Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 42 K-NSG 2002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 K-NSG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 42 K-NSG 2002