spätestens eine Woche vor dessen Errichtung dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass den Erfordernissen der Hygiene (Trinkwasser und Waschgelegenheit, schadlose Abwasser- und Müllbeseitigung sowie Aborte) Rechnung getragen wird. Bei Veranstaltungen, bei denen dies auf Grund der zu erwartenden Teilnehmeranzahl erforderlich ist, darf die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Sicherstellung der Erfordernisse der Hygiene erforderlichen Auflagen mit Bescheid vorschreiben. |
Freies Baden
Wenn es zum Schutze von Gebieten, die der Erholung dienen, oder wenn es zum Schutze des Haushaltes der Natur erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung zu bestimmen, wo und in welchem Umfang das freie Baden verboten ist.
(1) Wildwachsende Pflanzen dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Die Bestimmungen für Pflanzen gelten im Rahmen dieses Gesetzes auch für Pilze.
(2) Freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gehalten, verletzt oder getötet werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.
(3) Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen erforderlich ist, hat die Landesregierung die zur Erhaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Verordnung näher festzulegen. Dabei sind die Regelungen über den Artenschutz in Art. 12 ff der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. b) und in Art. 5 ff der Vogelschutz-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. a) zu berücksichtigen. Es kann auch angeordnet werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutze des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen zu setzen oder zu unterlassen sind, wie insbesondere
a) | das Abbrennen, Schlägern, Roden, Beseitigen oder sonstige Zerstören von Buschwerk, Hecken, Röhricht-, Schilf- oder Trockengrasbeständen, | |||||||||
b) | das Beseitigen oder Zerstören der Humusdecke, | |||||||||
c) | das Beseitigen der Bachbegleit- oder Ufervegetation oder | |||||||||
d) | die Vornahme von Düngungen. |
Besonderer Pflanzenartenschutz
(1) Jene Arten wildwachsender Pflanzen, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang IV lit b der FFH-Richtlinie eingetragenen Pflanzenarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Pflanzenarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.
(2) Vollkommen geschützte Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Pflanzenteile.
(3) Der teilweise Schutz von Pflanzen umfasst das Verbot, unterirdische Teile von ihrem Standort zu entfernen. Für oberirdische Teile ist in der Verordnung nach Abs 1 festzulegen, in welchen Mengen oder unter welchen Bedingungen diese von ihrem Standort entfernt werden dürfen, und inwieweit der Erwerb, die Weitergabe, Beförderung oder das Feilbieten zur Erreichung der Ziele nach Abs 1 Beschränkungen unterliegt.
(4) In einer Verordnung nach Abs 1 sind festzulegen:
a) | die vollkommen und teilweise geschützten Pflanzenarten; | |||||||||
b) | das Gebiet und der Zeitraum, für welche die Pflanzenarten unter Schutz gestellt werden; | |||||||||
c) | Maßnahmen, die zum Schutze des Nachwuchses oder der Nachzucht der geschützten Pflanzen zu setzen sind; | |||||||||
d) | Maßnahmen, die zum Schutze des Lebensraumes der geschützten Pflanzen zu treffen sind. |
(5) Maßnahmen im Sinne des Abs 4 lit c und d können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Pflanzenarten im Sinne des Abs 1 erforderlich ist.
Besonderer Tierartenschutz
(1) Jene Arten freilebender, nicht als Wild geltender und nicht dem Fischereirecht unterliegender Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.
(2) Vollkommen geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.
(3) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter Tiere verboten.
(4) Die Schutzbestimmungen für teilweise geschützte Tierarten sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Abs 5 in der Verordnung nach Abs 1 festzulegen.
(5) In einer Verordnung nach Abs 1 sind festzulegen:
a) | die vollkommen und teilweise geschützten Tierarten; | |||||||||
b) | das Gebiet und der Zeitraum, für welche die Tierarten unter Schutz gestellt werden; | |||||||||
c) | jene Maßnahmen und Fangmethoden, die zum Zwecke des Schutzes des Bestandes von Tieren verboten sind; | |||||||||
d) | Maßnahmen, die zum Schutze des Nachwuchses oder der Nachzucht der geschützten Tiere zu setzen sind und | |||||||||
e) | Maßnahmen, die zum Schutze des Lebensraumes der geschützten Tiere zu treffen sind. |
(6) Maßnahmen im Sinne des Abs 5 lit d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Abs 1 erforderlich ist.
Erwerbsmäßige Nutzung
Insoweit es zur Sicherung eines nachhaltigen Bestandes jener Pflanzen- und Tierarten, welche nicht vollkommen oder teilweise geschützt sind, erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung das erwerbsmäßige Sammeln, Feilbieten und Handeln sowie die Weitergabe und Beförderung solcher Pflanzen und Tiere verbieten, auf bestimmte Zeit oder mengenmäßig beschränken oder von einer Bewilligung der Landesregierung abhängig machen.
(1) Das Aussetzen oder Aussäen wildwachsender Pflanzen und das Aussetzen freilebender Tiere, die nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, in Gebieten, in denen sie nicht heimisch sind, bedarf der Genehmigung. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden.
(2) Abs. 1 gilt unbeschadet der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management invasiver gebietsfremder Arten.
Ausnahmen
(1) Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, bleiben von den Bestimmungen des § 20 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen unberührt.
(2) Von den Bestimmungen der §§ 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen können unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie und des Art. 16 der FFH-Richtlinie, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Populationen der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.
V. Abschnitt
Schutz besonderer Gebiete
Naturschutzgebiete
(1) Gebiete,
a) | die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen, | |||||||||
b) | die seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten beherbergen, | |||||||||
c) | die seltene oder gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen aufweisen oder | |||||||||
d) | in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien, Fossilien oder Karsterscheinungen vorkommen, können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. |
(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs 1 für deren Erscheinungsbild und deren Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
Schutzbestimmungen
(1) In Verordnungen nach § 23 Abs 1 sind Art und Umfang der Schutzbestimmungen, welche für das jeweilige Naturschutzgebiet gelten, festzulegen.
(2) Die Schutzbestimmungen sind so zu gestalten, dass jene Umstände, welche für die Erklärung zum Naturschutzgebiet Anlass geben (§ 23 Abs 1), möglichst umfassend gesichert werden. Hiebei kann die Landesregierung, wenn es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeden menschlichen Eingriff in das Schutzgebiet, einschließlich des Betretens, untersagen. Für die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei sind insoweit Ausnahmebestimmungen vorzusehen, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
(3) Eingriffe in ein Naturschutzgebiet dürfen nur dann bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse am in Aussicht genommenen Eingriff in das Naturschutzgebiet unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes und außerdem eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. Die §§ 9 Abs 8 und 11 gelten sinngemäß.
Europaschutzgebiete
(1) Gebiete, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
a) | der in ihnen vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhanges I oder der Pflanzen- und Tierarten des Anhanges II der FFH-Richtlinie oder | |||||||||
b) | der in ihnen vorkommenden Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie und der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten nach Art. 4 Abs 2 derselben Richtlinie und ihrer Lebensräume geeignet und im Sinne von Art. 1 lit k der FFH-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, sind durch Verordnung der Landesregierung als Europaschutzgebiete auszuweisen. Europaschutzgebiete sind besondere Schutzgebiete im Sinne von Art. 1 lit l der FFH-Richtlinie. |
(1a) Der Erhaltungszustand von Gebieten, die nach Abs 1 als Europaschutzgebiete auszuweisen sind, wird dann als günstig erachtet, wenn für die betroffenen natürlichen Lebensräume und die dort vorkommenden Arten die in Art. 1 lit e und i der FFH-Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) In Verordnungen nach Abs 1 sind jedenfalls der die Erhaltungsziele berücksichtigende Schutzzweck sowie die erforderlichen Gebote, Verbote, Bewilligungsvorbehalte und die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die sicherstellen, dass eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und eine erhebliche Störung jener Tier- und Pflanzenarten vermieden wird, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand gesichert oder wiederhergestellt werden soll.
Dies gilt insbesondere für Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 1 lit g der FFH-Richtlinie.
(3) Die Festlegung von Geboten, Verboten, Bewilligungsvorbehalten und Erhaltungsmaßnahmen in Verordnungen nach Abs 1 darf unterbleiben, insoweit durch Verordnungen nach § 23 oder § 25 oder das Kärntner Nationalparkgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen ein ausreichender Schutz gewährleistet ist.
Landschaftsschutzgebiete
(1) Gebiete, die sich durch besondere landschaftliche Schönheit oder Eigenart auszeichnen, die für die Erholung der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung haben oder die historisch bedeutsame Landschaftsteile umfassen, können von der Landesregierung durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
(2) In einer Verordnung nach Abs 1 ist festzulegen, welche Maßnahmen im jeweiligen Landschaftsschutzgebiet einer Bewilligung bedürfen. Hiebei sind solche Maßnahmen als bewilligungspflichtig festzulegen, die geeignet sind, die besondere landschaftliche Eigenart oder Schönheit, den Erholungswert oder die historische Bedeutung des Gebietes nachhaltig zu beeinträchtigen. Bewilligungen dürfen von der Bezirksverwaltungsbehörde nur dann erteilt werden, wenn eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. § 9 Abs 7 und 8 und § 11 gelten sinngemäß.
Naturparke
(1) Landschaftsschutz-, Naturschutz- oder Europaschutzgebiete sowie geschlossene Teile davon, die für die Erholung und die Wissensvermittlung über die Natur besonders geeignet und allgemein zugänglich sind, können von der Landesregierung durch Verordnung zum Naturpark erklärt werden, wenn sie günstige Voraussetzungen für eine Begegnung der Menschen mit der Natur bieten und für eine fachliche Information und Betreuung Sorge getragen wird.
(2) Die Landesregierung kann in eine Verordnung nach Abs 1 nähere Vorschriften über die Gestaltung, Betreuung und den Besuch des Naturparks sowie die Entwicklung des Naturparks und seines Umfeldes aufnehmen. Die Landesregierung kann das mit einem Naturpark im räumlichen Zusammenhang stehende Umfeld, insoweit es für die Entwicklung des Naturparks Bedeutung hat, in der Verordnung nach Abs 1 zur Naturparkregion erklären.
(3) Das Land und die Gemeinden, die Anteil an einem Naturpark oder einer Naturparkregion haben, haben Maßnahmen zur Gestaltung sowie zur Entwicklung eines Naturparks und einer allenfalls festgelegten Naturparkregion zu fördern.
Begutachtungsverfahren
(1) Vor der Erlassung von Verordnungen nach § 23 Abs 1, 25 Abs 1 und 26 Abs 1 ist der Entwurf solcher Verordnungen samt einer Begründung und einem Übersichtsplan in den berührten Gemeinden durch vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Eigentümer von Grundstücken, die in das geplante Schutzgebiet einbezogen werden sollen, sind von dieser Auflage nach Möglichkeit zu verständigen.
(2) Die Auflage des Entwurfes ist in den berührten Gemeinden auf die für allgemein verbindliche Anordnungen übliche Art mit dem Hinweis zu verlautbaren, dass jedermann berechtigt ist, zum Entwurf bis spätestens eine Woche nach Ende der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eingegangene Stellungnahmen sind der Landesregierung vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Verordnungen nach § 23 Abs 1, § 25 Abs 1 und § 26 Abs 1 ein Anhörungsverfahren durchzuführen, in dem jedenfalls dem Naturschutzbeirat, den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und den berührten Gemeinden Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben ist. Die Gemeinden haben damit den Umweltschutzausschuss zu befassen.
(4) Die für die Erlassung von Verordnungen im Sinne von Abs 1 festgelegten Verpflichtungen gelten sinngemäß für die Übermittlung von Vorschlägen für Gebiete im Sinne von § 24a Abs 1 an die Kommission der Europäischen Union.
