§ 42 K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

VIII. Abschnitt

Schutz von Mineralien und Fossilien

 

§ 42

Allgemeine Schutzbestimmungen

 

Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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