§ 50a K-NSG 2002 Abgabegegenstand

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch

a)

die Gewinnung von Bodenschätzen aus einer bewilligungspflichtigen Anlage nach § 4 lit. b und

b)

die Gewinnung von in festem Zustand vorkommenden mineralischen Rohstoffen, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl I Nr 38/1999, unterliegt, ist eine Abgabe zu entrichten (Naturschutzabgabe).

Als Gewinnung im Sinne der lit. a und b gilt auch die Entnahme aus Gewässern. Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Entnahme als Maßnahme gemäß § 3 lit. a erforderlich ist oder im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz bzw. dem Schutz vor Naturgefahren vom Bund oder Land gefördert wird.

(2) Bodenschätze im Sinne des Abs. 1 lit. a sind Erze, sonstige in festem Zustand vorkommende mineralische Rohstoffe, Steine, Schotter, Kiese, Sand, Lehm, Torf, mineralische Erden und Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten.

(3) Die Abgabe im Sinne des Abs. 1 ist eine ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45.

(4) Der Ertrag der Abgabe ist von der Landesregierung zweckgewidmet für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur (§ 2 Abs. 2 lit. b) zu verwenden.

(5) Stellt eine Gemeinde, in deren Gebiet Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a erfolgen, ein Ansuchen auf Förderung von Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur, so hat die Landesregierung dieser Gemeinde für diese Maßnahmen mindestens 20 v. H. des Ertrages der Abgabe zur Verfügung zu stellen, der in diesem Gemeindegebiet aufgebracht wird.

In Kraft seit 12.10.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50a K-NSG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50a K-NSG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50a K-NSG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50a K-NSG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50a K-NSG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 50 K-NSG 2002
§ 50b K-NSG 2002