VI. Abschnitt
Schutz von Naturdenkmalen
Naturdenkmale
(1) Zu Naturdenkmalen können durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörden erklärt werden:
a) | Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit, wegen ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaft verleihen, oder wegen ihrer besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung erhaltungswürdig sind, oder | |||||||||
b) | kleinräumige Gebiete, die für den Lebenshaushalt der Natur, das Kleinklima oder als Lebensraum bestimmter Tier- und Pflanzenarten besondere Bedeutung haben (Kleinbiotope). |
(2) Soweit die Umgebung eines Naturgebildes oder Kleinbiotops für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.
(3) Wenn es zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung oder schädlicher Eingriffe an einem schutzwürdigen Naturgebilde oder Kleinbiotop erforderlich ist, ist die Erklärung eines Naturdenkmales mittels Mandatsbescheides im Sinne des § 57 AVG zu verfügen.
Schutzbestimmungen
(1) Niemand darf an Naturdenkmalen Eingriffe oder Veränderungen vornehmen, welche den Bestand oder das Erscheinungsbild, dessen Eigenart, dessen charakteristisches Gepräge oder dessen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert beeinträchtigen können.
(2) Die Verpflichtung nach Abs 1 bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen substantielle Veränderungen im Sinne des Abs.1 am Naturdenkmal bewirkt werden.
Kundmachung
Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotops zum Naturdenkmal sowie der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal (§ 32) sind zur allgemeinen Kenntnis durch vier Wochen an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich das Naturdenkmal liegt, auf die für derartige allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art kundzumachen und in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.
Eingriffe in ein Naturdenkmal
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf Eingriffe in ein Naturdenkmal nur dann genehmigen, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme, die den Eingriff erforderlich macht, unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturdenkmales und wenn weiters zu erwarten ist, dass das Naturdenkmal auch nach dem Eingriff ein erhaltungswürdiges Naturgebilde oder Kleinbiotop im Sinne des § 28 bleibt. Durch Auflagen ist sicherzustellen, dass ein solcher Eingriff auf die möglichst schonende Art und Weise mit möglichst geringfügigen Beeinträchtigungen des Naturdenkmales vorgenommen wird.
(2) Die über ein Naturdenkmal Verfügungsberechtigten haben jede Veränderung, Gefährdung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung, Verpachtung oder Vermietung der in Betracht kommenden Grundflächen der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Bei Gefahr im Verzug sind die zur Abwendung von Gefahren notwendigen Vorkehrungen an Naturdenkmalen unter möglichster Schonung ihres Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Widerruf
Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotops zum Naturdenkmal ist nach Anhören des Naturschutzbeirates durch Bescheid zu widerrufen, wenn
a) | die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal weggefallen sind oder | |||||||||
b) | das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Naturgebildes oder Kleinbiotops als Naturdenkmal unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles geringer zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Maßnahme, die eine weitere Aufrechterhaltung des Naturdenkmalschutzes ausschließt. |
Örtliche Naturdenkmale
(1) Naturgebilde und Kleinbiotope im Sinne von § 28 Abs 1, denen vor allem örtliche Bedeutung zukommt, wie insbesondere Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, Oberflächengewässer, Wasserfälle, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Felsformationen, dürfen von der Gemeinde durch Bescheid zu örtlichen Naturdenkmalen erklärt werden.
§ 28 Abs 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Im Verfahren vor Erlassung eines Bescheides im Sinne von Abs 1 ist das Land zu hören.
(3) Die Schutzbestimmungen für Naturdenkmale (§ 29) und die Regelungen über die Kundmachung einer Naturdenkmalerklärung (§ 30) gelten auch für örtliche Naturdenkmale.
(4) Die Regelungen über die Genehmigung von Eingriffen in Naturdenkmale (§ 31 Abs 1), die Bekanntgabepflichten nach § 31 Abs 2, die Vorkehrungsverpflichtungen nach § 31 Abs 3 und einem allfälligen Widerruf einer Naturdenkmalerklärung (§ 32) gelten für örtliche Naturdenkmale mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde jeweils die Gemeinde wahrzunehmen hat.
VII. Abschnitt
Schutz von Naturhöhlen
Naturhöhlen
Unterirdische Hohlformen, die durch Naturvorgänge gebildet wurden, ganz oder überwiegend vom anstehenden Gestein umschlossen sind und für Menschen zugänglich gemacht werden können (Naturhöhlen), sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes geschützt.
Allgemeine Schutzbestimmungen
(1) Jede Maßnahme, die zur Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle führt, bedarf unbeschadet strengerer Vorschriften auf Grund des § 36 vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Einer Bewilligung im Sinne des Abs 1 bedarf auch jede Beeinträchtigung der mit einer Naturhöhle in Zusammenhang stehenden Erscheinungen (Eingänge, Karstgebilde und ähnliches) sowie jede Beeinträchtigung oder Beseitigung des Inhaltes von Naturhöhlen.
(3) Jeder, der Naturhöhlen oder Teile von solchen entdeckt, hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Ausnahmebewilligungen
(1) Eine Bewilligung für Maßnahmen nach § 34 darf nur erteilt werden, wenn
a) | das mit der beantragten Maßnahme verfolgte Ziel auf andere, technisch mögliche oder wirtschaftlich vertretbare Weise, welche eine geringere Beeinträchtigung der Naturhöhle zur Folge hätte, nicht oder nur mit unzumutbaren Erschwernissen erreicht werden kann und | |||||||||
b) | das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als jenes an der unbeeinträchtigten Erhaltung der Naturhöhle. |
(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen im Sinne des Abs 1 gilt § 9 Abs 8 sinngemäß.
(3) Werden Naturhöhlen im Zuge von Baumaßnahmen entdeckt, gilt eine Bewilligung nach Abs 1 als erteilt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages entscheidet.
Besonderer Höhlenschutz
(1) Naturhöhlen oder Teile von solchen, die wegen ihres besonderen Gepräges, ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung, ihrer Seltenheit, ihres Inhaltes oder aus ökologischen Gründen erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung der Landesregierung zu besonders geschützten Naturhöhlen erklärt werden. § 27 Abs 3 gilt sinngemäß.
(2) Soweit oberirdische Erscheinungen (Karsterscheinungen, Höhleneingänge) oder Naturgebilde im Inneren einer Naturhöhle für deren Erhaltung mitbestimmende Bedeutung haben, können diese in den Naturhöhlenschutz einbezogen werden.
(1) In einer Verordnung nach § 36 kann, insoweit es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeder menschliche Eingriff in eine Naturhöhle und auch deren Betreten verboten werden.
(2) Die Landesregierung kann in den Schutzbestimmungen Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 vorsehen oder als bewilligungspflichtig festlegen, wenn es
a) | zur Sicherung des Bestandes der Höhle beiträgt, | |||||||||
b) | der wissenschaftlichen Erforschung dient oder | |||||||||
c) | zur Erkundung der Erschließungswürdigkeit als Schauhöhle vertretbar ist. |
Höhleninhalt
(1) Das Aufsammeln des Inhaltes von Naturhöhlen und das Graben nach Einschlüssen in Naturhöhlen ist, unbeschadet strenger Bestimmungen nach § 37, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Gegenstände, die dem Denkmalschutz unterliegen, bleiben hievon unberührt.
(2) Eine Genehmigung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn
a) | der Inhalt der Naturhöhle oder der Einschluss ohne besondere wissenschaftliche Bedeutung ist oder | |||||||||
b) | das Aufsammeln oder Graben zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgt und das Interesse an der Bergung des Inhaltes unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten ist als das Interesse an der unberührten Erhaltung der Naturhöhle. |
(3) Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten für den Inhalt von Naturhöhlen mit besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sinngemäß.
Schauhöhlen
(1) Naturhöhlen oder Teile von solchen dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde als Schauhöhlen ausgestaltet und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
(2) Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs 1 sind die erforderlichen Pläne, ein entsprechendes Betriebskonzept und die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen.
(3) Eine Bewilligung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn
a) | ein öffentliches Interesse daran besteht, eine Naturhöhle für Zwecke der Volksbildung oder des Tourismus der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, | |||||||||
b) | sichergestellt ist, dass durch die Erklärung zur Schauhöhle keine nachhaltige Beeinträchtigung des erhaltungswürdigen Charakters der Naturhöhle eintreten wird und | |||||||||
c) | die Naturhöhle die für die Errichtung als Schauhöhle erforderlichen Voraussetzungen (Begehbarkeit, Belüftung) aufweist oder diese ohne nachhaltige Beeinträchtigung ihres erhaltungswürdigen Charakters herstellbar sind. |
(4) In Bescheiden nach Abs 1 sind diejenigen Vorkehrungen aufzutragen, die zum Schutze der Höhle oder zum Schutze der Besucher einer Höhle erforderlich sind. Es ist auch festzulegen, ob und inwieweit der Zugang der Allgemeinheit nur unter der Führung von Höhlenführern (§ 40) zugelassen werden darf.
(5) Der Betreiber einer Schauhöhle hat den Besuch durch eine Betriebsordnung zu regeln, durch die insbesondere die Einhaltung der nach Abs 4 aufzutragenden Schutzvorkehrungen zu sichern ist.
(6) Der Betrieb einer Schauhöhle darf erst aufgenommen werden, nachdem die Bezirksverwaltungsbehörde die Betriebsordnung genehmigt hat. Ebenso bedarf jede Änderung der Betriebsordnung der vorherigen Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
Höhlenführer
(1) Zur Führung von Personen in Naturhöhlen sind - soweit die Behörde im Bewilligungsbescheid nicht anderes festgelegt hat - nur behördlich anerkannte Höhlenführer berechtigt.
(2) Als Höhlenführer sind von der Landesregierung Personen anzuerkennen, die die Höhlenführerprüfung abgelegt haben, verlässlich sind und die erforderliche körperliche Eignung besitzen.
(2a) Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Höhlenführer im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die Höhlenführerprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.
(3) Die Anerkennung als Höhlenführer ist zu widerrufen, wenn die Verlässlichkeit oder die körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist.
(1) Zur Höhlenführerprüfung dürfen von der Landesregierung nur eigenberechtigte und verlässliche Personen zugelassen werden, die die erforderliche körperliche Eignung aufweisen.
(2) Im Rahmen der Höhlenführerprüfung ist die fachliche Eignung eines Kandidaten für die Tätigkeit eines Höhlenführers zu prüfen. Es sind hiebei ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
a) | Karst- und Höhlenkunde; | |||||||||
b) | Naturschutz und Höhlenrecht; | |||||||||
c) | Höhlenbefahrungstechnik und Handhabung der Befahrungsgeräte; | |||||||||
d) | Orientierung im Gelände, Gebrauch von Kompass, Karten und Höhlenplänen; | |||||||||
e) | Kenntnisse über die bedeutendsten Höhlen Österreichs, besonders der Schauhöhlen; | |||||||||
f) | Erste Hilfe unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen in Höhlen und den Grundsätzen der Höhlenrettungstechnik. |
(3) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei Beisitzern, davon zwei auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundige Personen, und einem Arzt, zu bestehen hat. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes der Mitglieder ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu bestellen, das in Fällen der Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrzunehmen hat.
(4) Über das Ergebnis einer Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat auf “Bestanden” oder “Nichtbestanden” zu lauten; über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
VIII. Abschnitt
Schutz von Mineralien und Fossilien
Allgemeine Schutzbestimmungen
Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.
(1) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien ist, unbeschadet allfälliger strengerer Bestimmungen für Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete, unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer oder mechanischer Hilfsmittel verboten.
(2) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 dürfen, unbeschadet der Regelung in Abs. 3, nur für wissenschaftliche Zwecke und für Zwecke der Lehre bewilligt werden.
(3) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung von Handwerkzeugen (Hammer, Meißel, Strahlstock) ist außerhalb der Kernzonen von Nationalparks, der Naturzonen von Biosphärenparks und von Grundflächen, auf denen vom Grundeigentümer ein Sammelverbot ersichtlich gemacht wurde, Personen vorbehalten, die über einen von einer Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten Mineraliensammelausweis – im Folgenden kurz „Ausweis“ genannt – verfügen. Aus dem Ausweis muss in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis die Identität seines Inhabers ermittelbar sein.
