(1) In der freien Landschaft ist es verboten, mit motorbetriebenen Fahrzeugen außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen zu fahren oder diese dort abzustellen. Das Abstellen von motorbetriebenen Fahrzeugen am Straßenrand ist zulässig. In der Alpinregion (§ 6) umfasst das Verbot des Befahrens auch nicht motorbetriebene Fahrzeuge außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht
a) | für Fahrten von Einsatzfahrzeugen der Bundespolizei, des Bundesheeres und des Feuerlöschdienstes | |||||||||
sowie für Fahrten im Rahmen der Gerichtsbarkeit, der Verwaltung und der Seelsorge; | ||||||||||
b) | für Zwecke des Hilfswesens, des Lawinenwarndienstes und des Wildbach- und Lawinenschutzes; | |||||||||
c) | zur Berufsausübung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft; | |||||||||
d) | für Zwecke der Hege des Wildes; | |||||||||
e) | zur Beförderung von Personen und Sachen zu Betriebsanlagen, Versorgungsanlagen, Wohngebäuden, Wirtschaftsgebäuden, Schutzhütten, Berggasthöfen und Bergstationen, sofern diese nicht anderweitig erreichbar sind; | |||||||||
f) | zur Pflege von Pisten und Loipen und zur Organisation von Sportveranstaltungen; | |||||||||
g) | für das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Zuge von besonderen Veranstaltungen sowie für den befristeten Verkauf von vor Ort geernteten land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf den vom Veranstalter oder Verkäufer als Parkraum zur Verfügung gestellten Flächen. |
(3) Das Verlassen der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen im Rahmen der Ausnahmebestimmungen des Abs. 2 ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig, und es ist dabei darauf zu achten, dass der Erholungswert der Landschaft dadurch möglichst nicht beeinträchtigt wird.
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