(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:
a) | die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches; | |||||||||
b) | Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen; | |||||||||
c) | die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen; | |||||||||
d) | die Vornahme von Anschüttungen in Teichen oder sonstigen stehenden Gewässern; | |||||||||
e) | Eingriffe in natürliche oder naturnahe Fließgewässer; | |||||||||
f) | die Anlage von Schitrassen; | |||||||||
g) | die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten oder für Modellflugplätze, die Anlage von Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie die Anlage von Flugplätzen; | |||||||||
h) | die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß § 5 Abs. 2 lit. d Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995; | |||||||||
i) | die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind; | |||||||||
k) | die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung auf ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen; | |||||||||
l) | das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswagen. |
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:
a) | von lit. b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde; | |||||||||
b) | von lit. i | |||||||||
1. | Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind; | |||||||||
2. | Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von § 63 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden; | |||||||||
3. | Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl Nr 23, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen; | |||||||||
4. | Photovoltaikanlagen, soweit sie nach der Kärntner Bauordnung 1996 mitteilungspflichtig sind, und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen; | |||||||||
5. | Freileitungen mit einer Netzspannung bis 36 kV; | |||||||||
6. | Sonstige Anlagen auf Rädern, sofern sie einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Vorraus-setzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. | |||||||||
c) | von lit. k gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten; | |||||||||
d) | von lit. l die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen. |
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