(4) Personen, die wegen Übertretungen der Bestimmungen dieses Abschnittes rechtskräftig bestraft wurden, darf ein Ausweis nicht ausgestellt werden; an solche Personen bereits ausgestellte Ausweise hat jene Bezirksverwaltungsbehörde, die die Strafe erlassen hat, einzuziehen.
Meldepflichten
(1) Mineralien- und Fossilienfunde, die auf Grund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit, ihrer Zusammensetzung oder sonstiger Fundumstände von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind, sind vom Finder der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinne des Abs 1 oder von Teilen davon an Dritte hat der Finder diese dem Land zum allfälligen Erwerb anzubieten.
(1) Die Landesregierung hat für Naturschutzgebiete (§ 23) und Europaschutzgebiete (§ 24a) eine Naturraumerhebung zur Sicherung des jeweiligen Schutzzweckes zu erstellen (Naturinventar). Das Naturinventar dient auch der Überwachung des günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse.
(2) Das Naturinventar hat die für den Schutzzweck des betreffenden Schutzgebietes bedeutsamen Umstände zu enthalten. Im Naturinventar sind als naturschutzfachlich bedeutsame Umstände insbesondere darzustellen:
a) | die Art und Bedeutung der Natur- und Landschaftsräume, | |||||||||
b) | mögliche Gefährdungen der Natur- und Landschaftsräume sowie die zur Abwehr dieser Gefährdungen zu treffenden Maßnahmen und | |||||||||
c) | naturschutzrechtlich bewilligte Vorhaben. |
(3) Im Naturinventar dürfen auch Aussagen über die zweckmäßige Pflege und Nutzung oder die Verbesserung des Zustandes von Natur- und Landschaftsräumen getroffen werden und Veränderungen ersichtlich gemacht werden.
(4) Jedermann hat das Recht, in das Naturinventar während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen. Die Behörden und Dienststellen des Landes haben die Informationen, die im Naturinventar aufgezeichnet sind, bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.
(5) Unbeschadet des § 12 Abs. 3 hat die Landesregierung auch für Ersatzlebensräume gemäß § 12 Abs. 1 Naturinventare zu erstellen. Für sonstige nach diesem Gesetz eingerichtete Schutzgebiete oder ökologisch wertvolle Landschaftsräume kann die Landesregierung nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hierfür vorgesehenen Mittel Naturinventare erstellen.
Die Landesregierung darf für Schutzgebiete, die nach diesem Gesetz eingerichtet wurden, Sachgebietsprogramme im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kärntner Raumordnungsgesetzes erlassen, in denen insbesondere unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Naturinventare jene Maßnahmen festzulegen sind, die zur Erhaltung und Pflege der Natur in diesen Schutzgebieten im überörtlichen Interesse gelegen sind.
(1) Die Behörde darf zur Überwachung der bewilligungskonformen Ausführung von Vorhaben, wenn die Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung nach § 9 Abs. 7 erteilt wurde oder die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt wurde (§ 57), und dies zur Erfüllung der sich aus diesem Bescheid ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist, geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid bestellen (ökologische Bauaufsicht). Wenn dies aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs des Vorhabens erforderlich ist, ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen.
(2) Die ökologische Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäße Ausführung des Vorhabens und die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen der Bewilligung. Sie hat den Zustand vor Beginn der Ausführung zu dokumentieren und einen Zeitplan für die Umsetzung zu erstellen.
(3) Die Organe der ökologischen Bauaufsicht sind jederzeit berechtigt, Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen im betroffenen Bereich vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu kontrollieren und zu beanstanden. Werden Beanstandungen nicht berücksichtigt, ist die Behörde davon zu informieren.
(4) Die Organe der ökologischen Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Sie sind der Behörde gegenüber verpflichtet, auf deren Ersuchen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Kosten der ökologischen Bauaufsicht sind, wenn die Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung nach § 9 Abs. 7 erteilt wurde oder die Bestellung der Bauaufsicht aufgrund des Umfangs des Vorhabens erforderlich ist, vom Antragsteller oder im Falle der Wiederherstellung von dem zur Wiederherstellung gemäß § 57 Verpflichteten zu tragen. Dessen Verantwortlichkeit wird durch die Bestellung der ökologischen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.
(1) Treten
1. | infolge Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, von Naturgebilden oder Kleinbiotopen zu Naturdenkmalen – ausgenommen örtliche Naturdenkmale – sowie von Naturhöhlen zu besonders geschützten Naturhöhlen oder | |||||||||
2. | durch Anordnungen im Sinne der §§ 18 Abs. 4 und 5 und 19 Abs. 5 und 6 oder | |||||||||
3. | infolge der Übermittlung von Vorschlägen für Gebiete im Sinne des § 24a Abs. 1 an die Kommission der Europäischen Union (§ 24b Abs. 5) oder der Aufnahme von Gebieten in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 24b Abs. 5), | |||||||||
für den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, die nicht gemäß § 2a abgegolten wurden, so haben diese vom Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Entschädigung. Entsteht durch einen Bescheid gemäß § 24b für den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten nachträglich eine noch nicht durch eine Entschädigung gemäß Z 1 oder 3 abgegoltene Beeinträchtigung der bisherigen ortsüblichen und zeitgemäßen Wirtschaftsführung, so haben diese vom Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Entschädigung. |
(2) Der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Abs. 1 ist, soweit eine Einigung über deren Höhe oder über die Schadloshaltung durch die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nicht zustande kommt,
1. | in den Fällen des Abs. 1 erster Satz innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung, der Rechtskraft des Bescheides oder der Übermittlung des Vorschlags an die Europäische Kommission bzw. der Aufnahme in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und | |||||||||
2. | in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides |
bei der Landesregierung geltend zu machen.
(3) Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören eines unparteiischen Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.
(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl Nr 71/1954, sinngemäß Anwendung.
(5) Der Entschädigungswerber kann binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides, mit dem die Entschädigung festgelegt wird, die Neufestsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Klagenfurt beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Zieht der Entschädigungswerber den an das Landesgericht gerichteten Antrag wieder zurück, so gilt der im Entschädigungsbescheid festgesetzte Betrag als vereinbart. Auf das Verfahren vor dem Landesgericht finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl Nr 71/1954, sinngemäß Anwendung.
(1) In Bewilligungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, die unter Auflagen oder befristet erteilt wurden, kann soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalls erforderlich erscheint, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausführung der Auflagen bzw. der Maßnahmen vorgeschrieben werden.
(2) Bar erlegte Sicherheitsleistungen sind zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu verwenden. Fällt der Zweck der Sicherstellung weg, ist die Sicherheitsleistung samt aufgelaufener Zinserträge zurückzuerstatten.
(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch
a) | die Gewinnung von Bodenschätzen aus einer bewilligungspflichtigen Anlage nach § 4 lit. b und | |||||||||
b) | die Gewinnung von in festem Zustand vorkommenden mineralischen Rohstoffen, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl I Nr 38/1999, unterliegt, ist eine Abgabe zu entrichten (Naturschutzabgabe). |
Als Gewinnung im Sinne der lit. a und b gilt auch die Entnahme aus Gewässern. Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Entnahme als Maßnahme gemäß § 3 lit. a erforderlich ist oder im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz bzw. dem Schutz vor Naturgefahren vom Bund oder Land gefördert wird.
(2) Bodenschätze im Sinne des Abs. 1 lit. a sind Erze, sonstige in festem Zustand vorkommende mineralische Rohstoffe, Steine, Schotter, Kiese, Sand, Lehm, Torf, mineralische Erden und Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten.
(3) Die Abgabe im Sinne des Abs. 1 ist eine ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45.
(4) Der Ertrag der Abgabe ist von der Landesregierung zweckgewidmet für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur (§ 2 Abs. 2 lit. b) zu verwenden.
(5) Stellt eine Gemeinde, in deren Gebiet Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a erfolgen, ein Ansuchen auf Förderung von Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur, so hat die Landesregierung dieser Gemeinde für diese Maßnahmen mindestens 20 v. H. des Ertrages der Abgabe zur Verfügung zu stellen, der in diesem Gemeindegebiet aufgebracht wird.
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.
(2) Macht der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz hievon nicht selbst Gebrauch, hat er die Landesregierung unverzüglich zu informieren, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.
(3) Erteilt die Behörde eine Bewilligung nach § 4 lit. b, hat sie die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Wer Bodenschätze (§ 50a Abs. 1) gewinnt, deren Gewinnung dem Mineralrohstoffgesetz unterliegt, hat die Landesregierung hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(1) Die Naturschutzabgabe beträgt:
1. | 11 Cent/Tonne des aus Gewässern entnommenen Materials, | |||||||||
2. | 40 Cent/Tonne abgebauten Torfes und | |||||||||
3. | 21 Cent/Tonne sonstiger abgebauter Bodenschätze. |
(2) Die Landesregierung hat die in Abs. 1 genannten Abgabensätze durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens
10 v. H. beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen. Die Abgabensätze sind auf einen vollen Cent-Betrag zu runden, wobei ab 0,5 Cent aufzurunden ist.
(1) Die Abgabepflichtigen haben den Beginn und das Ende von Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 binnen zwei Wochen der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die Abgabepflichtigen haben der Landesregierung jeweils bis 31. März eines Jahres die im Vorjahr entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld zu erklären und die Abgabe bis zum selben Termin an die von der Landesregierung bestimmte Zahlstelle zu überweisen. Die Überweisungspflicht besteht nicht, wenn die jeweilige Abgabensumme eines Jahres 20 Euro nicht übersteigt (Bagatellgrenze).
(3) Die Abgabepflichtigen haben Unterlagen über die Menge der gewonnenen Bodenschätze oder Rohstoffe und der gewonnenen in festem Zustand vorkommenden mineralischen Rohstoffe sowie des veräußerten oder sonst verwerteten Materials dieser Bodenschätze zu führen.
(4) Kommt der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz seiner Verpflichtung nach § 50b Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich nach, so haftet er für die im Zeitraum bis zur Information der Landesregierung anfallenden Abgaben mit dem Abgabepflichtigen zur ungeteilten Hand.
(1) Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ist schriftlich zu beantragen.
(2) In einem Antrag sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zu beantragten Bewilligungen nach §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 sowie Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten nach den §§ 6 Abs. 2, 7 und 8 schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen u. dgl. in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen sowie Form und Inhalt der zur Beurteilung von Vorhaben erforderlichen Pläne und Beschreibungen erlassen.
(4) Die Behörde kann die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt sowie zur Bewertung des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles erforderlich sind.
(5) Werden Angaben oder Unterlagen im Sinne der Abs. 2 bis 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
(6) Wenn über einen Antrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ist diese nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.
(1) Für bewilligungspflichtige Vorhaben im Sinne von § 4 und § 5 Abs. 1 darf anstelle eines Antrages nach § 51 Abs. 1 nach Maßgabe von Abs. 2 eine schriftliche Anzeige an die Behörde erstattet werden.
(2) In einer Anzeige nach Abs. 1 sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie eine Darstellung anzuschließen, warum das Vorhaben nicht gegen die in § 9 Abs. 1 bis 3 umschriebenen Interessen verstößt (Landschaftsverträglichkeitserklärung). § 51 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden. Die Pläne, Beschreibungen und die Landschaftsverträglichkeitserklärung müssen von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und von diesem und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein; sie sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Ein Lageplan, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und vereinfachte Pläne sind in zehnfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Haftung des Verfassers der Pläne, Beschreibungen und der Landschaftsverträglichkeitserklärung für die richtige und fachgerechte Erstellung der Unterlagen wird weder durch behördliche Überprüfungen noch durch die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz berührt.
