Höhleninhalt
(1) Das Aufsammeln des Inhaltes von Naturhöhlen und das Graben nach Einschlüssen in Naturhöhlen ist, unbeschadet strenger Bestimmungen nach § 37, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Gegenstände, die dem Denkmalschutz unterliegen, bleiben hievon unberührt.
(2) Eine Genehmigung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn
a) | der Inhalt der Naturhöhle oder der Einschluss ohne besondere wissenschaftliche Bedeutung ist oder | |||||||||
b) | das Aufsammeln oder Graben zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgt und das Interesse an der Bergung des Inhaltes unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten ist als das Interesse an der unberührten Erhaltung der Naturhöhle. |
(3) Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten für den Inhalt von Naturhöhlen mit besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sinngemäß.
0 Kommentare zu § 38 K-NSG 2002