(3) Die Behörde hat von der Anzeige unverzüglich die Gemeinde zu verständigen, in deren Gemeindegebiet das Vorhaben geplant ist. Bei Vorhaben im Sinne von § 54 Abs. 1 sind davon auch die Mitglieder des Naturschutzbeirates zu verständigen. Die Gemeinde und die Mitglieder des Naturschutzbeirates können bis vier Wochen nach dem Einlangen der Verständigung bei der Behörde verlangen, über das Vorhaben ein Bewilligungsverfahren durchzuführen.
(4) Wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige der Partei unter Angabe von Gründen mitteilt, dass über das Vorhaben ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist und die Anzeige als Ansuchen nach § 51 gewertet wird, darf es im Sinne der eingereichten Unterlagen ausgeführt werden. Die Behörde hat der Partei eine Bescheinigung auszustellen, dass kein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist. Die örtlich in Betracht kommenden Einsatzleiter der Kärntner Bergwacht sind davon zu informieren.
(5) Das Recht zur Ausführung des Vorhabens erlischt zwei Jahre nach Erstattung der Anzeige.
Auflagen, Befristungen, Bedingungen
(1) Eine Bewilligung nach diesem Gesetz ist zu befristen oder an Auflagen oder Bedingungen zu binden, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens oder der Maßnahme erforderlich und möglich ist. Im Falle der Befristung sind dem Antragsteller durch Auflagen die Maßnahmen, die im Interesse des Schutzes und der Pflege der Natur nach Ablauf der Frist zu treffen sind, aufzutragen. Ist die Erfüllung dieser Auflagen gegenüber dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger nicht durchsetzbar, so ist sie dem Grundeigentümer aufzutragen.
(2) Eine Versagung einer Bewilligung nach diesem Gesetz darf nicht erfolgen, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Hiedurch darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht
verändert werden.
(3) Umfasst ein bewilligungspflichtiges Vorhaben mehr als eine bauliche Anlage und besteht nur hinsichtlich der Gesamtheit der baulichen Anlagen kein Versagungsgrund, so hat die Behörde festzulegen, in welcher Reihenfolge die baulichen Anlagen ausgeführt werden müssen, falls nicht eine gleichzeitige Ausführung
erfolgt.
Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die im § 9 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.
(1) Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen
1. | Bewilligungen nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a, e oder f, erteilt werden; | |||||||||
2. | Bewilligungen nach § 6 Abs. 1 erteilt werden, soweit dies nicht Maßnahmen betrifft, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind oder soweit es sich nicht um Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne des § 63 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 oder soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen von bestehenden Kraftwerksanlagen handelt; | |||||||||
3. | Ausnahmebewilligungen nach den §§ 10 und 31 Abs. 1 erteilt werden; | |||||||||
4. | Ausnahmebewilligungen nach den Verordnungen gemäß § 23 Abs. 1 erteilt werden, sofern eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele zu erwarten ist; | |||||||||
5. | Maßnahmen in Kernzonen von Nationalparks oder Naturzonen von Biosphärenparks nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bewilligt oder von den Verboten ausgenommen werden, | |||||||||
sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates anzuhören. |
(2) Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten erteilt werden, sind unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zuzustellen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Abs. 1 Einwendungen vorgebracht haben. Wurde diesen Einwendungen im Bescheid nicht Rechnung getragen, kann der Naturschutzbeirat gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, gilt Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(3) Der durch eine Entscheidung im Sinne des Abs. 1 Berechtigte darf, sofern anlässlich der Anhörung nach Abs. 1 von den Mitgliedern des Naturschutzbeirates Einwendungen vorgebracht wurden, denen auch in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen wurde, diese Berechtigung solange nicht ausüben, als dem Naturschutzbeirat nach § 61 Abs. 3 das Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof offen steht. Darauf ist in der Entscheidung hinzuweisen. Hat der Naturschutzbeirat eine Revision nach § 61 Abs. 3 erhoben und den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.
(4) Liegt eine schriftliche Erklärung des Naturschutzbeirates vor, auf die Erhebung der Revision nach § 61 Abs. 3 zu verzichten, kann die Berechtigung sofort ausgeübt werden.
(1) Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung erteilte Bewilligung erlischt durch
a) | den der Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten; | |||||||||
b) | Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens innerhalb der in der Bewilligung bestimmten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung; | |||||||||
c) | Unterlassung der der Entscheidung entsprechenden Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der in der Bewilligung bestimmten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Fristen sowie gemäß § 52 Abs. 1 befristet erteilte Bewilligungen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist. Der Antrag auf Verlängerung ist rechtzeitig, spätestens aber vier Wochen vor Ablauf der Frist bzw. der Bewilligungsdauer bei der Behörde in schriftlicher Form einzubringen. Der Ablauf der Frist bzw. der Bewilligungsdauer ist bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Eine wiederholte Verlängerung der Bewilligungsdauer ist zulässig. Aus Anlass der Verlängerung der Frist oder der Bewilligung können zum Schutz und zur Pflege der Natur andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Einstellung gegenüber dem nach § 57 Abs. 2 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen.
(2) Stellen von der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu besonders ermächtigte Organe an Ort und Stelle fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie sofort und ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen die Einstellung nach Abs. 1 verfügt.
(3) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Werden Handlungen oder Maßnahmen im Sinne von Abs. 1 trotz verfügter Einstellung fortgesetzt, darf die Behörde den betreffenden Bereich versiegeln oder absperren.
Wiederherstellung
(1) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(2) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.
(3) Ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung angebrachte Anlagen im Sinne des § 5 Abs 1 lit k sowie in Widerspruch zu § 13 lit a abgelagerte Gegenstände (Müll, Unrat, Autowracks oder ähnliche Abfälle) und Plakate, die in der freien Landschaft außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen angebracht sind, sind von der Gemeinde sofort zu entfernen. Die Gemeinde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder sonst darüber Verfügungsberechtigten unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen. Dies gilt nicht für Müll, Unrat sowie Plakate und ähnliche Gegenstände mit geringem Sachwert.
(4) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes im Sinne des Abs 3 sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der Gemeinde zu ersetzen. Eine Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes durch den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten binnen einem Monat nach Aufforderung bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Maßnahmen, die nach diesem Gesetz verboten sind, oder bewilligungspflichtige Maßnahmen, wenn sie entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden und mit ihnen schwere Schädigungen des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum verbunden sind, sofort zu beseitigen oder soweit als möglich rückgängig zu machen. Die Kosten sind von demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst hat, kann dieser nicht herangezogen werden, vom Grundeigentümer oder sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten, zu tragen.
XIa. Abschnitt
Vermeidung und Sanierung
von Umweltschäden
Ziele
Dieser Abschnitt regelt auf der Grundlage des Verursacherprinzips Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume.
(1) Dieser Abschnitt gilt für Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen
a) | durch die Ausübung einer der im Anhang II angeführten beruflichen Tätigkeiten und | |||||||||
b) | durch die Ausübung einer anderen als der im Anhang II angeführten beruflichen Tätigkeiten, sofern der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. |
(2) Wird die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume oder eine unmittelbare Gefahr einer solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann.
(3) Weitergehende Verpflichtungen aufgrund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, die die Vermeidung oder Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
Im Sinne dieses Abschnittes gilt als
1. | „Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume“ (Umweltschaden) jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands der Lebensräume oder Arten hat. Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang I zu ermitteln. | |||||||||
2. | „Schaden“ oder „Schädigung“ eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource; | |||||||||
3. | „geschützte Arten und natürliche Lebensräume“: | |||||||||
a) | die Arten, die in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. a) genannt oder in Anhang I dieser Richtlinie aufgelistet sind oder in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. b) aufgelistet sind, | |||||||||
b) | die Lebensräume der in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten oder in Anhang I dieser Richtlinie aufgelisteten oder in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgelisteten Arten und die in Anhang I der FFH-Richtlinie aufgelisteten natürlichen Lebensräume sowie die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelisteten Arten, | |||||||||
4. | „Erhaltungszustand“ | |||||||||
a) | im Hinblick auf einen natürlichen Lebensraum, die Gesamtheit der Einwirkungen, die einen natürlichen Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten, | |||||||||
b) | im Hinblick auf eine Art, die Gesamtheit der Einwirkungen, die die betreffende Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und Größe der Populationen der betreffenden Art im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, innerhalb Österreichs oder innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebiets des betreffenden Lebensraums auswirken können; | |||||||||
5. | „günstiger“ Erhaltungszustand | |||||||||
a) | hinsichtlich eines natürlichen Lebensraums, wenn | |||||||||
aa) | das natürliche Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die der Lebensraum in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen, | |||||||||
bb) | die für einen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiter bestehen werden und | |||||||||
cc) | der Erhaltungszustand der für den Lebensraum charakteristischen Arten im Sinne der Z 4 lit. b günstig ist; | |||||||||
b) | hinsichtlich einer Art, wenn | |||||||||
aa) | aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, | |||||||||
bb) | das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und | |||||||||
cc) | ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern; | |||||||||
6. | „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit – allein oder mittels Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, tritt an seine Stelle der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen von denen die Schädigung ausgeht zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat; | |||||||||
7. | „berufliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privat- oder öffentlichrechtlichen Vorschriften unterliegt; | |||||||||
8. | „Emission“ die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten; | |||||||||
9. | „unmittelbare Gefahr eines Schadens“ die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume in naher Zukunft eintreten wird; | |||||||||
10. | „Vermeidungsmaßnahme“ jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren; | |||||||||
11. | „Sanierungsmaßnahme“ jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne des Anhangs III mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wiederherzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen; | |||||||||
12. | „natürliche Ressource“ geschützte Arten und natürliche Lebensräume; | |||||||||
13. | „Funktionen“ und „Funktionen einer natürlichen Ressource“, die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt; | |||||||||
14. | „Ausgangszustand“ der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird; | |||||||||
15. | „Wiederherstellung“ einschließlich „natürlicher Wiederherstellung“ im Falle von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand; | |||||||||
16. | „Kosten“ im Sinne dieses Abschnittes, die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Abschnittes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung der Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger anteiliger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung. |
Ausnahmen
(1) Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume sowie die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter diesen Abschnitt, wenn sie verursacht werden durch
a) | bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstände oder terroristische Angriffe, | |||||||||
b) | ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis oder | |||||||||
c) | gemäß § 57c Z 1 ermittelte nachteilige Auswirkungen, die aufgrund von Tätigkeiten eines Betreibers entstehen, die von der Behörde gemäß §§ 22 Abs. 2 oder 24b Abs. 1 bis 3 ausdrücklich genehmigt wurden. |
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, fallen.
(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist oder für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.
(4) Dieser Abschnitt ist nicht auf Umweltschäden anzuwenden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als dreißig Jahre vergangen sind.
Vermeidungstätigkeit
(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume (Umweltschaden) noch nicht eingetreten, besteht aber die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, hat der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Kann eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Ergreifung der nach Abs. 1 gebotenen Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet werden, hat der Betreiber unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.
(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Wenn die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Behörde dem Betreiber die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften. § 60 findet sinngemäß Anwendung.
(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes, gelten die vorerst nach anderen Umweltvorschriften des Landes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
Sanierungstätigkeit
(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten, so hat der Betreiber, ungeachtet einer allenfalls nach § 57e Abs. 2 erfolgten Verständigung, unverzüglich
a) | die zuständige Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren, | |||||||||
b) | alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die betreffenden Schadstoffe und ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und weitere Beeinträchtigungen von Funktionen hintanzuhalten, und | |||||||||
c) | die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 57g zu ergreifen. |
(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten sein könnte, kann sie, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten und werden Vorkehrungen gemäß Abs. 1 lit. b oder Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 lit. c nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) § 57e Abs. 5 ist auf Abs. 3 anzuwenden.
Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen
(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume (Umweltschaden) eingetreten, hat der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang III zu ermitteln. Der Betreiber hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 57f Abs. 3 tätig geworden.
(2) Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, so hat die Behörde dem Betreiber die gemäß Anhang III erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 57e Abs. 4 oder nach § 57f Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in Anhang III festgelegten Ziele erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von ihr angeordneten Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.
(4) § 57e Abs. 5 ist auf Abs. 2 anzuwenden.
(5) Sind mehrere Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken sowie die Möglichkeit der Rückführung natürlicher Lebensräume und geschützter Arten in den jeweiligen Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.
(6) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes, gelten die vorerst nach anderen Umweltvorschriften des Landes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
(1) Soweit in den folgenden Abs. nichts anderes bestimmt wird, hat der Betreiber sämtliche sich aus § 57c Z 16 ergebenden Kosten der nach diesem Abschnitt durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, in denen er unterlegen ist. Die Landesregierung darf, im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung und unter Berücksichtigung der entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen, mit Verordnung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten festlegen.
(2) Sind von der Behörde Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber durchführen zu lassen, hat die Behörde dem Betreiber zugleich die Stellung einer dinglichen Sicherheit oder anderer geeigneter Garantien in der Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn der Verpflichtete einen Nachweis im Sinne des Abs. 3 erbringt. Ansonsten ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung beim Land gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.
(3) Der Betreiber hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn er nachweist, dass der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens
a) | durch einen Dritten (das sind Personen, die weder im Auftrag des Betreibers tätig sind noch die Einrichtungen, mit denen die Tätigkeit ausgeübt wird, entsprechend ihrer Bestimmung in Anspruch nehmen) verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden und er weiters nachweist, dass bei Nichtvorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abschnittes im Sinne des § 57b Abs. 1 auch kein Fall der Wiederherstellung gemäß § 57 vorliegt, oder | |||||||||
b) | auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen sind, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigene Tätigkeit des Betreibers verursacht wurden. |
Der Betreiber hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der ihm für die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen erwachsenen Kosten. Über Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid.
(4) Kostentragungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gehen in Fällen gesellschaftlicher Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über.
(5) Können die Kosten nach den Absätzen 1 bis 4 bei dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, dann kann zur Kostentragung der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet werden, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
(6) Die Befugnis einer nach den Absätzen 1 bis 5 zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.
(7) Das Land hat in verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend Kosten und Ersätze nach den Absätzen 1 bis 6 Parteistellung.
(1) Für die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.
(2) Der zuständigen Behörde obliegt es
a) | festzustellen, welcher Betreiber den Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, | |||||||||
b) | die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und | |||||||||
c) | zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang III zu treffen sind. | |||||||||
Zu diesen Zwecken ist die zuständige Behörde befugt, von dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten zu verlangen. |
(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist der Betreiber, auf dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
(1) Natürliche und juristische Personen, die durch eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume (Umweltschaden)
1. | in ihrer Gesundheit geschädigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft – nicht jedoch durch bloße Minderung des Verkehrswertes – verletzt werden können, oder | |||||||||
2. | dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource oder in der Nutzung der Funktion der betreffenden natürlichen Ressource erheblich eingeschränkt werden können, oder | |||||||||
3. | ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 57f und § 57g Abs. 2 haben, | |||||||||
können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinne der §§ 57f und 57g Abs. 2 tätig zu werden. |
(2) Ein ausreichendes Interesse im Sinne des Abs. 1 Z 3 haben:
1. | Personen, die eine Rechtverletzung geltend machen; | |||||||||
2. | Personen, die durch einen Umweltschaden unmittelbar betroffen sind; | |||||||||
3. | der Naturschutzbeirat als Umweltanwalt (§ 61 Abs. 4); | |||||||||
4. | Umweltorganisationen gemäß § 54a Abs. 1. |
(3) In der Umweltbeschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und personenbezogenen Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 57i zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass
a) | keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, | |||||||||
b) | kein Umweltschaden vorliegt, oder | |||||||||
c) | alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, | |||||||||
so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen. |
Parteistellung
In den Verfahren gemäß § 57f und § 57g Abs. 2 haben - neben dem Betreiber – Parteistellung:
a) | Personen gemäß § 57j Abs. 1 und Organisationen gemäß § 57j Abs. 2, die eine Umweltbeschwerde eingebracht haben; | |||||||||
b) | jene in § 57j Abs. 1 genannten Personen und jene im § 57j Abs. 2 genannten Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 57g Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen. |
(1) Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Abschnittes erlassen werden, steht den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens das Recht zur Erhebung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
(2) Das Land ist berechtigt, gegen behördliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Abschnitt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
Grenzüberschreitende Umweltschäden
(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten, die Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes oder den anderen Mitgliedstaat zu unterrichten.
(2) Stellt die Behörde eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume fest, die außerhalb von Kärnten verursacht wurde, kann sie dies gegenüber der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder der Europäischen Kommission und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union melden und gegenüber den in Betracht kommenden Bundesländern oder gegenüber diesen Mitgliedstaaten im Wege des Bundes die beim Land Kärnten anfallenden Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.
(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens in Kärnten wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden des in Betracht kommenden Bundeslandes oder der in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches – zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.
(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, obliegt die Besorgung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Landesregierung obliegt die Wahrnehmung
1. | der Aufgaben der wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/1997 und | |||||||||
2. | der Nichtigkeitsgründe gemäß § 8 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021. |
(1) Die Landesregierung hat durch entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung von Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturparks oder besonders geschützten Naturhöhlen an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu sorgen. Ist eine Kennzeichnung durch Hinweistafeln nicht tunlich oder möglich, hat die Kennzeichnung in anderer zweckmäßiger Weise zu erfolgen.
(1a) Abs. 1 gilt für Naturdenkmale oder Gebiete, in denen das Baden verboten ist, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörde tritt.
(2) Die Hinweistafeln oder anderen Kennzeichnungsmaßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 1a können die Bezeichnung des geschützten Objekts und eine Darstellung des Kärntner Landeswappens enthalten. Weiters können auf diesen Tafeln auch nähere Hinweise auf die Schutzbestimmungen gegeben werden. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln kann die Landesregierung durch Verordnung verfügen.
(1) Den mit den Aufgaben des Schutzes und der Pflege der Natur oder mit der Vornahme von Erhebungen in der Natur betrauten behördlichen Organen sowie damit behördlich beauftragten Organen und den Mitgliedern des Naturschutzbeirates ist zur Wahrnehmung der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, ausgenommen Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten, zu gewähren. Organe in behördlicher Vollziehung sind überdies befugt, Wege, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.
(2) Die nach Abs. 1 berechtigten Organe sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen, und sie sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.
(3) Jedermann ist verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Organen auf deren Verlangen Auskünfte im Rahmen amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erteilen.
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Schutzes und der Pflege der Natur wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet.
(2) Der Beirat ist von der Landesregierung jedenfalls vor der Erlassung von von ihr zu beschließenden Verordnungen nach diesem Gesetz zu hören.
(2a) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben den Naturschutzbeirat im Rahmen seiner Tätigkeit als Umweltanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch Gewährung der erforderlichen Auskünfte und der erforderlichen Einsicht in Akten zu unterstützen. Der Naturschutzbeirat kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.
(3) Der Naturschutzbeirat darf gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder gemäß § 54 Abs. 1 zu hören sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid der Behörde oder in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht Rechnung getragen wurde. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde bzw. Revision beginnt an dem Tag zu laufen, an dem alle Mitglieder Kenntnis vom Inhalt des Bescheides bzw. der Entscheidung erlangt haben.
(4) Der Naturschutzbeirat ist dazu berufen, die in Bundesgesetzen dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahrzunehmen.
(5) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Naturschutzbeirats einen hauptamtlichen Leiter der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirats (Geschäftsstellenleiter) auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Er bleibt bis zur Bestellung eines Nachfolgers bzw. Wiederbestellung im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat den Geschäftsstellenleiter längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Funktionsperiode neu zu bestellen. Der Geschäftsstellenleiter muss rechtskundig sein. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geschäftsstellenleiter nur an die Weisungen des Naturschutzbeirats (Umweltanwalts) gebunden. Er wird durch den Leiter der für die rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung vertreten. Im Falle der Stellvertretung gilt der vierte Satz auch für den Stellvertreter.
(6) Der Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats ist durch die Landesregierung von seiner Funktion abzuberufen, wenn er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist.
(7) Der Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit des Geschäftsstellenleiters zu unterrichten. Der Geschäftsstellenleiter ist verpflichtet, der Landesregierung die im Rahmen dieses Aufsichtsrechts verlangten Auskünfte zu erteilen.
(1) Dem Naturschutzbeirat gehören an:
a) | das mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender; | |||||||||
b) | fünf von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen von Naturschutzorganisationen im Land zu bestellende Mitglieder, die über ein entsprechendes Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes und der Pflege der Natur und Umwelt verfügen; ein Mitglied muss eine selbstständige land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausüben. |
(1a) Als Naturschutzorganisationen im Sinne des Abs. 1 lit. b gelten gemeinnützige Vereinigungen,
1. | zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der Natur- und Umweltschutz gehört; | |||||||||
2. | die ihren Sitz im Land Kärnten haben oder hier eine eigene Landesorganisation besitzen; | |||||||||
3. | deren Tätigkeit sich jedenfalls auf das ganze Gebiet des Landes erstreckt und | |||||||||
4. | die in Kärnten mindestens einen Stand von 200 Mitgliedern aufweisen. |
(2) Die Bestellung der Mitglieder im Sinne des Abs. 1 lit. b erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren. Sie bleiben bis zur Bestellung eines Nachfolgers bzw. Wiederbestellung im Amt. Die Landesregierung hat die Mitglieder längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Funktionsperiode neu zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrzunehmen hat. Für den Fall der dauernden Verhinderung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist für die restliche Dauer der fünfjährigen Funktionsperiode der nach Abs. 1 lit. b bestellten Mitglieder ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(3) Der Naturschutzbeirat kann Personen, die über bestimmte Fachkenntnisse auf Gebieten verfügen, die mit dem Schutz und der Pflege der Natur im Zusammenhang stehen oder sich mit diesen Fragen in einer bestimmten Region des Landes besonders befassen, den Sitzungen mit beratender Stimme beiziehen, wenn sich die Beratungen auf deren Fachbereich oder Region beziehen.
(4) entfällt.
(5) An den Sitzungen des Naturschutzbeirats hat der Leiter der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiters können die Leiter der Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung, die mit der Besorgung der Angelegenheiten des Naturschutzes betraut sind, mit beratender Stimme teilnehmen. Nach Bedarf können weitere, mit Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei der nach § 62 Abs. 1 lit. b bestellten Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und wenigstens zwei der nach § 62 Abs. 1 lit. b bestellten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt mit seiner Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Bei Beschlüssen darüber, ob Beschwerde an ein Verwaltungsgericht oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden soll, ist für einen Beschluss die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei dem Vorsitzenden kein Stimmrecht zukommt.
(3) Dem Geschäftsstellenleiter obliegen die Leitung der Kanzleigeschäfte des Naturschutzbeirates, die Koordination der Tätigkeit der einzelnen Mitglieder im Rahmen der Geschäftsordnung sowie die Vor- und Nachbereitung seiner Sitzungen. Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen. Dem Beirat sind die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung ist neben den Regelungen der inneren Organisation des Beirates auch die Vorgangsweise bei der Einholung von Sachverständigengutachten festzulegen.
(5) Der Beirat kann nach Bedarf
1. | die Wirtschaftskammer Kärnten, | |||||||||
2. | die Landwirtschaftskammer für Kärnten, | |||||||||
3. | die Interessenvertretung der Industrie in Kärnten und | |||||||||
4. | die mitgliederstärkste Interessenvertretung der Bürgerinitiativen in Kärnten | |||||||||
zu Konsultationen über Angelegenheiten des Naturschutzes, die in die Zuständigkeit des Beirats fallen, einladen. Der Beirat hat innerhalb von zwei Wochen zu solchen Konsultationen einzuladen, wenn dies eine der in Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen unter Vorschlag einer Tagesordnung, die Angelegenheiten betrifft, die gemäß § 54 in die Zuständigkeit des Beirats fallen, verlangt. Die Einladung zur Sitzung ist den Interessenvertretungen mindestens vier Wochen vor der geplanten Sitzung zuzustellen. Jede der in Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen kann im Fall des ersten Satzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Einladung verlangen, dass in die Tagesordnung der Sitzung auch weitere Angelegenheiten aufgenommen werden, die gemäß § 54 in die Zuständigkeit des Beirats fallen. Die Behandlung der Tagesordnungspunkte darf in der Sitzung nur in einer Weise erfolgen, dass gesetzliche Verschwiegenheitspflichten und berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Parteien eines allfälligen Verfahrens nicht verletzt werden. |
(6) Der Naturschutzbeirat hat der Landesregierung jährlich bis zum 30. Juni über das Vorjahr einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Die Landesregierung hat diesen Tätigkeitsbericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Nach der Kenntnisnahme durch den Landtag ist der Tätigkeitsbericht vom Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
XIII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Schutz von Bezeichnungen
Die Verwendung der Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Europaschutzgebiet", "Naturdenkmal" und "Geschützte Naturhöhle" für Gebiete oder Naturgebilde, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.
(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 67 Abs. 1, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 1 lit. a, lit. g, soweit dies Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten betrifft und lit. k, §§ 8, 13 lit. a, 14 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 15 Abs. 1 erster Satz, 43 Abs. 1 sowie der aufgrund der §§ 16, 17 Abs. 3, 18 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 20 erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Organe haben überdies den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen bei der Wahrnehmung der Rechte nach § 60 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die Zollorgane haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 67 Abs. 1, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die nach den §§ 18 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 20 erlassenen Verordnungen handelt, mitzuwirken durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
(4) Die Forst-, Jagd- und Fischereischutzorgane haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit wahrnehmen, der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben nach § 2 Abs 2, § 2a Abs 1 und § 32a, die Ausübung der Anhörungsrechte und die Befassung des Umweltschutzausschusses nach den §§ 27 Abs 3 und 4, 36 Abs 1 letzter Satz, die Ausübung von Parteirechten nach § 53 sowie die Aufgaben nach § 57 Abs 3 sind von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Rechtmäßiger Bestand
Für Anlagen, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen und seit mindestens 20 Jahren bestehen und für die eine Bewilligung auch im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht mehr nachgewiesen werden kann, wird das Vorliegen der Bewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist behördlich unbeanstandet geblieben ist.
(1) Wer
a) | Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt oder ausführen lässt, | |||||||||
b) | Vorhaben abweichend von Bewilligungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen erteilt worden sind, ausführt oder ausführen lässt, | |||||||||
c) | Vorhaben, die auf Grund einer Anzeige nach dem vereinfachten Verfahren nach § 51a ausgeführt werden dürfen, abweichend von den eingereichten Unterlagen ausführt oder ausführen lässt, | |||||||||
d) | die in den Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt, | |||||||||
e) | die in Entscheidungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt, | |||||||||
f) | den Bestimmungen der §§ 13, 14 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 1, 3 und 4, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 1 und 3, 32a Abs. 3, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 6, 40 Abs. 1, 42, 44 und 64 zuwiderhandelt, | |||||||||
g) | ein Organ der ökologischen Bauaufsicht (§ 47) an der Ausübung seiner Tätigkeit behindert oder dessen Anordnungen missachtet, | |||||||||
h) | eine (vorläufige) Arbeitseinstellung nach § 56 oder Aufträge nach § 57 missachtet, | |||||||||
i) | einer Verpflichtung nach § 60 Abs. 3 nicht nachkommt oder den Zutritt im Sinne von § 60 Abs. 1 verweigert oder | |||||||||
j) | eine Kennzeichnung im Sinne von § 59 Abs. 1 nicht anbringen lässt, beschädigt, entfernt, fälscht, verfälscht oder missbräuchlich verwendet oder | |||||||||
k) | nicht oder nicht unverzüglich die nach § 57e Abs. 2 oder § 57f Abs. 1 lit. a vorgeschriebene Verständigung der Behörde vornimmt, oder | |||||||||
l) | die ihn gemäß §§ 57e Abs. 5, 57f Abs. 4 oder 57g Abs. 4 treffenden Duldungspflichten verletzt, |
begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 7260 Euro, zu bestrafen ist. Zuwiderhandlungen gegen § 43 Abs. 1 werden mit einer Geldstrafe bis 7260 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 14.000 Euro bestraft.
(1a) Wer die in § 57e Abs. 3 oder § 57f Abs.2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.
(1b) Wer
a) | nicht die nach § 57e Abs. 1 erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unverzüglich ergreift, | |||||||||
b) | nicht die nach § 57f Abs. 1 lit. b gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft, | |||||||||
c) | nicht die nach § 57f Abs. 1 lit. c und § 57g Abs. 1 gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt, | |||||||||
d) | nicht die nach § 57f Abs. 1 lit. c erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 57g ergreift, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Eine Übertretung des § 60 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
(4) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.
(5) Mit einem Straferkenntnis kann auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiedurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Ist dies unmöglich, sind sie schmerzlos zu töten.
(6) In einem Straferkenntnis kann neben einer Geldstrafe auch der Entzug von Bewilligungen nach diesem Gesetz ausgesprochen werden, wenn diese die Begehung der Verwaltungsübertretung erleichtert haben oder künftiger Missbrauch der Bewilligung zu erwarten ist.
(7) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seinen Verpflichtungen nach § 50d Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt. Diese Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15.000,- Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
a) | das Gesetz vom 18. Dezember 1952 über den Schutz und die Pflege der Natur, LGBl Nr 2/1953, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 48/1959, 1/1965, 49/1969 und 52/1982, sowie der Kundmachungen LGBl Nr 35/1966 und 62/1985; | |||||||||
b) | das Landschaftsschutzgesetz 1981, LGBl Nr 29; | |||||||||
c) | das Naturhöhlengesetz, BGBl Nr 169/1928, soweit es als Landesgesetz in Geltung steht. |
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
Übergangsbestimmungen
(1) Naturgebilde, welche bis zum 1. Jänner 1987 auf Grund der Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als Naturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Naturhöhlen, welche bis zum 1. Jänner 1987 auf Grund des Naturhöhlengesetzes zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als besonders geschützte Höhlen im Sinne dieses Gesetzes. Die Griffner Tropfsteinhöhle gilt als Schauhöhle im Sinne dieses Gesetzes. Die im Zusammenhang mit der Erschließung für den Besuch dieser Höhle getroffenen Verfügungen bleiben in Geltung.
(3) Verordnungen der Landesregierung auf Grund der §§ 5 bis 8 des Naturschutzgesetzes gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit denen diese Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, als landesgesetzliche Regelungen weiter.
(4) Verordnungen auf Grund des Naturschutzgesetzes, mit denen Gebiete zu Naturschutzgebieten erklärt wurden, gelten in bezug auf die Gebietsabgrenzung und die Schutzbestimmungen bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit denen diese Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, als landesgesetzliche Regelungen weiter. Eingriffe in solche Naturschutzgebiete dürfen nur im Rahmen des § 24 Abs 3 bewilligt werden. Die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei ist nur insoweit von den Schutzbestimmungen ausgenommen, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
(5) Verordnungen auf Grund des § 3 des Landschaftsschutzgesetzes 1981 gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit denen diese Verordnungen ersetzt oder abweichende Regelungen getroffen werden, als landesgesetzliche Regelungen weiter. Maßnahmen oder Vorhaben in solchen Landschaftsschutzgebieten dürfen nur bewilligt werden, wenn diese die besondere landschaftliche Eigenart oder Schönheit oder den Erholungswert des Gebietes nicht nachhaltig beeinträchtigen.
(6) Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die in den Abs 3 bis 5 als landesgesetzliche Regelungen weitergeltend festgelegt wurden, sind nach § 67 Abs 1 zu bestrafen.
(7) Bewilligungen auf Grund des § 6 des Naturschutzgesetzes, des § 2 des Landschaftsschutzgesetzes 1981 oder des § 7 des Naturhöhlengesetzes und Bewilligungen, die auf Grund der nach § 11 des Naturschutzgesetzes sowie nach § 3 des Landschaftsschutzgesetzes 1981 erlassenen Verordnungen erteilt wurden, bleiben unberührt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf solche Bewilligungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fristen nach § 55 Abs 1 lit b und c mit 1. Jänner 1987 zu laufen beginnen.
(8) Verwaltungsverfahren auf Grund des Naturschutzgesetzes, des Landschaftsschutzgesetzes 1981 und des Naturhöhlengesetzes, die zum 1. Jänner 1987 bereits anhängig sind, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen, wie sie vor dem 1. Jänner 1987 in Geltung standen, weiterzuführen.
(9) Maßnahmen und Vorhaben, die vor dem 1. Jänner 1987 keiner Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz oder dem Landschaftsschutzgesetz 1981 bedurften und bis zum 1. Jänner 1987 bereits in Angriff genommen wurden, sind dann nicht bewilligungspflichtig, wenn sie nach anderen landesrechtlichen Bestimmungen bewilligt wurden.
(10) Bestehende Anlagen im Sinne des § 4 lit b, die nicht auf Grund des Landschaftsschutzgesetzes 1981 bewilligt wurden, bedürfen einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Solche Anlagen dürfen bis zur Erlassung eines rechtskräftigen Bescheides über einen Bewilligungsantrag ohne Bewilligung weiterbetrieben werden, wenn ein solcher Antrag längstens binnen einem Jahr nach dem 1. Jänner 1987 gestellt wird und in der Folge nicht zurückgezogen wird.
(11) Bestehende Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs 1 lit l bedürfen einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Solche Einrichtungen dürfen bis zur Erlassung eines rechtskräftigen Bescheides über den Bewilligungsantrag ohne Bewilligung weiter belassen oder betrieben werden, wenn ein solcher Antrag längstens binnen sechs Monaten nach dem 1. Jänner 1987 gestellt wird und in der Folge nicht zurückgezogen wird.
(12) Die Beseitigung von Bauten und sonstigen baulichen Anlagen, die nach dem V. Abschnitt des Naturschutzgesetzes bewilligungspflichtig waren und in der Zeit vom 15. September 1959 bis zum 1. Jänner 1970 ohne eine solche Bewilligung errichtet wurden, ist gegenüber dem Grundeigentümer zu verfügen, wenn eine Bewilligung nach § 9 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 zu versagen wäre.
(13) Die Bestimmungen des § 11 gelten für Anlagen auch dann, wenn sie seit dem 1. Jänner 1987 nur mehr auf Grund von Ausnahmebewilligungen im Sinne des § 10 errichtet werden dürften.
(14) Kennzeichnungen von Naturdenkmalen und Naturschutzgebieten nach dem Naturschutzgesetz und von Landschaftsschutzgebieten und Badeverboten nach dem Landschaftsschutzgesetz 1981 gelten als Kennzeichnungen nach diesem Gesetz.
(15) Durch die Überführung von bereits vor dem 1. Jänner 1987 rechtswirksam festgelegten Naturschutzgebieten oder Naturdenkmalen auf die Grundlage dieses Gesetzes leben Entschädigungsansprüche im Sinne des § 49 nicht auf.
(16) Auf Grund des Naturhöhlengesetzes bestellte Höhlenführer gelten als Höhlenführer im Sinne dieses Gesetzes.
Kriterien im Sinne des § 57c Z 1
1. | Ob eine Schädigung, die nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes von Lebensräumen und Arten hat, erheblich ist, ist anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Vorzügen, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festzustellen. Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sind unter anderem mit Hilfe der folgenden feststellbaren Daten zu ermitteln: | |||||||||
a) | die Anzahl der Exemplare, ihre Bestandsdichte und ihr Vorkommensgebiet; | |||||||||
b) | die Rolle der einzelnen Exemplare oder des geschädigten Gebiets in Bezug auf die Erhaltung der Art oder des Lebensraums, Seltenheit der Art oder des Lebensraums (auf örtlicher, regionaler und höherer Ebene, einschließlich der Gemeinschaftsebene); | |||||||||
c) | die Fortpflanzungsfähigkeit der Art (entsprechend der Dynamik der betreffenden Art oder Population), ihre Lebensfähigkeit oder die natürliche Regenerationsfähigkeit des Lebensraums (entsprechend der Dynamik der für ihn charakteristischen Arten oder seiner Populationen); | |||||||||
d) | die Fähigkeit der Art bzw. des Lebensraumes, sich nach einer Schädigung ohne äußere Einwirkung lediglich mit Hilfe verstärkter Schutzmaßnahmen in kurzer Zeit soweit zu regenerieren, dass allein aufgrund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraumes ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist. | |||||||||
2. | Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, gilt als erheblich. | |||||||||
3. | Folgende Schädigungen gelten nicht als erheblich: | |||||||||
a) | nachteilige Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten; | |||||||||
b) | nachteilige Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf äußere Einwirkungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht; | |||||||||
c) | eine Schädigung von Arten bzw. Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit soweit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein aufgrund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraumes ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist. |
Anhang II
Tätigkeiten im Sinne des § 57b Abs. 1
1. | Der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach Vorschriften bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S. 12, erlassen wurden, wie insbesondere § 77a in Verbindung mit Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994, § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, § 121 des Mineralrohstoffgesetzes, § 12 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen sowie dem Kärntner IPPC-Anlagengesetz. Dies gilt nicht für den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden. | |||||||||
2. | Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, sofern diese Maßnahmen von einem Abfallsammler oder –behandler gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 oder 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 durchgeführt werden. | |||||||||
3. | Maßnahmen der Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen, das sind Abfälle, die direkt beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, durch Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und des Aufbereitens der gewonnenen Materialien. Dies gilt nicht für das wasserrechtlich ohne besondere Bewilligung zulässige Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser. Dies gilt weiters nicht, soweit die zuständige Behörde die Anforderungen für die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entstehen, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringert oder ausgesetzt hat. | |||||||||
4. | Sämtliche Ableitungen, Einleitungen oder Einbringungen in Gewässer, die einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 bedürfen. | |||||||||
5. | Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern, die einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 bedürfen. | |||||||||
6. | Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabreichung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von | |||||||||
- | gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinne der §§ 2 und 3 Chemikaliengesetz 1996 | |||||||||
- | Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; | |||||||||
- | Biozidprodukten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.6.2012, S. 1. | |||||||||
7. | Die Beförderung gefährlicher und umweltschädlicher Güter | |||||||||
auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft (§ 1 Abs. 1 bis 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz). | ||||||||||
8. | Der Betrieb der unter lit. a angeführten Anlagen, soweit | |||||||||
sie nicht schon von einer der vorhergehenden Ziffern erfasst sind, sofern für sie eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erforderlich ist, in Bezug auf die Ableitung der unter lit. b angeführten Schadstoffe in die Atmosphäre: | ||||||||||
a)– Kokereien | ||||||||||
– Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) | ||||||||||
– Anlagen zur Kohlevergasung und –verflüssigung | ||||||||||
– Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärme- Nennleistung von mehr als 50 MW | ||||||||||
– Röst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als | ||||||||||
1.000 Tonnen Erz im Jahr | ||||||||||
– Integrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl | ||||||||||
– Eisengießereien mit Schmelzanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Tonnen | ||||||||||
– Anlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen von | ||||||||||
Nichteisenmetallen in Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als einer Tonne für Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle | ||||||||||
– Anlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk |
– Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und
zur Herstellung von Asbesterzeugnissen
– Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern
– Anlagen zur Herstellung von Normal- und Spezialglas mit
einem Fassungsvermögen von mehr als 5.000 Tonnen pro Jahr
– Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere
feuerfestem Normalstein, Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und Fußböden sowie Dachziegeln
– Chemische Anlagen für die Herstellung von Olefinen,
Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren
– Chemische Anlagen für die Herstellung anderer
organischer Zwischenerzeugnisse
– Anlagen für die Herstellung anorganischer
Grundchemikalien
– Anlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche Abfälle,
einschließlich toxischer Abfälle, durch Verbrennen zu beseitigen
– Anlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger
Abfälle durch Verbrennen
– Anlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit
einer Produktionskapazität von mindestens 25.000 Tonnen im Jahr
b)– Schwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen
– Stickstoffmonoxide und andere Stickstoffverbindungen
– Kohlenmonoxid
– organische Stoffe und insbesondere Kohlenwasserstoffe
(außer Methan)
– Schwermetalle und metallhaltige Verbindungen
– Staub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas- und Gesteinsfasern
– Chlor und Chlorverbindungen
– Fluor und Fluorverbindungen
9. | Jegliches Arbeiten mit gentechnisch veränderten | |||||||||
Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, einschließlich ihrer Beförderung (§ 4 Z 2, 3, 4 und 7 Gentechnikgesetz). | ||||||||||
10. | Jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter | |||||||||
Organismen in die Umwelt, sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen (§ 4 Z 3, 20 und 21 Gentechnikgesetz). Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die der Z 12 unterliegen. | ||||||||||
11. | Die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen ABl. Nr. L 190 vom 12. 7. 2006, S 1, besteht. | |||||||||
12. | Jedes sonstige absichtliche Ausbringen genetisch | |||||||||
veränderter Organismen in die Umwelt im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, ABl. Nr. L 106 vom 17. 4. 2001, S 1. |
13. Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid.
Anhang III
Sanierung von Schäden an geschützten
Arten oder natürlichen Lebensräumen
Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen ausgewählt werden.
Eine Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ist dadurch zu erreichen, dass die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden, wobei
a) | „primäre Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme ist, die die geschädigten geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzt; | |||||||||
b) | „ergänzende Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme in Bezug auf die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen ist, mit der der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder Funktionen führt. | |||||||||
c) | „Ausgleichssanierung“ jede Tätigkeit zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen oder ihrer Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zum Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat; | |||||||||
d) | „zwischenzeitige Verluste“ Verluste sind, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume und ihre Funktionen ihre ökologischen Aufgaben nicht erfüllen oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen oder für die Öffentlichkeit nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ein finanzieller Ausgleich für Teile der Öffentlichkeit fällt nicht darunter. |
Führt die primäre Sanierung nicht dazu, dass die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden, so ist anschließend eine ergänzende Sanierung durchzuführen. Überdies ist eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste durchzuführen.
Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich der geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume hat ferner zu beinhalten, dass jedes erhebliche Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit beseitigt werden muss.
1. | Sanierungsziele |
1.1 Ziel der primären Sanierung:
Ziel der primären Sanierung ist es, die geschädigten geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangzustand zurückzuversetzen.
1.2 Ziel der ergänzenden Sanierung:
Lassen sich geschädigte geschützte Arten oder natürliche Lebensräume oder ihre Funktionen nicht in den Ausgangszustand zurückversetzen, so ist eine ergänzende Sanierung vorzunehmen. Ziel der ergänzenden Sanierung ist es, gegebenenfalls an einem anderen Ort einen Zustand der natürlichen Ressourcen oder von deren Funktionen herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Ortes in seinen Ausgangszustand gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, soll dieser andere Ort mit dem geschädigten Ort geographisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind.
1.3 Ziel der Ausgleichssanierung:
Die Ausgleichssanierung erfolgt zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste von natürlichen Ressourcen und von deren Funktionen, die bis zur Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht aus zusätzlichen Verbesserungen der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume entweder an dem geschädigten oder einem anderen Ort. Sie beinhaltet keine finanzielle Entschädigung für Teile der Öffentlichkeit.
2. Festlegung der Sanierungsmaßnahmen
2.1 Festlegung primärer Sanierungsmaßnahmen:
Zu prüfen sind Optionen, die Tätigkeiten, mit denen geschützte Arten oder natürliche Lebensräume und ihre Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt zu ihrem Ausgangszustand zurückführt, oder aber eine natürliche Wiederherstellung umfassen.
2.2 Festlegung ergänzender Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen:
Bei der Festlegung des Umfangs der ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und der Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen und Funktionen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die natürliche Ressourcen oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten Ressourcen oder Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen oder Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden.
2.3 Erweist sich die Anwendung der oben genannten Konzepte der Gleichwertigkeit der Ressourcen oder Funktionen als unmöglich, so sind stattdessen andere Bewertungsmethoden anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die Methode, zB Feststellung des Geldwertes, vorzuschreiben, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlustes an Ressourcen oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen Ressourcen oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so hat die zuständige Behörde Sanierungsmaßnahmen anzuordnen, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes an natürlichen Ressourcen oder Funktionen entsprechen. Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen müssen so beschaffen sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen.
3. Wahl der Sanierungsoptionen
3.1 Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten:
Auswirkung jeder Option auf die öffentliche Gesundheit
und die öffentliche Sicherheit;
Kosten für die Durchführung der Option;
Erfolgsaussichten jeder Option;
inwieweit durch jede Option künftiger Schaden verhütet und zusätzlicher Schaden als Folge der Durchführung der Option vermieden wird;
inwieweit jede Option einen Nutzen für jede einzelne Komponente der natürlichen Ressource oder der Funktion darstellt;
inwieweit jede Option die einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange und anderen ortsspezifischen Faktoren berücksichtigt;
wie lange es dauert, bis die Sanierung des Umweltschadens durchgeführt ist;
inwieweit es mit der jeweiligen Option gelingt, den Ort
des Umweltschadens zu sanieren;
geographischer Zusammenhang mit dem geschädigten Ort.
3.2 Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen die geschädigte Art oder der geschädigte natürliche Lebensraum nicht vollständig oder nur langsamer in den Ausgangszustand zurückversetzt werden. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlichen Ressourcen oder Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit P. 2.2 festzulegen.
3.3 Ungeachtet des P. 3.2 darf die Behörde im Einklang mit § 57g Abs. 5 entscheiden, dass keine weitere Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn
a) | mit den bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume mehr besteht, und | |||||||||
b) | die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären, um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die Umwelt erreicht werden soll. |
(1) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 21/1997 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
“(2) Hochsitze, Hochstände oder Fütterungsanlagen, die der Bewilligungspflicht nach § 5 des Kärntner Naturschutzgesetzes, zuletzt geändert durch LGBl Nr 87/1995, unterliegen und die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ohne Bewilligung nach diesem Gesetz errichtet worden sind, gelten dann als im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet, wenn nach Art. I Z 3 für ihre Errichtung keine Bewilligung erforderlich ist. Soweit hinsichtlich derartiger Hochsitze, Hochstände oder Fütterungsanlagen Verfahren nach § 57 oder Strafverfahren nach § 67 Abs. 1 im Zeitpunkt dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, sind diese Verfahren einzustellen.
(3) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Verfahren zur Erteilung der Bewilligung von Hochsitzen, Hochständen oder Fütterungsanlagen, sowie Gebäuden und baulichen Anlagen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und b Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl Nr 23 anhängig sind, sind sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuschließen.”
(2) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 12/2002 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
“1. | Bis zum 31. Dezember 2001 tritt in § 67 Abs. 1 an die Stelle des Betrages von 3630 Euro der Betrag von S 50.000,- und an die Stelle des Betrages von 7260 Euro der Betrag von S 100.000,-. | |||||||||
2. | Das Gesetz vom 31. Oktober 1985 über Maßnahmen des Landes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, LGBl Nr 31/1985, idF LGBl Nr 23/1992, wird aufgehoben. | |||||||||
3. | Verordnungen auf Grund des Naturschutzgesetzes, mit denen Gebiete zu Naturschutzgebieten erklärt wurden, sowie Verordnungen auf Grund des Landschaftsschutzgesetzes 1981, mit denen Gebiete zu Landschaftsschutzgebieten erklärt wurden, welche nach § 69 Abs. 4 und 5 als Landesgesetze in Geltung stehen, dürfen gemäß den §§ 23 und 25 als Verordnungen unverändert neu erlassen werden; die §§ 2a und 27 sind dabei nicht anzuwenden. Die davon betroffenen, im Range eines Landesgesetzes stehenden Verordnungen treten mit Inkrafttreten der Verordnung, mit der sie gemäß den §§ 23 oder 25 neu erlassen werden, außer Kraft. | |||||||||
4. | Mit diesem Gesetz werden die Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 103/1 vom 25. April 1979, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl Nr L 223 vom 13. August 1997, S 9, und die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, ABl Nr L 305 vom 8. November 1997, S 42, umgesetzt.” |
(3) Mit Artikel II des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 57/2002 wurde festgelegt, dass mit dem Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes § 66a des Kärntner Naturschutzgesetzes - K-NSG, LGBl Nr 54/1986, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2002 außer Kraft tritt.
Übergangsbestimmungen
Artikel II
Art. I Z 11 (§ 24b Abs. 4), 13 (§ 39 Abs. 1 und 6), 15 (§ 49 Abs. 2, 3 und 5) und 16 (§ 58) treten an dem zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten (1.10.2005) in Kraft.
Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind von der Behörde fortzusetzen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuständig war.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Soweit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes dem § 50a unterliegende Tätigkeiten bereits durchgeführt werden, ist derjenige, der diese Tätigkeiten durchführt, verpflichtet, dies der Dienststelle für Landesabgaben binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 unter gleichzeitiger Angabe des Inhabers der Bewilligung nach § 4 lit. b des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 oder der Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz mitzuteilen.
(3) Die erstmalige Abgabenerklärung und Überweisung der Abgabe hat gemäß § 50d Abs. 2 bis 31. März 2007 zu erfolgen.
ÜbergangsbestimmungenArtikel II(LGBl Nr 9/2010)(1) Dieses Gesetzes tritt – soweit in den Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 9 (XIa. Abschnitt), Art. I Z 11 und 12 (§ 67 Abs. 1 lit. j, k, und l und Abs. 1a und 1b) und Z 15 (Anhänge I bis III) sind nicht anzuwenden auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die
a) | vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, (Abs. 1) stattgefunden haben oder | |||||||||
b) | nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) stattgefunden haben, sofern sie auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die unzweifelhaft vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beendet war. |
(3) Art. I Z 5 (betreffend § 49 Abs. 5) ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Entschädigung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Entschädigung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.
(4) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission bis spätestens 30. April 2013 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Abschnittes XIa. zu übermitteln. Dieser Bericht hat eine Liste von Umweltschadensfällen und Haftungsfällen gemäß Abschnitt XIa. mit den im Anhang IV der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung und zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Abs. 5) angeführten Informationen und Daten zu enthalten.
(5) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30.4.2004, S 56, in der Fassung des Art. 15 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006, S 15, umgesetzt.
Artikel II(LGBl Nr 65/2016)(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Artikel I Z 2 und 3 (§ 50a Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, § 50c Abs. 1) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) Als Zeitpunkt der Neufestsetzung der Abgabenhöhe gemäß § 50c Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 gilt das Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 2.
Artikel II(LGBl Nr 57/2017)(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betriebene Himmelsstrahler (Art. I Z 4) und Festlegungen von Gelände für Modellflugplätze und Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie errichtete Sportanlagen (Art. I Z 6, betreffend § 5 Abs. 1 lit. g und h) gelten als naturschutzrechtlich bewilligt.
(3) Art. I Z 7 (betreffend § 5 Abs. 1 lit. m) ist auf Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) naturschutzrechtlich bewilligt sind, nicht anzuwenden.
(4) Bei bewilligungspflichtigen Maßnahmen nach Art. I Z 3 (§ 4 lit. a, betreffend Hausboote), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und auf die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4, in der Fassung dieses Gesetzes, zutreffen, hat der Inhaber der bewilligungspflichtigen Anlage innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um die naturschutzrechtliche Bewilligung anzusuchen.
(5) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehende Europaschutzgebiete ist Art. I Z 26 (betreffend § 49 Abs. 2) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ansprüche auf Entschädigung sowohl nach § 49 Abs. 2 Z 1 als auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bescheide nach § 24b innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend zu machen sind. Dies gilt nicht für Europaschutzgebiete, soweit auf sie § 24a Abs. 3 angewendet wurde.
(6) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) der Europäischen Kommission gemäß § 24b Abs. 4 übermittelte Gebiete sowie für Gebiete gemäß § 24b Abs. 5 ist Art. I Z 26 (betreffend § 49 Abs. 2 Z 1) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ansprüche auf Entschädigung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend zu machen sind.
(7) Art. I Z 27 (betreffend § 54 Abs. 1) ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
(8) Die Landesregierung hat den Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats (Art. I Z 36) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu bestellen.
(9) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) die Mitglieder des Naturschutzbeirates neu zu bestellen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder bleiben bis zur Konstituierung des aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes bestellten Naturschutzbeirates im Amt.
Artikel II(LGBl Nr 38/2019)(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund des Art. I Z 3 (betreffend § 15 Abs. 3 letzter Satz) dürfen auch rückwirkend mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden.
(3) Art. I Z 4 dieses Gesetzes (betreffend § 67 Abs. 1 lit. f) tritt an dem der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung gemäß Art. I Z 3 über die Beschaffenheit und die Abmessungen von Wetterschutz und Schirmen folgenden Tag in Kraft.
Artikel VII(LGBl Nr 104/2019)(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 35c K-FG in der Fassung des Art. I Z 1, § 54c K-JG in der Fassung des Art. IV und § 54a
Abs. 1 K-NSG 2002 in der Fassung des Art. VI Z 5 sind nach Maßgabe des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, sofern es sich um Bescheide im Sinne dieser Bestimmungen handelt, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) erlassen wurden und die
1. | zwischen dem 20. Dezember 2017 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind oder | |||||||||
2. | zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren. |
(3) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind und deren Tätigkeitsbereich sich auf das Bundesland Kärnten bezieht, können innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 abgeschlossen haben, zugestellt werden. Die Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht beginnt mit Zustellung dieser Bescheide. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, dem eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. I, IV und VI beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiter zu führen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, vor dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.
Artikel II(LGBl Nr 62/2021)(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 5 und 10 (§ 9 Abs. 8 zweiter Satz und betreffend § 47 Abs. 1) sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
(3) Art. I Z 7 (§ 12 Abs. 4) gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits erworbene Liegenschaften mit der Maßgabe, dass das Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie ein Vorkaufsrecht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Kosten des Landes einzuverleiben ist.
(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 tritt im § 58 Abs. 2 Z 2 (Art. I Z 12) an die Stelle des Verweises „§ 8 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021“ der Verweis „§ 5 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgesetz“.
Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
StF: LGBl Nr 79/2002 (WV)
Änderung
I. Abschnitt | |
§ | 1 Ziele und Aufgaben |
§ | 2 Allgemeine Verpflichtungen |
§ | 2a Vertragsnaturschutz |
§ | 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich |
II. Abschnitt | |
§ | 4 Landesweit geltende Schutzbestimmungen |
§ | 5 Schutz der freien Landschaft |
§ | 6 Schutz der Alpinregion |
§ | 7 Schutz der Gletscher |
§ | 8 Schutz der Feuchtgebiete |
§ | 9 Bewilligungen |
§ | 10 Ausnahmen von den Verboten |
§ | 11 Änderung |
§ | 12 Ersatzlebensräume |
III. Abschnitt | |
§ | 13 Verunstaltungen |
§ | 14 Fahren und Abstellen von Fahrzeugen |
§ | 15 Zelten und Abstellen von Wohnwagen |
§ | 16 Freies Baden |
IV. Abschnitt | |
§ | 17 Allgemeine Schutzbestimmungen |
§ | 18 Besonderer Pflanzenartenschutz |
§ | 19 Besonderer Tierartenschutz |
§ | 20 Erwerbsmäßige Nutzung |
§ | 21 Aussetzen nicht heimischer Tiere und Pflanzen |
§ | 22 Ausnahmen |
V. Abschnitt | |
§ | 23 Naturschutzgebiete |
§ | 24 Schutzbestimmungen |
§ | 24a Europaschutzgebiete |
§ | 24b Verträglichkeitsprüfung, vorläufiger Schutz |
§ | 25 Landschaftsschutzgebiete |
§ | 26 Naturparke |
§ | 27 Begutachtungsverfahren |
VI. Abschnitt | |
§ | 28 Naturdenkmale |
§ | 29 Schutzbestimmungen |
§ | 30 Kundmachung |
§ | 31 Eingriffe in ein Naturdenkmal |
§ | 32 Widerruf |
§ | 32a Örtliche Naturdenkmale |
VII. Abschnitt
Schutz von Naturhöhlen
§ | 33 Naturhöhlen |
§ | 34 Allgemeine Schutzbestimmungen |
§ | 35 Ausnahmebewilligungen |
§ | 36 Besonderer Höhlenschutz |
§ | 37 Schutzbestimmungen |
§ | 38 Höhleninhalt |
§ | 39 Schauhöhlen |
§ | 40 Höhlenführer |
§ | 41 Höhlenführerprüfung |
VIII. Abschnitt | |
§ | 42 Allgemeine Schutzbestimmungen |
§ | 43 Verbotene Sammelmethoden |
§ | 44 Meldepflichten |
IX. Abschnitt | |
§ | 45 Naturinventar |
§ | 46 Schutzgebietsbezogene Sachgebietsprogramme |
§ | 47 Ökologische Bauaufsicht |
§ | 48 (entfällt) |
X. Abschnitt | |
§ | 49 Entschädigung |
§ | 50 Sicherheitsleistung |
Xa. Abschnitt | |
§ | 50a Abgabegegenstand |
§ | 50b Abgabepflichtige |
§ | 50c Abgabenhöhe |
§ | 50d Anzeigepflicht, Fälligkeit, Haftung |
XI. Abschnitt | |
§ | 51 Ansuchen |
§ | 51a Vereinfachtes Verfahren |
§ | 52 Auflagen, Befristungen, Bedingungen |
§ | 53 Parteistellung der Gemeinden |
§ | 54 Prüfung durch den Naturschutzbeirat |
§ | 55 Erlöschen von Bewilligungen |
§ | 56 Arbeitseinstellung |
§ | 57 Wiederherstellung |
XIa. Abschnitt | |
§ | 57a Ziele |
§ | 57b Anwendungsbereich |
§ | 57c Begriffsbestimmungen |
§ | 57d Ausnahmen |
§ | 57e Vermeidungstätigkeit |
§ | 57f Sanierungstätigkeit |
§ | 57g Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen |
§ | 57h Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit |
§ | 57i Behörde |
§ | 57j Umweltbeschwerde |
§ | 57k Parteistellung |
§ | 57l Rechtsschutz |
§ | 57m Grenzüberschreitende Umweltschäden |
XII. Abschnitt | |
§ | 58 Zuständigkeit |
§ | 59 Kennzeichnung |
§ | 60 Zutritt, Auskunftserteilung |
§ | 61 Naturschutzbeirat |
§ | 62 Mitglieder des Naturschutzbeirates |
§ | 63 Sitzungen |
XIII. Abschnitt | |
§ | 64 Schutz von Bezeichnungen |
§ | 65 Mitwirkung |
§ | 66 Eigener Wirkungsbereich |
§ | 66a (entfällt) |
§ | 66b Rechtmäßiger Bestand |
§ | 67 Strafbestimmungen |
§ | 67a Verweisungen |
§ | 68 Inkrafttreten |
§ | 69 Übergangsbestimmungen |
Anhang | I: Kriterien im Sinne des § 57c Z 1 |
Anhang | II: Tätigkeiten im Sinne des § 57b Abs. 1 |
Anhang | III: Sanierung von Schäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen |
Übergangsrecht (LGBl Nr 79/2002)
Übergangsbestimmungen (LGBl Nr 63/2005)
Übergangsbestimmungen (LGBl Nr 103/2005)
Übergangsbestimmungen (LGBl Nr 9/2010)